Beschlussentwurf des Bundeskartellamtes vom 17.12.2013 zur gemeinsamen
Holzvermarktung
.
1. Was sind die zentralen
Inhalte / Aussagen des Beschlussentwurfs?
- Das Kartellamt untersagt dem Land
(ForstBW) die Holzvermarktungsdienstleistung von
Nadelstammholz für andere Waldbesitzer über 100 ha.
- Betroffen sind alle Forstbetriebe
über 100 ha. Dies gilt für Körperschaften und Privatwaldbesitzer, aber auch Waldgenossenschaften, sonstige Körperschaften und
forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse (FBGs etc.).
- Untersagt werden soll die
Vermarktung von Nadelstammholz = (sägefähiges) Nadelholz,
außer Stangen-, Papier- und
Industrieholz. Nadelstammholz ist wirtschaftlich und mengenmäßig das wichtigste Sortiment in den
meisten Forstbetrieben.
- Verboten werden sollen auch die
aus Sicht des Bundeskartellamts „den Holzverkauf
vorbereitenden Dienstleistungen der
Holzernte sowie den Holzverkauf abwickelnden
Dienstleistungen der Fakturierung
und Abrechnung“
- vorbereitende Dienstleistungen
der Holzernte sind:
o Holzauszeichnen
o Organisation und Betreuung der Holzerntemaßnahmen (inkl.
Rückung)
o Holzaufnahme
- Das Verbot soll bereits ab
01.01.2015 wirksam sein.
- Gegenstand der Entscheidung ist
explizit auch die Tätigkeit der unteren Forstbehörden
in den Landkreisen in
Erfüllung der staatlichen Forstverwaltungsaufgaben.
- Das Bundeskartellamt sieht die
Vereinbarungen zwischen Land und privaten und kommunalen Waldbesitzern zu Preisen und Absatz als sog.
Kernbeschränkungen an, die
unabhängig vom Marktanteil
verboten sind. Erschwerend kommt aus Sicht des Bundeskartellamts hinzu, dass die gebündelten
Holzverkaufsverträge beim Nadelstammholz einen Marktanteil von 10 % deutlich überschreiten,
nämlich 55-65 %.
2. Inwiefern wären die
kommunalen und privaten Waldeigentümer betroffen?
- Für die Waldeigentümer
und forstlichen Zusammenschlüsse > 100 ha wären weite Teile
des staatlichen Betreuungsangebots
in der jetzigen Organisationsform nicht mehr zugänglich.
- Auswirken würde sich der
Beschluss insbesondere auf weite Teile des Kommunalwaldes.
71 % der Kommunen besitzen
Waldflächen > 100 ha. Sie machen insgesamt 98 %
der kommunalen Waldfläche in
Baden-Württemberg aus. Laut Aussagen im Beschluss-
Entwurf vermarkten derzeit 28 % der
Kommunen ihr Holz nicht über ForstBW bzw. UFB.
- Laut Aussagen im
Beschluss-Entwurf vermarkten 93 % der privaten Forstbetriebe
> 100 ha ihr Holz bereits heute
außerhalb der staatlichen Forstverwaltung. Für diese Betriebe hätte der Beschluss demnach
überwiegend keine unmittelbaren Auswirkungen.
- Für die kleineren privaten
und kommunalen Waldeigentümer bliebe der Beschluss zumindest unmittelbar ohne Auswirkungen. Die staatlichen
Betreuungsdienstleistungen
wären hier weiterhin
zulässig. Die Übernahme des Holzverkaufs für Waldbesitzer <
20 ha sieht das Bundeskartellamt
dezidiert als wettbewerbsrechtlich unbedenklich an.
Es ist jedoch nicht
unwahrscheinlich, dass sich durch einen solchen Kartellamtsbeschluss
grundsätzliche
Veränderungen der Betreuungsstrukturen ergeben würden, die
auch die Waldeigentümer bis
100 ha beträfen.
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- Betroffen wären auch die
Zusammenschlüsse (FBGs etc.) mit Gesamtflächen über 100
ha, sofern ForstBW bzw. die UFB in
deren Auftrag Holzverkaufs- oder Holzerntedienstleistungen erbringt. Das wäre nach dem vorliegenden Entwurf
zukünftig nicht mehr zulässig.
