Die
geplante Änderung des Bundesjagdgesetzes lehnt sich eng an das Urteil des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) an und geht nicht darüber
hinaus. Positiv bewertet der Deutsche Bauernverband (DBV) insbesondere, dass
das System der Jagdgenossenschaften sowie das Reviersystem als bewährte
Grundpfeiler des deutschen Jagdrechtes unangetastet bleiben sollen.
Der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte am 26. Juni 2012 in einem
Urteil festgestellt, dass die im deutschen Jagdrechtssystem verankerte Pflicht
eines Grundeigentümers, die Ausübung der Jagd durch Dritte auf seinem
Grundstück zu gestatten, gegen die Europäische Menschenrechtskonvention
verstößt, wenn der Grundstückseigentümer die Jagd aus ethischen Gründen
ablehnt. Mit der jetzt vorgesehenen Änderung des Bundesjagdgesetzes soll das
Urteil des Gerichtshofs in nationales Recht umgesetzt werden. Konsequent sei
zudem, dass dieser Antrag schriftlich und nur von einer natürlichen Person
gestellt werden könne.
Fristenregelung
nötig
Das
DBV-Präsidium bekräftigt in seiner Erklärung die Auffassung, dass in einem
entsprechenden Antragsverfahren zur Befriedung einer Fläche eine umfassende
Abwägung der Interessen aller Beteiligten und Drittbetroffenen durch die
zuständige Behörde zu erfolgen habe. Im Gesetzesentwurf fänden unter anderem
der Schutz der Land- und Forstwirtschaft vor (übermäßigen) Wildschäden sowie
der Schutz vor Tierseuchen ausdrücklich Berücksichtigung.
Wie
auch der Bundesrat fordert das DBV-Präsidium Fristenregelungen einzuführen, die
es der Jagdgenossenschaft ermöglicht, sich beispielsweise in Fällen des
Eigentümerwechsels frühzeitig auf die neue Situation einzustellen. Das
Vorhandensein befriedeter Flächen in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk habe
starken Einfluss auf den Abschluss neuer Jagdpachtverträge und sollte daher
frühestmöglich feststellbar sein.
Die
vorgesehenen Regelungen zum Wildschadensersatz begrüßt das DBV-Präsidium. Der
Eigentümer einer befriedeten Fläche sollte keinen Anspruch auf
Wildschadensersatz gegenüber der Jagdgenossenschaft haben. Es sei jedoch noch
zu regeln, dass der Verpächter befriedeter Flächen gegenüber dem Pächter zum
Ersatz des entstehenden Wildschadens verpflichtet wird. Darüber hinaus ist die
vorgesehen Regelung zu begrüßen, wonach Eigentümer befriedeter Flächen sich
anteilig gemäß der Größe ihres Grundstückes am Wildschadensersatz beteiligen
müssten.
Landeswaldbericht 2012
Hier finden Sie den Landeswaldbericht 2012 zum Download:
Wußten Sie schon,
dass die Zehn Gebote Gottes 279 Wörter enthalten,
die amerikanische Unabhängigkeitserklärung 300
Wörter,
die Verordnung der Europäischen Gemeinschaft über den
Import von Karamelbonbons aber exakt 25911 Wörter.
Entgeltordnung
`12 in Kraft
Die aktuelle Entgeltordnung `12, welche die Entgelte für
tätige Mithilfe der Forstbehörden
bei der Bewirtschaftung des Körperschafts- und Privatwaldes
enthält, trat am 1. Januar
2012 in Kraft.
Nummer 3.5.3 erhält folgende Fassung:
„Das Entgelt des Zusammenschlusses (Grundbetrag)
ermäßigt sich um 50 v. H., wenn bei
mindestens 50 v. H. der Mitglieder der Waldbesitz 25 ha nicht
übersteigt. „
Demnach wird nur noch der Grundbetrag ermäßigt und
nicht wie bisher Grundbetrag und
Steigerungsbetrag.
Die weiteren Änderungen (Erhöhung der Entgelte) sind
der Anlage zu entnehmen.
Anlage:
Anlage 1 zum RdErl. v. 20.8.2009, Auszug aus dem Ministerialblatt NRW
vom 30.12.2011
Anlage 1 zum RdErl. v. 20.8.2009
In der Fassung des Änderungsrunderlasses vom 19.12.2011
1
3.2 Entgelte für Einzelleistungen
Punkt Tätigkeit Entgelt €/ Einheit
1 Auszeichnen von Beständen (wahlweise mit gleichzeitiger
Volumenermittlung)
141,59 €/ha
2 Aushalten, Aufmessen und Kennzeichnen des Holzes incl. Datenerfassung
und
ADV-Holzliste
a) nach Festmaß 2,81 €/m³/f
b) nach Raummaß 0,92 €/m³/f
c) Aufmessen im Wege der Stehendmessung 0,13 €/St.
3 Anbringen des Herkunftszeichens 3,78 €/St.
4 Stichprobenartige Kontrolle des Waldaufmaßes (vor Abfuhr des
eingeschlagenen Holzes) oder des Werkseingangsmaßes incl.
Datenerfassung
u. ADV-Holzliste
0,29 €/m³/f Gesamtlos
5 Erstellen der ADV-Holzlisten 41,70 € je angef. ½
Std.
6 Holzverkauf
a) bei Sammelverkäufen (ab 3 Waldbesitzer in einem Vertrag) mit
Verkaufsabwicklung
2,48 €/m³/f
b) bei Einzelverkäufen mit Verkaufsabwicklung 7,46
€/m³/f
c) bei Meistgebotsverkäufen von Wertholz > 350
€/m³/f mit
Verkaufsabwicklung
16,61 €/m³/f
d) bei Meistgebotsverkäufen von Wertholz > 350
€/m³/f ohne
Verkaufsabwicklung
12,41 €/m³/f
e) bei Meistgebotsverkäufen von Holz auf dem Stock 0,15
€/St.
f) bei Meistgebotsverkäufen von sonstigem Holz mit
Verkaufsabwicklung 6,65 €/m³/f
g) bei Meistgebotsverkäufen von sonstigem Holz ohne
Verkaufsabwicklung 3,33 €/m³/f
7 Beteiligung an Rahmenverkäufen (ohne Verkaufsabwicklung)
0,26 €/m³/f
8 Einsatz und Kontrolle von Arbeitskräften
(einschließlich Unternehmer und
Selbstwerber)
a) in der Holzernte 1,88 €/m³/f
b) außerhalb der Holzernte 74,98 €/Std.
9 Materialbeschaffung (z.B. Ausschreibung, Bestellung, Kontrolle des
Angebots
und der Lieferung)
74,98 €/Std.
