FBG Serkenrode - Holzmarkt

 

 


Beschlussentwurf des Bundeskartellamtes vom 17.12.2013 zur gemeinsamen Holzvermarktung .

 

1. Was sind die zentralen Inhalte / Aussagen des Beschlussentwurfs?

- Das Kartellamt untersagt dem Land (ForstBW) die Holzvermarktungsdienstleistung von

  Nadelstammholz für andere Waldbesitzer über 100 ha.

- Betroffen sind alle Forstbetriebe über 100 ha. Dies gilt für Körperschaften und      Privatwaldbesitzer, aber auch Waldgenossenschaften, sonstige Körperschaften und forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse (FBGs etc.).

- Untersagt werden soll die Vermarktung von Nadelstammholz = (sägefähiges) Nadelholz,

außer Stangen-, Papier- und Industrieholz. Nadelstammholz ist wirtschaftlich und mengenmäßig das wichtigste Sortiment in den meisten Forstbetrieben.

- Verboten werden sollen auch die aus Sicht des Bundeskartellamts „den Holzverkauf

vorbereitenden Dienstleistungen der Holzernte sowie den Holzverkauf abwickelnden

Dienstleistungen der Fakturierung und Abrechnung“

- vorbereitende Dienstleistungen der Holzernte sind:

o Holzauszeichnen

o Organisation und Betreuung der Holzerntemaßnahmen (inkl. Rückung)

o Holzaufnahme

- Das Verbot soll bereits ab 01.01.2015 wirksam sein.

- Gegenstand der Entscheidung ist explizit auch die Tätigkeit der unteren Forstbehörden

in den Landkreisen in Erfüllung der staatlichen Forstverwaltungsaufgaben.

- Das Bundeskartellamt sieht die Vereinbarungen zwischen Land und privaten und kommunalen Waldbesitzern zu Preisen und Absatz als sog. Kernbeschränkungen an, die

unabhängig vom Marktanteil verboten sind. Erschwerend kommt aus Sicht des Bundeskartellamts hinzu, dass die gebündelten Holzverkaufsverträge beim Nadelstammholz einen Marktanteil von 10 % deutlich überschreiten, nämlich 55-65 %.

 

2. Inwiefern wären die kommunalen und privaten Waldeigentümer betroffen?

- Für die Waldeigentümer und forstlichen Zusammenschlüsse > 100 ha wären weite Teile

des staatlichen Betreuungsangebots in der jetzigen Organisationsform nicht mehr zugänglich.

- Auswirken würde sich der Beschluss insbesondere auf weite Teile des Kommunalwaldes.

71 % der Kommunen besitzen Waldflächen > 100 ha. Sie machen insgesamt 98 %

der kommunalen Waldfläche in Baden-Württemberg aus. Laut Aussagen im Beschluss-

Entwurf vermarkten derzeit 28 % der Kommunen ihr Holz nicht über ForstBW bzw. UFB.

- Laut Aussagen im Beschluss-Entwurf vermarkten 93 % der privaten Forstbetriebe

> 100 ha ihr Holz bereits heute außerhalb der staatlichen Forstverwaltung. Für diese Betriebe hätte der Beschluss demnach überwiegend keine unmittelbaren Auswirkungen.

- Für die kleineren privaten und kommunalen Waldeigentümer bliebe der Beschluss zumindest unmittelbar ohne Auswirkungen. Die staatlichen Betreuungsdienstleistungen

wären hier weiterhin zulässig. Die Übernahme des Holzverkaufs für Waldbesitzer <

20 ha sieht das Bundeskartellamt dezidiert als wettbewerbsrechtlich unbedenklich an.

Es ist jedoch nicht unwahrscheinlich, dass sich durch einen solchen Kartellamtsbeschluss

grundsätzliche Veränderungen der Betreuungsstrukturen ergeben würden, die

auch die Waldeigentümer bis 100 ha beträfen.

 

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- Betroffen wären auch die Zusammenschlüsse (FBGs etc.) mit Gesamtflächen über 100

ha, sofern ForstBW bzw. die UFB in deren Auftrag Holzverkaufs- oder Holzerntedienstleistungen erbringt. Das wäre nach dem vorliegenden Entwurf zukünftig nicht mehr zulässig.