Einige Zusammenschlüsse in
Baden-Württemberg haben die Holzvermarktung
bereits selbst übernommen.
Hier würde sich aber die Frage stellen, wie die mit der
Holzernte verbundenen
Dienstleistungen zukünftig organisiert werden.
3. Wie ist der weitere
Verfahrensablauf?
- Das Land Baden-Württemberg
als Hauptbeteiligter und die beigeladenen Verbände
(VSH, DeSH, Forstkammer) haben die
Möglichkeit, zum Beschlussentwurf Stellung zu
nehmen. Das Land hat hierzu
erfolgreich eine Fristverlängerung bis 31.03.2014 beantragt.
- Zunächst geht es darum, zu
klären, ob an dem Beschlussentwurf aus fachlichen oder
juristischen Gründen
Veränderungen vorgenommen werden müssen bzw. können. Die
Beteiligten sind dabei, den
Beschlussentwurf dahingehend zu bewerten. Die Forstkammer
hat hierfür externen
Sachverstand hinzugezogen.
- Die Diskussionen
beschäftigen sich u.a. mit der 100 ha-Grenze, der Ausdehnung des
Vermarktungsverbots auf die
Holzernte, die 100 ha-Grenze für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und die Anwendung
kartellrechtlicher Ausnahmeregelungen.
- Die Kartellbehörde wird die
Stellungnahme auswerten und ggf. Anpassungen des Beschlusses vornehmen.
- Erst wenn ein
rechtskräftiger Beschluss der Kartellbehörde vorliegt, kann über Regelungen
zu den zukünftigen Holzverkaufs- und Betreuungsorganisationen entschieden werden.
Mehr Holz verbrannt als verarbeitet
Eine aktuelle Studie des Wissenschaftlers Professor Dr. Udo Mantau von der Universität Hamburg belegt den zunehmenden Einfluss der Energiepolitik und der Energiepreise auf die Holznachfrage. Eine wichtige Erkenntnis aus der laut Deutscher Holzwirtschaftsrat e.V. (DHWR) bedeutendsten Untersuchung zu Aufkommen und Verwendung von holzartiger Biomasse: Im Jahr 2010, also früher als ursprünglich erwartet, wurde in Deutschland erstmals mehr Holz energetisch verwendet als stofflich in Holzprodukten genutzt. „Die Ergebnisse der Studie sind eine wichtige Entscheidungsgrundlage für die Umgestaltung der Förderprogramme im Strom- und Wärmemarkt“, so Hubertus Flötotto, Präsident des DHWR.
Die Holzrohstoffbilanz als Teil der umfangreichen Studie zeigt einen insgesamt gestiegenen Holzverbrauch auf etwa 135 Millionen Kubikmetern im Jahr 2010. Die energetische Verwendung erreichte in 2010 jedoch mit einem Verbrauchsanteil von 50,5 Prozent einen neuen Höchststand. Die stoffliche Nutzung fiel im Gegensatz dazu innerhalb von fünf Jahren von 61,1 auf 49,5 Prozent zurück. Auch wenn das Bezugsjahr 2010 ungewöhnlich kalt war, so wird sich die Entwicklung nach Einschätzung von Mantau mit geringerer Dynamik weiter fortsetzen. Der DHWR macht dafür im wesentlichen die Energiepolitik und die steigenden Energiepreise der letzten zehn Jahre verantwortlich, welche die Holznachfrage zunehmend befördern. „Eine vorrangige Aufgabe der Politik wird deshalb in den nächsten Jahren darin bestehen, Rahmenbedingungen zu schaffen, die auf einen effizienteren Einsatz des nachwachsenden Roh- und Werkstoffes Holz zielen“, fordert Flötotto im Rahmen der Veröffentlichung der Studie insbesondere mit Hinweis auf die anstehende Novelle des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes.