10 Monatslohnberechnung 51,72 €/Std.
11 Wirtschaftsplanerstellung
a) Wirtschaftsplanerstellung mit schriftlich fixierter, detaillierter,
jährlicher
Natural- und Finanzplanung für Nachhaltbetriebe und
öffentlichen Wald
3,81 €/ha
Forstbetriebsfläche
b) Wirtschaftsplanung aufgrund von Planvorschlägen
gemäß Nr. 11 a des
Waldbesitzers
0,78 €/ha
Forstbetriebsfläche
12 Kontrolle des Wirtschaftsplanvollzuges 3,81 €/ha
Forstbetriebsfläche
13 Betriebsbuchführung 59,35 €/Std.
14 Analyse der Wirtschaftsergebnisse 1,01 €/ha
15 Jahresabschlussbericht über den Betriebsvollzug 68,16
€/Std.
16 Forstliche Innenvermessungsarbeiten 74,98 €/Std.
17 Waldwertschätzung 74,98 €/Std.
18 Hilfeleistung beim Aufmessen (Pkt. 2) durch eine zweite, von der
Forstbehörde bezahlte Kraft
56,54 €/Std.
19 Abnahme der Forsteinrichtung, die nicht durch die
Forstbehörde erstellt ist 110,53 €/Std.
20 Forsteinrichtung Ist-Ausgaben
21 Motorsägenschulungen für Waldbesitzer 131,02
€/Person/Kurs
22 Hilfeleistung bei der Ausfüllung des Antrages im Rahmen von
Fördermaßnahmen
37,49 €/angefangene
halbe Std.
23 Entgelt für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen
aus dem
Fortbildungsprogramm des LB WH
Seminargebühr in €
24 Mitwirkung bei externen Audits (PEFC/FSC/Sonstige) 68,16
€/Std.
25 Sonstige Dienstleistungen
a) mittlerer Dienst
b) gehobener Dienst
c) höherer Dienst
51,72 €/Std.
68,16 €/Std.
74,98 €/Std.
Anlage 1 zum RdErl. v. 20.8.2009
In der Fassung des Änderungsrunderlasses vom 19.12.2011
2
3.3 Entgelte für die technische Betriebsleitung
Punkt Tätigkeit Entgelt € / Einheit
1 Wirtschaftsplanerstellung mit schriftlich fixierter, detaillierter,
jährlicher
Natural- und Finanzplanung für Nachhaltbetriebe und
öffentlichen Wald gem.
Nummer 3.2 – 11 a,
Kontrolle des Wirtschaftsplanvollzuges gem. Nummer 3.2 – 12
und
Analyse der Wirtschaftsergebnisse gem. Nummer 3.2 – 14
a. für Betriebe bis 100 ha Forstbetriebsfläche
b. für Betriebe über 100 ha
Forstbetriebsfläche
Je Hektar
Forstbetriebsfläche:
8,61 €/ha/Jahr
8,46 €/ha/Jahr
2 Wirtschaftsplanung aufgrund von Planvorschlägen des
Waldbesitzers gem.
Nummer 3.2 – 11 b
Kontrolle des Wirtschaftsplanvollzuges gem. Nummer 3.2 – 12
und
Analyse der Wirtschaftsergebnisse gem. Nummer 3.2 – 14
a. für Betriebe bis 100 ha Forstbetriebsfläche
b. für Betriebe über 100 ha
Forstbetriebsfläche
Je Hektar
Forstbetriebsfläche:
5,60 €/ha/Jahr
5,50 €/ha/Jahr
3.5 Entgelte für die ständige tätige
Mithilfe in Zusammenschlüssen
Punkt Tätigkeit Entgelt €/ Einheit
1 Grundbeträge:
bis 50 ha Forstbetriebsfläche 5,62 €/ha/Jahr
über 50 bis 100 ha Forstbetriebsfläche 10,41
€/ha/Jahr
über 100 bis 200 ha Forstbetriebsfläche 20,83
€/ha/Jahr
über 200 bis 500 ha Forstbetriebsfläche 34,12
€/ha/Jahr
über 500 bis 800 ha Forstbetriebsfläche 45,11
€/ha/Jahr
über 800 ha Forstbetriebsfläche 60,16
€/ha/Jahr
2 Steigerungsbeträge
- Aushalten, Aufmessen und Kennzeichnen des Holzes incl. Datenerfassung
und ADV-Holzliste gem. Nummer 1.1 Pkt. 2
nach Festmaß 1,41 €/m³/f
nach Raummaß 0,44 €/m³/r
- stichprobenartige Kontrolle des Waldaufmaßes (vor
Abfuhr des eingeschlagenen Holzes) oder des
Werkseingangsmaßes incl.
Datenerfassung und ADV-Holzliste
0,13 €/m³/f Gesamtlos
- Holzverkauf (Nummer 3.2 Pkt. 6a - g)
a) bei Sammelverkäufen 1,24 €/m³/f
b) bei Einzelverkäufen 3,72 €/m³/f
bei Meistgebotsverkäufen von Wertholz (> 350
€/m³/f)
c) mit Verkaufsabwicklung 8,31 €/m³/f
d) ohne Verkaufsabwicklung 6,20 €/m³/f
e) bei Meistgebotsverkäufen von Holz auf dem Stock 0,06
€/Stamm
bei Meistgebotsverkäufen von sonstigem Holz
f) mit Verkaufsabwicklung 3,33 €/m³/f
g) ohne Verkaufsabwicklung 1,66 €/m³/f
- Beteiligung an Rahmenverkäufen (Nummer 3.2 Pkt. 7) ohne
Verkaufsabwicklung
0,11 €/m³/f
- technische Betriebsleitung (Nummer 2.2.1)
a. für Betriebe bis 100 ha Forstbetriebsfläche
b. für Betriebe über 100 ha
Forstbetriebsfläche
je ha Forstbetriebsfläche
4,24 €/ha/Jahr
4,17 €/ha/Jahr
- Holzvorzeigung, Einweisung bzw. Abfuhrkontrolle, falls die
Zusatzleistung
Holzverkauf gem. Nummer 1.1 Pkt. 6 nicht in Anspruch genommen wird
27,49 €/Std.
bzw. 0,33 €/m³/f
3.6 Entgelte für die Forsteinrichtung
Punkt Tätigkeit Entgelt €/ Einheit
3 Beschaffung der Auszüge aus dem Automatisierten
Liegenschaftsbuch (ALB)
und der Automatisierten Flurkarte (ALK) einschließlich
aktueller digitaler
Luftbildkarten
4,12 €/ha
Verabschiedung Geschäftsführer Richard
Schörmann
Der Vorsitzende Karl Blöink verabschiedet im
Rahmen der letzten Vorstandssitzung des Jahres 2011 den
langjährigen Geschäftsführer Richard
Schörmann und bedankt sich für die geleistete Arbeit
zum
Wohle der Forstbetriebsgemeinschaft Serkenrode mit einem Geschenkkorb.