Einige Zusammenschlüsse in Baden-Württemberg haben die Holzvermarktung

bereits selbst übernommen. Hier würde sich aber die Frage stellen, wie die mit der

Holzernte verbundenen Dienstleistungen zukünftig organisiert werden.

3. Wie ist der weitere Verfahrensablauf?

 

- Das Land Baden-Württemberg als Hauptbeteiligter und die beigeladenen Verbände

(VSH, DeSH, Forstkammer) haben die Möglichkeit, zum Beschlussentwurf Stellung zu

nehmen. Das Land hat hierzu erfolgreich eine Fristverlängerung bis 31.03.2014 beantragt.

- Zunächst geht es darum, zu klären, ob an dem Beschlussentwurf aus fachlichen oder

juristischen Gründen Veränderungen vorgenommen werden müssen bzw. können. Die

Beteiligten sind dabei, den Beschlussentwurf dahingehend zu bewerten. Die Forstkammer

hat hierfür externen Sachverstand hinzugezogen.

- Die Diskussionen beschäftigen sich u.a. mit der 100 ha-Grenze, der Ausdehnung des

Vermarktungsverbots auf die Holzernte, die 100 ha-Grenze für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und die Anwendung kartellrechtlicher Ausnahmeregelungen.

- Die Kartellbehörde wird die Stellungnahme auswerten und ggf. Anpassungen des Beschlusses vornehmen.

- Erst wenn ein rechtskräftiger Beschluss der Kartellbehörde vorliegt, kann über Regelungen

zu den zukünftigen Holzverkaufs- und Betreuungsorganisationen entschieden werden.




Mehr Holz verbrannt als verarbeitet

Eine aktuelle Studie des Wissenschaftlers Professor Dr. Udo Mantau von der Universität Hamburg belegt den zunehmenden Einfluss der Energiepolitik und der Energiepreise auf die Holznachfrage. Eine wichtige Erkenntnis aus der laut Deutscher Holzwirtschaftsrat e.V. (DHWR) bedeutendsten Untersuchung zu Aufkommen und Verwendung von holzartiger Biomasse: Im Jahr 2010, also früher als ursprünglich erwartet, wurde in Deutschland erstmals mehr Holz energetisch verwendet als stofflich in Holzprodukten genutzt. „Die Ergebnisse der Studie sind eine wichtige Entscheidungsgrundlage für die Umgestaltung der Förderprogramme im Strom- und Wärmemarkt“, so Hubertus Flötotto, Präsident des DHWR.

Die Holzrohstoffbilanz als Teil der umfangreichen Studie zeigt einen insgesamt gestiegenen Holzverbrauch auf etwa 135 Millionen Kubikmetern im Jahr 2010. Die energetische Verwendung erreichte in 2010 jedoch mit einem Verbrauchsanteil von 50,5 Prozent einen neuen Höchststand. Die stoffliche Nutzung fiel im Gegensatz dazu innerhalb von fünf Jahren von 61,1 auf 49,5 Prozent zurück. Auch wenn das Bezugsjahr 2010 ungewöhnlich kalt war, so wird sich die Entwicklung nach Einschätzung von Mantau mit geringerer Dynamik weiter fortsetzen. Der DHWR macht dafür im wesentlichen die Energiepolitik und die steigenden Energiepreise der letzten zehn Jahre verantwortlich, welche die Holznachfrage zunehmend befördern. „Eine vorrangige Aufgabe der Politik wird deshalb in den nächsten Jahren darin bestehen, Rahmenbedingungen zu schaffen, die auf einen effizienteren Einsatz des nachwachsenden Roh- und Werkstoffes Holz zielen“, fordert Flötotto im Rahmen der Veröffentlichung der Studie insbesondere mit Hinweis auf die anstehende Novelle des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes.

In der Holzrohstoffbilanz werden neben frisch geerntetem Holz aus dem Wald auch Holzmengen erfasst, die aus Landschaftspflegeholz, Energieholzplantagen sowie Sägespänen, Verarbeitungsresten und Altholz stammen. Für das Jahr 2010 wurde in Summe ein Holzaufkommen in Höhe von etwa 135 Millionen Kubikmetern errechnet. Aus dem Wald kommen davon etwa 86 Millionen Kubikmeter, bei einem jährlichen Zuwachs von etwa 100 Millionen Kubikmetern auf der gesamten deutschen Waldfläche. Damit wurde in Deutschland weiterhin weniger Holz geerntet als im Durchschnitt pro Jahr zuwächst – ein Beleg für die nachhaltige Waldbewirtschaftung hierzulande. Dennoch bestehen nach Ansicht des DHWR keine maßgeblichen Reserven für eine weitere Steigerung des Waldholzaufkommens.