In der Holzrohstoffbilanz werden neben frisch geerntetem Holz aus dem Wald auch Holzmengen erfasst, die aus Landschaftspflegeholz, Energieholzplantagen sowie Sägespänen, Verarbeitungsresten und Altholz stammen. Für das Jahr 2010 wurde in Summe ein Holzaufkommen in Höhe von etwa 135 Millionen Kubikmetern errechnet. Aus dem Wald kommen davon etwa 86 Millionen Kubikmeter, bei einem jährlichen Zuwachs von etwa 100 Millionen Kubikmetern auf der gesamten deutschen Waldfläche. Damit wurde in Deutschland weiterhin weniger Holz geerntet als im Durchschnitt pro Jahr zuwächst – ein Beleg für die nachhaltige Waldbewirtschaftung hierzulande. Dennoch bestehen nach Ansicht des DHWR keine maßgeblichen Reserven für eine weitere Steigerung des Waldholzaufkommens.
Die Studie, bestehend aus 7 Einzelberichten und der Holzrohstoffbilanz, steht auf der Internetseite des DHWR unter www.dhwr.de zum Download zur Verfügung.
Einen Überblick über das Brennholzangebot der privaten
Holzbesitzer in NRW gibt die nach Postleitzahlen geordnete Brennholzbroschüre des Walldbauernverbandes NRW
e.V. Sie enthält 450 Bezugsadressen.
Waldbauernverband NRW e.V. Kappeler Str.227
40559 Düsseldorf
Tel.0221/1799835
Fax: 0211/1799834
E.-Mail: info@waldbauernverband.de
Auch in unserer FBG gibt es Waldbauern, die Brennholz für Sie bereit halten. Vielleicht ergibt sich auf diesem Weg ein persönlicher Kontakt zu einem Waldbauern oder zu unserem Förster. Dies würde dazu beitragen, dass die Zahl der Freunde des Waldes wächst.
Holzsortierung / Holzsortiment
Als Sortierung bezeichnet man die Einteilung eines Baumes in vordefinierte, marktfähige Sortimente. Je nach
Holzart und Verwendungszweck kommen andere Sortierungsmöglichkeiten zum Einsatz. Grundlage für eine
einheitliche Rohholzsortierung ist das „Gesetz über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz“
vom 25. Februar 1969 (BGBl. I S. 149). Die Verwendung der Handelsklassensortierung ist den einzelnen
Bundesländern freigestellt. Sie hat sich jedoch allgemein eingebürgert und ist daher zur Erzielung
marküblicher Preise zu empfehlen.
Als Rohholz wird in der Forstwirtschaft das geerntete und für den Verkauf angebotene Holz
bezeichnet. Die Stämme sind gefällt, entwipfelt, geastet.
Die Handelsklassensortierung für Rohholz (HKS) erlaubt die Sortierung des Holzes nach
folgenden Kriterien:
- Nach dem Durchmesser (sog. Stärkesortierung)
- Nach der Güte (sog. Gütesortierung)
-
Nach dem besonderen Verwendungszweck
Stärkesortierung für Langholz
Von Langholz spricht man, wenn die Stämme auf bestimmte Längen geschnitten
(gelängt) und vermessen worden sind. Langholz steht für Stücke über 5 oder 6
Meter
Klasse |
Mittendurchmesser (o. Rinde) |
L 0 |
unter 10 cm |
L 1a |
10 - 14 cm |
L 1b |
15 - 19 cm |
L 2a |
20 - 24 cm |
L 2b |
25 - 29 cm |
L 3a |
30 - 34 cm |
L 3b |
35 - 39 cm |
L 4 |
40 - 49 cm |
L 5 |
50 - 59 cm |
L 6 |
60 cm und mehr |
Der Mittendurchmesser ist der Durchmesser des liegenden und getrennten Baumstammes, der genau in
der Mitte des Baumstammes gemessen wird.
Gütesortierung
Ein fehlerloser Stamm ist deutlich mehr wert, als ein Stamm mit vielen Ästen oder Faulstellen. Daher wird
Rohholz zusätzlich nach Güteklassen sortiert. Die Gütesortierung wird bundesweit bei Laub- und
Nadelstammholz angewendet.