R.Schörmann
K.Blöink
Informationen zum Steuervereinfachungsgesetz,
die Forstwirtschaft betreffend
Umdruck Nr. 10a
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU
und der FDP
Entwurf
für ein Steuervereinfachungsgesetz 2011
Stichwort: Pauschale Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen
Zu Artikel 2 Nummer 3 - (§ 51 EStDV)
I. Änderung
In Artikel 2 Nummer 3 wird § 51 wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 wird die Angabe „45 Prozent“ durch
die Angabe „55 Prozent“
ersetzt.
2. In Absatz 3 wird die Angabe „10 Prozent“ durch
die Angabe „20 Prozent“
ersetzt.
Begründung
Zu Artikel 2 (Änderung der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung)
Zu Nummer 3 (§ 51 Absatz 2 und 3)
Die Berechnung der jeweiligen Prozentsätze bewegt sich in dem
Rahmen der
steuerlich modifizierten Daten bis 2008 des Testbetriebsnetzes des
Bundesministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Erweislich
des Testbetriebsnetzes wurde die Holznutzung seit 2009
zurückgefahren. Es ist
daher gerechtfertigt, die Prozentsätze für die
pauschalen Betriebsausgaben anzuheben.
Anwendungs- und Inkrafttretenszeitpunkt
Der Anwendungszeitpunkt der Änderung von § 51 EStDV
wird in der Ergänzung
des § 84 Absatz 3a EStDV unter Berücksichtigung der
Möglichkeit abweichender
Wirtschaftsjahre geregelt.
Finanzielle Auswirkungen
Im Vergleich zum ursprünglichen Gesetzesentwurf ergeben sich
nicht bezifferbare
Steuermindereinnahmen.
Umdruck
Nr. 08
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU
und der FDP
Entwurf
für ein Steuervereinfachungsgesetz 2011
Stichwort: Ansatzwahlrecht für Kalamitätsholz
Zu Artikel 1 Nummer 24 (§ 34b Absatz 5 EStG)
I. Änderung
In Artikel 1 Nummer 24 wird § 34b Absatz 5 wie
folgt gefasst:
„(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates
1. die Steuersätze abweichend von Absatz 3 für ein
Wirtschaftsjahr aus sachlichen
Billigkeitsgründen zu regeln,
2. die Anwendung des § 4a des
Forstschäden-Ausgleichsgesetzes für ein
Wirtschaftsjahr aus sachlichen Billigkeitsgründen zu regeln,
wenn besondere Schadensereignisse nach Absatz 1 Nummer 2 vorliegen und
eine Einschlagsbeschränkung (§ 1 Absatz 1 des
Forstschäden-Ausgleichsgesetzes)
nicht angeordnet wurde.“
Begründung
Zu Artikel 1 (Änderung des
Einkommensteuergesetzes)
Zu Nummer 24 (§ 34b Absatz 5 - neu -)
Absatz 5 enthält eine Ermächtigung für die
Bundesregierung, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrats sachliche Billigkeitsmaßnahmen
bei
Naturkatastrophen größeren Ausmaßes zu
gewähren.
Die Regelung abweichender Steuersätze erstreckt sich auf alle
betroffenen Steuerpflichtigen.
Im Gegensatz zu nicht buchführungspflichtigen
Steuerpflichtigen
müssen Buch führende nach erfolgtem Einschlag auch
Kalamitätsholz aktivieren.
Mit der Aufnahme der sachlichen Billigkeitsregelung wird
gewährleistet,
dass bei Buch führenden die gleichen steuerlichen Wirkungen
eintreten und
vorhandene Liquidität nicht für Steuerzahlungen,
sondern zur Beseitigung des
Schadensereignisses eingesetzt werden kann.
Voraussetzung für diese steuerlichen Maßnahmen ist,
dass keine
Einschlagsbeschränkung nach § 1 Absatz 1 des
Forstschäden-
Ausgleichsgesetzes verordnet wird. Die Regelung des § 163 AO
bleibt hiervon
unberührt.
-2-
Anwendungs- und Inkrafttretenszeitpunkt
Wie im Regierungsentwurf vorgesehen, ist § 34b EStG nach der
allgemeinen
Anwendungsregelung in § 52 Absatz 1 EStG in der am 1. Januar
2012 in Kraft
tretenden Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 erstmals
für den Veranlagungszeitraum
2012 anzuwenden.
Finanzielle Auswirkungen
Nicht bezifferbare Steuermindereinnahmen.
In dem Verfahren
wegen des tragischen Unfalls
im Sponheimer Wald, bei dem im April 2010 ein sechs Jahre altes
Mädchen durch
einen Baumstamm getötet und zwei Kinder verletzt wurden, wurde
gestern ein
Forstwirt (55) wegen fahrlässiger Tötung und
fahrlässiger Körperverletzung zu
einer Geldstrafe verurteilt. Zwei 25 und 46 Jahre alte Erzieherinnen
erhielten
jeweils eine Verwarnung mit Strafvorbehalt. Der Spruch von Amtsrichter
Artur
Müller-Wewel bestätigte damit im Wesentlichen den
Sachverhalt, wie er in den im
November ergangenen Strafbefehlen festgestellt wurde.
Nach Auffassung
des Gerichtes hätten alle
drei Angeklagten die von dem zwei Tonnen schweren Baumstamm ausgehende
Gefahr
erkennen müssen. Der Forstwirt hätte dafür
sorgen müssen, dass der Stamm
entweder ausreichend gegen Abrollen gesichert oder vom Lagerplatz
entfernt
wird. Die Erzieherinnen sind nach Ansicht des Gerichts ihrer
Aufsichtspflicht
nicht gerecht geworden. „Im Kern ging es darum, ob hier eine
erkennbare Gefahr
vorlag, die man hätte beseitigen können,“
sagte Müller-Wewel, der hervorhob,
dass alle Angeklagten aktiv an der Aufklärung des Unfalls
mitgewirkt haben.
Dies wurde bei der Strafzumessung berücksichtigt. So erhielt
nicht nur der
Forstwirt eine deutlich reduzierte Geldstrafe von 1 500 Euro, statt der
im
Strafbefehl festgelegten 4 500 Euro. Auch die vorbehaltlich
verhängten
Geldstrafen für die Erzieherinnen wurden niedriger angesetzt
mit 1000 statt
2700 Euro für die 46-Jährige und mit 800 statt 1000
Euro für die 25-Jährige.