Die Studie, bestehend aus 7 Einzelberichten und der Holzrohstoffbilanz, steht auf der Internetseite des DHWR unter www.dhwr.de zum Download zur Verfügung.

 

Brennholz aus heimischen Wäldern.


Einen Überblick über das Brennholzangebot der privaten Holzbesitzer in NRW gibt die nach Postleitzahlen geordnete Brennholzbroschüre des Walldbauernverbandes NRW e.V. Sie enthält 450 Bezugsadressen.

Die Broschüre können Sie unter folgender Adresse anfordern:

Waldbauernverband NRW e.V. Kappeler Str.227
40559 Düsseldorf
Tel.0221/1799835
Fax: 0211/1799834
E.-Mail: info@waldbauernverband.de

Auch in unserer FBG gibt es Waldbauern, die Brennholz für Sie bereit halten. Vielleicht ergibt sich auf diesem Weg ein persönlicher Kontakt zu einem Waldbauern oder zu unserem Förster. Dies würde dazu beitragen, dass die Zahl der Freunde des Waldes wächst.

Holzsortierung / Holzsortiment

Als Sortierung bezeichnet man die Einteilung eines Baumes in vordefinierte, marktfähige Sortimente. Je nach Holzart und Verwendungszweck kommen andere Sortierungsmöglichkeiten zum Einsatz. Grundlage für eine einheitliche Rohholzsortierung ist das „Gesetz über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz“ vom 25. Februar 1969 (BGBl. I S. 149). Die Verwendung der Handelsklassensortierung ist den einzelnen Bundesländern freigestellt. Sie hat sich jedoch allgemein eingebürgert und ist daher zur Erzielung marküblicher Preise zu empfehlen.

Als Rohholz wird in der Forstwirtschaft das geerntete und für den Verkauf angebotene Holz bezeichnet. Die Stämme sind gefällt, entwipfelt, geastet.

Die Handelsklassensortierung für Rohholz (HKS) erlaubt die Sortierung des Holzes nach folgenden Kriterien:

- Nach dem Durchmesser (sog. Stärkesortierung)
- Nach der Güte (sog. Gütesortierung)
- Nach dem besonderen Verwendungszweck

Stärkesortierung für Langholz

Von Langholz spricht man, wenn die Stämme auf bestimmte Längen geschnitten (gelängt) und vermessen worden sind. Langholz steht für Stücke über 5 oder 6 Meter

Klasse

Mittendurchmesser (o. Rinde)

L 0

unter 10 cm

L 1a

10 - 14 cm

L 1b

15 - 19 cm

L 2a

20 - 24 cm

L 2b

25 - 29 cm

L 3a

30 - 34 cm

L 3b

35 - 39 cm

L 4

40 - 49 cm

L 5

50 - 59 cm

L 6

60 cm und mehr

Der Mittendurchmesser ist der Durchmesser des liegenden und getrennten Baumstammes, der genau in der Mitte des Baumstammes gemessen wird.

Gütesortierung

Ein fehlerloser Stamm ist deutlich mehr wert, als ein Stamm mit vielen Ästen oder Faulstellen. Daher wird Rohholz zusätzlich nach Güteklassen sortiert. Die Gütesortierung wird bundesweit bei Laub- und Nadelstammholz angewendet.

Güteklasse

Beschreibung der Güte

A

Gesundes Holz mit ausgezeichneten Eigenschaften (keine Äste, keine Faulstellen etc.), mögliche Verwendung als Furnierholz

B

Holz mit normaler Qualität (wenige Äste, geringe Krümmung etc.); Verwendung als typisches Bauholz

C

Holz, das aufgrund zahlreicher Fehler noch gewerblich genutzt werden kann (viele/starke Äste, Fäule etc.); teilweise noch als Bauholz verwendbar.