Güteklasse |
Beschreibung der Güte |
A |
Gesundes Holz mit ausgezeichneten Eigenschaften (keine Äste, keine Faulstellen
etc.), mögliche Verwendung als Furnierholz |
B |
Holz mit normaler Qualität (wenige Äste, geringe Krümmung etc.);
Verwendung als typisches Bauholz |
C |
Holz, das aufgrund zahlreicher Fehler noch gewerblich genutzt werden kann (viele/starke
Äste, Fäule etc.); teilweise noch als Bauholz verwendbar. |
D |
Holz, das aufgrund der Fehler schlechter als A-C ist, aber noch zu min. 40% gewerblich
genutzt werden kann. |
Sortierung nach dem besonderen Verwendungszweck
Schwellenholz
Holz für die Herstellung von Eisenbahnschwellen.
Industrieholz
Roholz, das mechanisch oder chemisch aufgeschlossen werden soll, wird
in folgende Güteklassen eingeteilt:
IN: gesundes, nicht grobastiges Holz ohne starke Krümmung
IF: leicht brüchiges, grobastiges oder
krummes Holz
IK: Stark brüchiges Holz, jedoch gewerblich verwendbar
Papierholz
Darunter fällt frisches, geradschaftiges, gesundes und
nicht grobastiges Fichtenholz. Papierholz wird der Regel zu 2 m aufgeschlossen und nicht entrindet.
Der Stammdurchmesser kann zwischen 8 – 30 cm betragen. Das eingeschlagene Holz sollte nicht
älter als 8 Wochen sein.
Spannholz
Darunter fällt leicht anbrüchiges, grobastiges oder krummes
Laub- und Nadelholz.
Es dient zur Zellstoff- und Spanplattenherstellung. Frisches, trockenes und
aufgespaltenes Holz ist verwendbar. Ab 20 cm Mittendurchmesser muß das Holz gespalten werden.
Heilbronner Sortierung
Die Heilbronner Sortierung wird bei Langholz von Fichte, Tanne und Douglasie in Bayern und Rheinland-Pfalz
angewendet. Das Stammholz (Stämme und Stammteile) wird auf ganze Meter abgelängt und nach
Mindestlänge und Mindestzopfdurchmesser ohne Rinde, gemessen bei der vorgeschriebenen Mindestlänge, in
Stärkeklassen eingeteilt. Es wird zwar bei der Heilbronner Sortierung auf die Gütesortierung verzichtet,
jedoch müssen bestimmte Gütemerkmale gegeben sein: Das Holz muss von geringen Fehlern abgesehen, gesund
und nicht zu stark abholzig, nicht zu stark ringschälig oder drehwüchsig sein. Weiterhin soll
die untere Stammhälfte nicht mit zahlreichen groben oder auf den ganzen Stammumfang verteilten
Durchfallästen versehen sein.
Klasse |
Mindestlänge |
Mindestzopfdurchmesser (o.Rinde) |
H 1 |
8 m |
10 cm |
H 2 |
10 m |
12 cm |
H 3 |
14 m |
14 cm |
H 4 |
16 m |
17 cm |
H 5 |
18 m |
22 cm |
H 6 |
18 m |
30 cm |
Als Zopfdurchmesser wird der Durchmesser am untersten Ende des liegenden Baumstammes bezeichnet.
Festmeter, Raummeter, Schüttraummeter & Co.
Für Holz gibt es verschiedene Mengenangaben, die für jeden Anwendungsbereich ihre Berechtigung haben,
aber häufig zu Missverständnissen führen. Deshalb nun eine kurze Definition der wichtigsten
Raummaße im Umgang mit Holz:
Die verschiedenen Raummaße
Waldbesitzer, Holzhändler und Förster denken in Festmetern:
- Festmeter (Fm) entspricht 1 Kubikmeter (m³) massivem Holz, d.
h. ohne Zwischenräume in der Schichtung.
- Vorratsfestmeter (Vfm) wird gemessen mit Rinde, Angabe des
Holzvorrates eines stehenden Baumes oder eines stehenden Waldes oder Baumbestandes und erfasst nur das Derbholz.