Entscheidend
für die Bewertung des Verhaltens
des Forstwirts sei die der Forstverwaltung obliegende
Verkehrssicherungspflicht
und dass der 55-Jährige der letzte Forstmitarbeiter war, der
vor dem Unfall an
dem Buchenstamm tätig war. Der Richter bezog sich auf den
forstwirtschaftlichen
Gutachter, laut dem der Stamm nicht fachgerecht gelagert war.
Darüber
hinaus hätten die beiden
Erzieherinnen sicherstellen müssen, dass die Kinder nicht auf
den Baum
kletterten. Das Gericht stellte dabei auch fest, dass die
Kindergartenleitung
ihrer Fürsorgepflicht nicht nachgekommen ist. Aufgrund der
Personalsituation an
diesem Tag hätte der Ausflug nicht stattfinden
dürfen. Dies und die Tatsache,
dass es keine Warnung von den Forstfachleuten gab, relativiere die
Schuld im
Fall der 46-jährigen Erzieherin, weshalb hier statt einer
Verurteilung eine
Verwarnung ausreichend sei, so Müller-Wewel. Die
Kindergartenleitung und die
Forstverwaltung haben aus seiner Sicht „eine
unglückliche Rolle“ in dem
Geschehen gespielt. Das Verschulden der jüngeren Erzieherin
ist zudem aus Sicht
des Gerichtes als geringer anzusehen. „Auch sie
hätte erkennen können, dass die
Aufsicht nicht ausreicht, sie war aber erst wenige Tage in der
Einrichtung und
ist hier ins kalte Wasser geworfen worden“, sagte der
Richter. Der Vorwurf
liege daher im Fall der 25-Jährigen im Bereich der leichten
Fahrlässigkeit,
weshalb hier ebenfalls eine Verwarnung mit Strafvorbehalt ausreichend
sei.
Dem Fall komme
zwar keine exemplarische
Bedeutung zu, er könne aber durchaus Anlass für einen
Diskurs darüber sein,
welche Erwartungen heute an die Kinderbetreuung gestellt
würden. Alle drei
Angeklagten hatten in ihrem Schlusswort ihr Bedauern über das
Geschehen zum
Ausdruck gebracht.
Wenn das gestrige
Urteil rechtskräftig wird,
stehen die beiden Erzieherinnen ein Jahr lang unter Bewährung.
Als
Bewährungsauflage soll die 46-Jährige 600 Euro und
ihre junge Kollegin 400 Euro
an die Staatskasse zahlen.
Mitteilungen
der FV- Olpe w.V
Waldbrandversicherung:
Im
vergangenen Jahr konnten wir einen Rahmenvertrag mit der
Westfälischen Provinzialversicherung aushandeln. Hier die
wichtigen Eckpunkte:
Es handelt sich dabei um eine Vollwertversicherung
für stehende und liegende
Waldbestände (ohne
Altersbegrenzung!),
d. h. alle Waldbestände jeglichen Alters und alle
Baumarten sind versichert. Versichert ist der tatsächliche Bestandeswert.
Auch
von Sturm geworfenes oder gebrochenes
Holz ist versichert.
Weihnachtsbaumkulturen
im Wald sind mitversichert.
Dabei gelten die Bestandeswerte der Baumarten Douglasie, Nordmanntanne
und
anderer Tannenarten.
Für Naturverjüngungen und
Unterbauten (mehrschichtige Bestände) gelten die
Waldbestandeswerte.
Schäden durch Blitzschlag
sind bis maximal 150 € je
Baum mitversichert.
Eingeschlagenes
Holz ist am Gewinnungsort (Waldbestand,
lagernd an der Waldstraße/Waldweg) mitversichert, solange es
sich im Eigentum
des Waldbesitzers befindet.
Der Beitrag zu diesem
Versicherungspaket beträgt 1,35 € je ha zzgl. der
geltenden Versicherungssteuer
(heute 13,2 %). Somit entsteht ein Beitrag von
1,53 € je ha brutto.
Zum Vergleich bezahlen viele
FBGen für eine ähnliche Versicherungsleistung
ungefähr 2 € je ha.
Die teilweise bestehenden alten
Verträge boten einen Versicherungsschutz in der Regel nur bis
zu einem
Bestandesalter von 40 bzw. 60 Jahren. Das hatte faktisch zur Folge,
dass die
Bestände die älter als 40 bzw. 60 Jahren sind,
unterversichert waren.
Wäre also ein 41-jähriger
Waldbestand - bestockt mit Fichte - dem Feuer zum Opfer gefallen, so
wäre nur
der Kulturkostenwert von 3100 € je ha von der Versicherung
ausgeglichen worden!
Da unsere Waldbesitzer fast alle
im Glauben sind alle ihre Waldbestände
über ihre FBG geschützt zu haben
(in den Mitgliedsbeiträgen werden i.d.R. die Kosten zur
Waldbrandversicherung
mit aufgelistet), aber de facto viele Waldbestände aus dem
Versicherungsschutz
herausgewachsen sind, kann es bei einem tatsächlichen
Schadensfall zu
Auseinandersetzungen kommen.
Möchte eine FBG dieses
Versicherungspaket nicht in Anspruch nehmen, so gewährt die
Provinzialversicherung
einen Sondernachlass von 12 % für die Mitglieder der
Forstwirtschaftlichen
Vereinigung Olpe.
Fazit:
Mit dieser Rahmenvereinbarung
ist es uns gelungen, eine Art
„Vollkaskoversicherung“ für unsere
Waldbesitzer
bezüglich der Waldbrandgefahr zu günstigen
Konditionen abzuschließen. Dieses
ist uns nur gelungen, weil wir als großer Zusammenschluss
(20.000 ha) auftreten
konnten.
Die Herren Berkemeier (Tel.: 02 51
/ 21 92 688) und Pieper (Tel.: 01 74/ 33 70 693) von der
Provinzialversicherung
stehen für Fragen und für etwaige Umstellungen der
bestehenden Verträge bzw.
für Neuabschlüsse zur Verfügung.
Waldbesitzerbetriebshaftpflicht
Waldbesitzer,
die einen landwirtschaftichen Betrieb
unterhalten (Haupt- und Nebenerwerbslandwirte), haben in der Regel eine
Betriebshaftpflichtversicherung
abgeschlossen. Diese Haftpflichtversicherungen decken i. d. R. auch die
Risiken
im Wald mit ab.
Da aber
viele Waldbesitzer ihr Einkommen nicht aus der Land-
und/oder Forstwirtschaft beziehen, sondern in Industrie, Handel oder
Handwerk
tätig sind, bestehen für deren Wälder meist
keine Haftpflichtversicherungen.