D

Holz, das aufgrund der Fehler schlechter als A-C ist, aber noch zu min. 40% gewerblich genutzt werden kann.

Sortierung nach dem besonderen Verwendungszweck

Schwellenholz
Holz für die Herstellung von Eisenbahnschwellen.

Industrieholz
Roholz, das mechanisch oder chemisch aufgeschlossen werden soll, wird in folgende Güteklassen eingeteilt:

IN: gesundes, nicht grobastiges Holz ohne starke Krümmung
IF: leicht brüchiges, grobastiges oder krummes Holz
IK: Stark brüchiges Holz, jedoch gewerblich verwendbar

Papierholz
Darunter fällt frisches, geradschaftiges, gesundes und nicht grobastiges Fichtenholz. Papierholz wird der Regel zu 2 m aufgeschlossen und nicht entrindet. Der Stammdurchmesser kann zwischen 8 – 30 cm betragen. Das eingeschlagene Holz sollte nicht älter als 8 Wochen sein.

Spannholz
Darunter fällt leicht anbrüchiges, grobastiges oder krummes Laub- und Nadelholz.
Es dient zur Zellstoff- und Spanplattenherstellung. Frisches, trockenes und aufgespaltenes Holz ist verwendbar. Ab 20 cm Mittendurchmesser muß das Holz gespalten werden.

 Heilbronner Sortierung

Die Heilbronner Sortierung wird bei Langholz von Fichte, Tanne und Douglasie in Bayern und Rheinland-Pfalz angewendet. Das Stammholz (Stämme und Stammteile) wird auf ganze Meter abgelängt und nach Mindestlänge und Mindestzopfdurchmesser ohne Rinde, gemessen bei der vorgeschriebenen Mindestlänge, in Stärkeklassen eingeteilt. Es wird zwar bei der Heilbronner Sortierung auf die Gütesortierung verzichtet, jedoch müssen bestimmte Gütemerkmale gegeben sein: Das Holz muss von geringen Fehlern abgesehen, gesund und nicht zu stark abholzig, nicht zu stark ringschälig oder drehwüchsig sein. Weiterhin soll die untere Stammhälfte nicht mit zahlreichen groben oder auf den ganzen Stammumfang verteilten Durchfallästen versehen sein.

Klasse

Mindestlänge

Mindestzopfdurchmesser (o.Rinde)

H 1

8 m

10 cm

H 2

10 m

12 cm

H 3

14 m

14 cm

H 4

16 m

17 cm

H 5

18 m

22 cm

H 6

18 m

30 cm

Als Zopfdurchmesser wird der Durchmesser am untersten Ende des liegenden Baumstammes bezeichnet.    

Festmeter, Raummeter, Schüttraummeter & Co.

Für Holz gibt es verschiedene Mengenangaben, die für jeden Anwendungsbereich ihre Berechtigung haben, aber häufig zu Missverständnissen führen. Deshalb nun eine kurze Definition der wichtigsten Raummaße im Umgang mit Holz:

Die verschiedenen Raummaße

Waldbesitzer, Holzhändler und Förster denken in Festmetern:

Speziell im Holzhandel mit sog. Rohholz werden weitere Abkürzungen verwendet:

Beim Handel mit Brennholz sind Raummeter/Ster und Schüttraummeter die gebräuchlichsten Maßeinheiten:

Umrechnungstabelle der Raummaße

Lesebeispiel: ein Schüttraummeter (Srm) mit 33cm- Buchenscheiten entspricht 0,42 Festmetern (Fm). Ordentlich aufgestapelt nimmt ein Schüttraummeter nur noch 0,68 Raummeter (Rm) ein. Der Holzanteil im Inhalt eines Raummeters ist von der Stückgröße und -form, sowie der Sorgfalt beim Aufsetzen abhängig und kann somit schwanken. Die Umrechnungszahlen beziehen sich auf Buchenholz.

 

Festmeter (Fm)

Raummeter (Rm) geschichtete Scheite 33cm

Schüttraummeter (Srm) lose Scheite 33cm

1Fm

1,00

1,61

2,38

1Rm Scheite 33cm

0,62

1,00

1,48

1Rm Scheite 1m

0,50

0,81

1,20

1Srm

0,42

0,68

1,00