- Erntefestmeter (Efm) entspricht einem Vorratsfestmeter
abzüglich ca. 10 % Rindenverluste und ca. 10 % Verluste bei der Holzernte. Für die Umrechnung von
Vorratsfestmeter in Erntefestmeter gibt es baumartenspezifische Umrechnungsfaktoren.
Speziell im Holzhandel mit sog. Rohholz werden weitere Abkürzungen verwendet:
- FMO: Festmeter, mit Rinde geliefert, Volumen ohne Rinde
- FOO: Festmeter, ohne Rinde geliefert
- RMM: Raummeter, mit Rinde geliefert, Volumen inkl.Rinde
- RMO: Raummeter, mit Rinde geliefert, Volumen ohne Rinde
- ROO: Raummeter, ohne Rinde geliefert
- AMM: Atro-Tonne, mit Rinde geliefert, Volumen inkl.Rinde. Atro
bedeutet “absolut trocken”, also mit 0 % Wassergehalt. Das Gewicht des Holzes wurde gemessen, als es
0 % Wassergehalt hatte. Das Holz wird mit Rinde angeliefert und mit Rinde gemessen und verrechnet.
Beim Handel mit Brennholz sind Raummeter/Ster und Schüttraummeter die gebräuchlichsten
Maßeinheiten:
- Raummeter (Rm) oder Ster entspricht einem
Würfel von einem Meter (1 m) Seitenlänge, also einem Rauminhalt von einem Kubikmeter (1 m³)
geschichteter Holzmasse, einschließlich der Zwischenräume in der Aufschichtung. Diese Einheit eignet
sich beim Kauf von aufgestapeltem Meterholz, z.B. bei Selbstabholung. In Süddeutschland ist
“Ster” ein gebräuchlicher Begriff .
- Schüttraummeter (Srm) entspricht einer lose geschütteten
Holzmenge von einem Kubikmeter. Die meist ca 30cm langen Holzscheite fallen ungeordnet durcheinander, so dass
große Zwischenräume entstehen. Schüttraummeter wird als Einheit meist beim Kauf von
geliefertem, ofenfertig geschnittenem Brennholz verwendet. Der Schüttraummeter ist kein amtliches
Maß, je nach Dichte der Schüttung ist die Menge unterschiedlich.
- Schichtraummeter entspricht einem Kubikmeter (1m³)
gestapeltes, kurz geschnittenes Scheitholz, z.B. mit einer Länge von 30cm. Beim Schichtraummeter ist das
Holz im Gegensatz zum Raummeter ofenfertig geschnitten und im Gegensatz zum Schüttraummeter ordentlich
gestapelt.
- Schüttkubikmeter (S-m³) ist das Raummaß für
Hackschnitzel, Stückholz, Späne oder ähnliche Granualte. Es entspricht einem Hohlmaß von
1m³ vollgeschüttet mit Holzhackschnitzeln oder Granualten. Beim Hacken von einem Raummeter Holz
vergrößert sich das eingenommene Volumen der Hackschnitzel. Die Hohlräume werden zwar kleiner,
dafür aber viel zahlreicher.
Umrechnungstabelle der Raummaße
Lesebeispiel: ein Schüttraummeter (Srm) mit 33cm- Buchenscheiten entspricht 0,42 Festmetern
(Fm). Ordentlich aufgestapelt nimmt ein Schüttraummeter nur noch 0,68 Raummeter (Rm) ein. Der Holzanteil im
Inhalt eines Raummeters ist von der Stückgröße und -form, sowie der Sorgfalt beim Aufsetzen
abhängig und kann somit schwanken. Die Umrechnungszahlen beziehen sich auf Buchenholz.
|
Festmeter (Fm) |
Raummeter (Rm) geschichtete Scheite 33cm
|
Schüttraummeter (Srm) lose Scheite
33cm |
1Fm |
1,00 |
1,61 |
2,38 |
1Rm Scheite 33cm |
0,62 |
1,00 |
1,48 |
1Rm Scheite 1m |
0,50 |
0,81 |
1,20 |
1Srm |
0,42 |
0,68 |
1,00 |