Diese
Lücke gilt es aus verschiedenen Gründen zu
schließen.
Kommt es
zu Schäden an Sachen oder Personen, die von den
Waldbeständen oder vom Waldbesitzer ausgehen, ist dieser dazu
verpflichtet
diese Schäden auszugleichen. Dieses leitet sich aus dem
Bürgerlichen Gesetzbuch
(BGB) § 823 ff. ab.
ØPersonen- und
Sachschäden gegenüber Dritten, die
aus der Bewirtschaftung der Wälder heraus resultieren
(Haftpflichtschäden durch
Holzerntearbeiten oder durch Wegebaumaßnahmen etc.)
ØSchäden, die durch
Vernachlässigung der
Verkehrssicherungspflicht hervor gehen
Organisiert
wird die Versicherung ähnlich wie die
Waldbrandversicherung über die FBG, d. h. nicht jeder
Waldbesitzer muss selber
einen Vertrag mit dem Versicherer abschließen, sondern ist
durch seine
Mitgliedschaft in der FBG versichert.
Auf
schriftlichen Antrag können Waldbesitzer von dieser
Versicherung ausgenommen werden. Dieses ist für Waldbesitzer
mit einem
landwirtschaftlichen Betrieb meist sinnvoll.
Die
Nadelholz verarbeitende Branche hat ein Problem. Ein Problem mit der
ausreichenden Versorgung mit Nadelrohholz. Es droht
ein Versorgungsengpass. Dabei könnte die Umschreibung mit
Engpass noch milde formuliert sein.
Energie und Klima sind die
vor uns liegenden Megatrends. Holz ist mittendrin.
Zwar hat sich der Versorgungsnotstand mit Nadelrohholz noch nicht
umfassend gezeigt, jedoch wurde auf der Tagung „Sicherung der
Nadelrohholzversorgung“, einer vom Niedersächsischen
Kompetenznetz für Nachhaltige Holznutzung (NHN) organisierten
Fachtagung, deutlich, dass es ratsam ist, sich mit diesen Aussichten
auseinanderzusetzen. Das Problem wiegt umso schwerer, weil gerade
Nadelholz, der Treibstoff, der verarbeitenden Industrie ist. Immerhin
rekrutiert sich in Deutschland der Schnittholzverbrauch zu 95 Prozent
aus Nadelholz. Und da geht es vor allem um die Fichte, die wiederum mit
60 Prozent am Gesamteinschlag des Nadelholzes beteiligt ist.
„Die Fichte zu halten, ist eine Mammutaufgabe“, so
Björn Seintsch vom Johann Heinrich von
Thünen-Institut. Getrieben wird die Sorge, dass die
hiesigen Forstbetriebe mit der Bereitstellung von Nadelrohholz schon
deshalb mit der Nachfrage nicht Schritt halten können, weil
auf dem ohnehin schon engen Markt allein in den letzten zehn Jahren
zahlreiche neue Verarbeitungsbetriebe entstanden sind und immer mehr
Akteure um den heimischen Rohstoff buhlen. Denn zu den bis dahin
klassischen Abnehmern, wie der Holzwerkstoff-, der Zellulose- und
Papierindustrie, ist die Biomasse-Branche hinzugekommen.
Umstrittener
Waldumbau
Aber das ist nicht allein ausschlaggebend dafür, dass der
Rohstoff Holz knapper wird. Laubholzorientierte Waldumbauten
drängen die Fichte zurück. Auch die zunehmende
Ungewissheit vor dem Klimaumschwung treibt viele Forstbetriebe zu
Waldumbauten, die häufig zu Lasten der Fichte gehen. Schon
heute spüren die Holzverarbeiter beim Einkauf ihres Rohholzes
die dadurch abnehmenden Nadelholzmengen, so der Nadelholzsprecher des
Bundesverbandes Säge- und Holzindustrie Deutschland (BSHD),
Philipp Sprockhoff. „In absehbarer Zeit wird der heimische
Holzbedarf vor allem in den Bau- und Industrieholzsortimenten nicht
mehr gedeckt werden können.“ Wie sehr die Industrie
am Nadelholztropf hängt, verdeutlichte Björn Seintsch
mit dem Verweis darauf, dass die bestehenden forstlichen Konzepte
kritisch zu hinterfragen sind, vor allem in Hinblick auf die
laubholzorientierten Umbauten. Prof. Dr. Udo Mantau von der
Universität Hamburg sieht die bereitstellende Seite bereits
am Limit und legt mit der Aussage, dass in einer
stark wachsenden Wirtschaft, Nadelholz stärker nachgefragt
wird als alle anderen Holzarten, noch einmal nach. Somit wird die
Verknappung des Rohstoffes Nadelholz zuerst dauerhaft spürbar
sein und das europaweit. Lag der Gesamteinschlag 1999 noch bei 37,6
Mio. m³, entwickelte sich dieser bis 2007 auf 76,7 Mio.
m³. 2009 folgte eine Delle mit 48,1 Mio. m³
Jahreseinschlag. Doch heute, gut zwei Jahre nach dem Fastzusammenbruch
des Weltfinanssystems, hat der Holzmarkt wieder zur alten
Stärke zurückgefunden. Was sich auch darin
äußert, dass der Kampf um den nachwachsenden
Rohstoff härter ausgetragen wird.
Subventionen
fragwürdig
Ende Oktober initiiert der Europäische Holzwerkstoffverband
EPF (European Panel Federation) einen Aktionstag. Einige Betriebe
hatten angekündigt, für eine bestimmte Zeit
demonstrativ ihre Produktion zu stoppen, um von der Politik faire
Wettbewerbsbedingungen zwischen stofflicher und energetischer
Holzverwendung einzufordern. Nach Berechnungen der
UN-Landwirtschaftsorganisation FAO droht der europäischen
Wirtschaft ab 2020 eine dramatische Holzverknappung. Sie
schätzt die jährliche Unterversorgung auf 430 Mio.
m³ Holz. Schon länger hatte der Deutsche Verband
darauf hingewiesen. Verantwortlich für diese Misere sind ihrer
Meinung nach, diverse Förderinstrumente der Berliner
Regierung. Hierdurch bekam die Biomasse einem kräftigen Schub
versetzt. Was den Bundesverband BioEnergie (BBE) wenig stört.
Erst kürzlich forderte deren Präsident Helmut Lamp,
dass eine Mobilisierungskampange weiteres Holz-Potenzial im Klein- und
Privatwald erschließen kann. Denn der Energieholzmarkt steht
vor einer großen Zukunft. Auch einer gesetzlich
vorgeschriebenen Kaskadennutzung, also Vorrang der stofflichen
Verwertung vor der energetischen Nutzung, erteilte das bayerische
Landwirtschaftsministerium eine Absage.
Ungeliebter
Aktionsplan
Darüber hinaus plant das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) den
jährlichen Holzeinschlag in Deutschland von aktuell 70 Mio.
Festmeter auf 100 Mio. Festmeter zu steigern. Das meldete die
Arbeitsgemeinschaft Rohholzverbraucher (AGR). Erreicht werden soll
dieses Ziel durch den Abbau der bestehenden Holzreserven. So soll das
gegenwärtige Niveau von 3,3 Mrd. Vorratsfestmeter auf dann
etwa 2,7 Mrd. Vorratsfestmeter abgesenkt werden. Hintergrund ist der
„Nationale Aktionsplan für erneuerbare
Energien“ des Bundesministeriums. Dieser Aktionsplan ist den
Mitgliedsstaaten von der EU im Rahmen einer Richtlinie verbindlich
vorgeschrieben. Für Deutschland rechnet die EU mit einem
Anteil erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch von 19,6
Prozent im Jahr 2020. Aktuell beträgt dieser Anteil zehn
Prozent. Dabei wird der Wald, als möglicher Rohstofflieferant
für die nachhaltige Versorgung mit Biomasse für die
energetische Nutzung, eine zentrale Rolle spielen. Für die AGR
wird dieser Aktionsplan vor allem zu Lasten der Betriebe gehen, die
Holz stofflich nutzen. Arno Frühwald vom Institut für
Holztechnologie und Holzbiologie der Universität Hamburg
äußerte gegenüber der Wochenzeitung
„Die Zeit“, dass das zunehmende Verheizen von
Waldholz die Versorgung der deutschen Holzindustrie bedrohe und ihre
globale Führungsrolle gefährde. Waldbesitzer selber
sehen durch die Nutzungskonkurrenz schlicht ihren Wald bedroht. Da
immer mehr genutzt wird, vom Stamm bis zum Kronenholz, werden dem Wald
auch immer mehr Nährstoffe entzogen. Verschärft wird
diese Situation nochmals durch die Umsetzung der
Biodiversitätsstrategie, die einen Nutzungsverzicht auf
fünf Prozent der Waldfläche vorsieht, das entspricht
einem Rohholzpotenzial von 4,4 Mio. m³. Damit wächst
der Druck auf die verbliebenen Wälder weiter.
Ob jedoch drohende Lücken mit Importen zu decken sind, ist
fraglich. Laut Mantau ist die Knappheitssituation im Rest der Welt
nicht geringer und Seintsch vermutet, das ein rein auf Importholz
angewiesenes Sägewerk kaum rentalbel sein dürfte.
Deshalb wird viel Hoffnung in waldbauliche Maßnahmen gelegt,
die in den nächsten Ausgaben vorgestellt werden.
NRW
untersagt
Kurzumtriebsplantagen im Wald
09. November 2010
Das
Umweltministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen hat einen Erlass zur Anlage von
Energieholzplantagen
aufgehoben. Der Erlass der Vorgängerregierung regelte, dass
die sogenannten
Kurzumtriebsplantagen auch im Wald betrieben werden können.
„Wir wollen keine
Holz-Plantagen im Wald. Sie entsprechen nicht dem Sinne des Waldes und
dienen
nicht dem Naturschutz“, sagte Umweltminister Johannes Remmel.
Mit Änderung des
Bundeswaldgesetzes sind Kurzumtriebsplantagen kein Wald mehr im Sinne
des
Gesetzes. Das bedeutet, dass bei der Anlage von Kurzumtriebsplantagen
auf
Waldflächen künftig eine Umwandlungsgenehmigung
erforderlich ist. Für die
Anlage von Kurzumtriebsplantagen auf landwirtschaftlichen
Flächen ist weiterhin
keine Erstaufforstungsgenehmigung erforderlich.
Kurzumtriebsplantagen, die
vor Aufhebung des
Erlasses angelegt worden sind und für die
öffentlich-rechtliche Verträge zur
Anlage und Bewirtschaftung abgeschlossen worden sind,
genießen Bestandsschutz.
Sie werden weiterhin nach Maßgabe der vertraglichen
Vereinbarung behandelt.
Insgesamt wurden seit 2007 auf Kyrillflächen
Kurzumtriebsplantagen in einer
Gesamtgröße von etwa 80 Hektar angelegt.
(MUNLV)
Die Durchforstungshilfe 2010 – eine
Entscheidungshilfe für die Praxis
Die Durchforstungshilfe 2010
der FVA Freiburg, kurz DF-2010,
ist nach der DF-2000 und DF-2004 bereits die
3. weiterentwickelteAuflage dieser Entscheidungshilfe für die
Praxis. Sie wurde von der
Abteilung Waldwachst
um erstellt, um Waldbewirtschafter bei der Planung von
Zielbaum-Durchforstungen in gleich- und ungleichaltrigen Rein- und
Mischbeständen zu unterstützen.
Dabei stehen folgende Fragestellungen im
Mittelpunkt:
Ist eine
Z-Baum-orientierte Auslesedurchforstung unter den gegebenen
Bestandesverhältnissen sinnvoll?
Wenn ja, wie viele
Z-Bäume können maximal ausgewählt werden?
Wie stark
müssen die Z-Bäume freigestellt werden?
Der Einstieg in die Durchforstungshilfe
erfolgt über ein
Entscheidungsdiagramm (Abb. 1). Anhand weniger Informationen
lässt sich
ermitteln, ob die Anwendung der Durchforstungshilfe sinnvoll ist oder
welche
Alternativen in Frage kommen.
Inhalt des Merkblatts
Zur Anwendung der
Df-10
Bestimmung des
Zieldurchmessers und der Anzahl der Z-Bäume
Auswahl der
Z-Bäume
ZB-Normen und
Durchforstungsansätze
Fichte, Tanne
Douglasie, Kiefer
Lärche,
Buche
Eiche,
Esche/Ahorn
Anwendungsbeispiele
Notizen
Auf Anfrage kann
bei der FVA Freiburg die gedruckte
Broschüre oder/und eine wasserfeste Taschenausgabe des
Merkblatts bezogen werden.
Vermerk
über ein Gespräch
am 24.08.2009
zwischen der Firma Müller und der WaldHolz Sauerland
bezüglich der Unterstützung des Pilotprojektes
Direkte
Holzvermarktung.
Gespräch im
Sägewerk Franz
Müller GmbH & Co KG , Serkenrode am 24.08.2009
Teilnehmer:
Franz Müller
Andreas Müller
Josef Küthe (Fa.
Müller)
Klaus Zocher (WHS)
Christian Beneke (WHS)
Die
Firma Müller würde gerne mehr
Holz im Rahmen des Pilotprojektes über die WaldHolzsauerland
GmbH, insbesondere
aus den FBGen Serkenrode und Schönholthausen, kaufen.
Vor
diesem Hintergrund wurden der
Holzmarkt im allgemeinen sowie Besonderheiten im
Geschäftsverkehr zwischen der
Fa. Müller und der WHS erörtert. Hierbei wurde
insbesondere angesprochen, dass
die FA. Müller traditionell in den vorgen. FBGen Rundholz
direkt beim
Waldbesitz bezieht und dadurch auch das Mengenaufkommen im Rahmen des
Pilotprojektes „Direkte Holzvermarktung d.d. FBGen“
begrenzt.
Die
Fa. Müller möchte das Projekt
gerne unterstützen und wird zukünftig die
Waldbesitzer dahingehend beraten,
dass sie ihr Holz über die FBG (damit über die WHS)
an sie verkaufen.
Die
WaldHolz Sauerland GmbH
erklärt sich bereit, der Fa. Müller ein Vorkaufsrecht
für Mengen an Rundholz
aus den FBGen einzuräumen, die wiederum der WaldHolz Sauerland
direkt angeboten
werden.
Dies
gilt vorbehaltlich der
Zustimmung der Waldbesitzer.
Die
Firma Müller schneidet ca.
41.000 FM pro Jahr und kauft im Radius von
80 Km rund um das Sägewerk ein; als mittelfristige Liefermenge
der WHS werden ca.
15.000 bis 20.000 m³ p.A.
angestrebt. Hierzu können auch entsprechende Holzmengen aus
anderen Bereichen als
Serkenrode oder Schönholthausen angeboten werden
Christian Beneke
Pilot-Projekt
„Einführung der direkten Förderung im
Bereich der Holzvermarktung“ ist gestartet
Nach intensiven Informationsveranstaltungen für die
Vorstände
und einer Vortragsveranstaltung mit Staatssekretär Dr.
Alexander
Schink, MUNLV, am 22.1.2009 sind 47 Forstliche
Zusammenschlüsse,
überwiegend Forstbetriebsgemeinschaften, aufgerufen, sich in
ihren
Mitgliederversammlungen bis zum 1.4.2009 zu entscheiden, die
Vermarktung der Hölzer ihrer Mitglieder entweder
völlig
eigenständig bzw. mittels eines privaten Dritten zu
organisieren
oder weiterhin über den Landesbetrieb Wald und Holz NRW
vermitteln
zu lassen.
Für die eigenständige Vermarktung der von den
Mitgliedern des
Zusammenschlusses produzierten Holzmenge sind die
„Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur
Förderung der
Holzvermarktung“ am 21.10.2008 in Kraft gesetzt worden. Die
Höhe der Zuwendung beträgt 1,50
€/m³/f vermarkteter
Holzmenge.
Pilot-Gebiet.
Als Zuwendungsempfänger sind nur Forstliche
Zusammenschlüsse
vorgesehen, die Mitglieder der drei Forstwirtschaftlichen Vereinigungen
■ Forstwirtschaftliche Vereinigung
Olpe-Sauerland (Sitz Olpe)
■ Forstwirtschaftliche Vereinigung
WaldHolz Sauerland GmbH (Sitz Lüdenscheid)
■ Forstwirtschaftliche Vereinigung
Sauerland (Sitz Meschede)
sind. Diese drei Forstwirtschaftlichen Vereinigungen können
direkt
keine Zuwendungsempfänger sein, da sie gesetzlich nicht zum
Holzverkauf befugt sind.
Die WaldHolz Sauerland GmbH bietet sich als Dienstleister in der
Holzvermarktung für die Forstlichen Zusammenschlüsse
in der
Region an, die eigenständig ihr Holz vermarkten wollen. Ihr
gehören als Gesellschafter die drei vorgenannten
Forstwirtschaftlichen Vereinigungen und der
Westfälisch-Lippische
Landwirtschaftsverband an.
Verfügung des Bundeskartellamtes
Diese eigenständige Vermarktung von Zusammenschlüssen
in
Südwestfalen ist das erste von fünf Pilot-Projekten,
die die
Verfügung des Bundeskartellamtes nach § 32 des
Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen vom 2.2.2009 (Rundholzverfahren) in
NRW
verlangt. Bekanntlich darf die Landesforstverwaltung NRW (der
Landesbetrieb Wald und Holz NRW) nach dieser Verfügung des
Bundeskartellamtes die sog. Kooperative Holz-vermarktung nur noch
weiterführen
■ mit privaten und kommunalen
Einzelbetrieben, die
eine Forstbetriebsfläche von weniger als 3.000 ha besitzen,
■ mit forstlichen Kooperationen, die
8.000 ha Forstbetriebsfläche nicht übersteigen.
Zulässig ist die kooperative Holzvermarktung unter
besonderen
Bedingungen weiterhin, wenn ein Abnehmer (Holzwirtschaft) ausweislich
einer entsprechenden ausdrücklichen Klausel im Liefervertrag
die
Bündelung des Angebotes und die Lieferung von Holz aus
mehreren
Waldeigentumsarten, einschließlich der Beteiligung des
Staatlichen Forstverwaltungsbetriebes, verlangt oder ihm zustimmt und
wenn die im Einzelfall nachgefragte, für eine bestimmte
Betriebsstätte des Abnehmers bestimmte Liefermenge oder die
Verarbeitungskapazität dieser Betriebsstätte 100.000
Erntefestmeter übersteigt.
Das Bundeskartellamt verlangt weiter in der Verfügung vom Land
NRW
und dessen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, „dass
bestehende
und neue Kooperationsinitiativen außerhalb des
Holzvermarktungssystems der Staatlichen Forstverwaltung in keiner Weise
behindert werden, dass diese Initiativen stattdessen im Sinne einer
‚Hilfe zur Selbsthilfe’ zu unterstützen
sind“.
Kabinettbeschluss Einführung der direkten Förderung.
Bereits im Jahr 2006 beschloss das Landeskabinett NRW, im Bereich der
Betreuung des Privat- und Körperschaftswaldes eine Umstellung
von
der indirekten Förderung zur direkten Förderung
einzuleiten.
Die Umsetzung dieses Beschlusses wurde intensiv zwischen dem MUNLV, dem
Landesbetrieb Wald und Holz NRW und den Waldbesitzerverbänden
kommuniziert. Auf der Tagung für die Vorsitzenden der
Forstbetriebsgemeinschaften in NRW am 26.6.2008 in Schwerte hat
Staatssekretär Dr. Schink deutlich verkündet, dass
dieser
Wandel behutsam und nicht radikal erfolgt und an Pilot-Projekten
erprobt wird. Das Pilot-Projekt „Einführung der
direkten
Förderung im Bereich der Holzvermarktung“
läuft vom
1.4.2009 bis zum 31.3.2012. Eine Evaluierung dieses Projektes ist vom
MUNLV zugesagt worden. Für den Fall des Scheiterns des
Projektes
hat Staatssekretär Dr. Schink den Zusammenschlüssen,
die die
Eigenständigkeit in der Vermarktung gewählt haben,
eine
Rückkehr zum Holzverkauf durch den Landesbetrieb versprochen.
Aufgaben der Regionalforstämter im Pilot-Gebiet.
Das Pilot-Gebiet umfasst die Regionalforstämter
■ Bergisches Land
■ Märkisches Sauerland
■ Kurkölnisches Sauerland
■ Oberes Sauerland
■ Soest-Sauerland.
Diese Regionalforstämter erfüllen weiterhin alle
Mindestleistungen, die im Rahmen der Verträge über
ständige Tätige Mithilfe in
Zusammenschlüssen festgelegt
sind:
1. Auszeichnen von Beständen
2. Einsatz und Kontrolle von
Arbeitskräften
3. Materialbeschaffung
4. Jahresabschluss über den
Betriebsvollzug
5. Aushalten, Aufmessen und Kennzeichnen
des Holzes incl. Datenerfassung und ADV-Holzliste
6. Stichprobenartige
Aufmaßkontrolle
7. Technische Betriebsleitung im
Gemeinschaftswald
und die Zusatzleistungen, sofern diese im Vertrag festgelegt sind.
Lediglich den in den Verträgen verankerten Holzverkauf als
Zusatzleistung lassen die Regionalforstämter vom 1.4.2009 bis
31.3.2012 - mit Ausnahme von Meistgebotsverkäufen - ruhen,
wenn
sich die im Pilot-Gebiet befindlichen Zusammenschlüsse
für
die eigenständige Holzvermarktung entschieden haben. Die
Regionalforstämter, insbesondere die Revierleiter der
Betreuungsreviere, werden in gewohnter Weise die Holzbereitstellung
(Holzernte und -rückung) organisieren.
Für die Zusammenschlüsse, die ihre
eigenständige
Vermarktung dem Dienstleister WaldHolz Sauerland GmbH
übertragen,
sind Verfahrensregeln im Konsenspapier „Vertrauensvolle
Zusammenarbeit des Landesbetriebes Wald und Holz NRW mit der WaldHolz
Sauerland GmbH“ vereinbart worden.
„Betroffen“ in
diesen vier Regionalforstämtern Südwestfalens beim
Pilot-Projekt „Einführung der direkten
Förderung im
Bereich der Holzvermarktung“ sind primär die
Fachgebietsleiter, die mit der Holzvermarktung beauftragt sind, und die
Holzsachbearbeiterinnen und -bearbeiter. Durch eigenständige
Vermarktung der Zusammenschlüsse kann hier Holz
„wegbrechen“, Arbeit weniger werden. Dazu wurde von
Staatssekretär Dr. Schink die feste Zusage gegeben:
Während
der Laufzeit des Pilot-Projektes verringern wir kein Personal in den
Forstämtern!
Wille der Waldeigentümer -Unterstützung des
PilotProjektes durch den Landesbetrieb Wald und Holz NRW.
Verantwortungsbereite Waldbesitzer, die mehr Eigenverantwortung in der
Bewirtschaftung ihrer Wälder übernehmen wollen, und
Mandatsträger von Forstlichen Selbstverwaltungsorganisationen
haben sich in Südwestfalen zur eigenständigen
Holzvermarktung
- losgelöst vom Landesbetrieb Wald und Holz NRW -entschieden.
Sie
wollen diesen Weg! Respekt vor den Eigentümerzielen war, ist
und
bleibt wesentliches Element in der Privat- und Kommunalwaldbetreuung
dieses Landes!
Auf der Leitungskonferenz des Landesbetriebes Wald und Holz NRW am
4.12.2008 wurde deutlich verkündet: „Der
Landesbetrieb Wald
und Holz NRW und dessen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
unterstützen das Pilot-Projekt zur Einführung der
direkten
Förderung im Bereich der Holzvermarktung. Wir wollen, dass
dieses
Projekt gelingt!“
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
ich weiß, dass es schwer fällt,
Veränderungen in der
Betreuung anzunehmen. Unterstützen Sie dieses Pilot-Projekt I
und
tragen Sie es mit!
Pilot-Projekt „Einführung der direkten
Förderung im Bereich der Beförsterung“
Das Pilot-Projekt „Einführung der direkten
Förderung im
Bereich der Beförsterung“ soll im
Frühsommer 2009 in
Nordrhein-Westfalen gestartet werden. Vorgesehen ist die
eigenständige Beförsterung von ca. sechs
Forstbetriebsgemeinschaften auf ca. 10.000 ha Waldfläche.
Über Details berichtet Wald und Holz - Aktuell im Laufe des
Jahres.
Günter Kathol
Leiter des Fachbereichs III,
Privat- und Körperschaftswald
Strategien zur Weiterentwicklung der Betreuung durch den
Landesbetrieb Wald und Holz im Privatwald finden Sie hier.
G
r u n d s a t z v e r e i n b a r u n g
zwischen dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
(MUNLV),
dem Waldbauernverband Nordrhein-Westfalen e.V. (WBV),
dem Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband e.V. (WLV)
dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW,
dem Hochsauerlandkreis,
dem Märkischen Kreis,
den Kreisen Olpe,
Siegen-Wittgenstein
und Soest,
den Naturparken Arnsberger Wald, Ebbegebirge, Homert und Rothaargebirge
sowie dem Sauerländer Gebirgsverein (SGV)
Die oben genannten Kreise und Naturparke sowie der SGV betreiben bzw.
beplanen örtliche, regionale und überregionale
Wanderstrecken. Der „Rothaarsteig“ von Brilon nach
Dillenburg ist als Premiumwanderweg konzipiert und angelegt. Mit dem
„Sauerland Höhenflug“ (SHF) von
Meinerzhagen bzw. von Altena nach Korbach und der „Sauerland
Waldroute“ (SWR) von Marsberg über Arnsberg nach
Iserlohn werden zwei weitere Qualitätswanderwege geschaffen.
Zur Anbindung dieser Spitzen-Wanderwege insbesondere an die Ortslagen
ist in den kommenden Jahren die Ausweisung von Zugangswegen sowie zur
Ergänzung des Streckennetzes für Naherholungssuchende
die Ausweisung von ausgewählten Rundwanderwegen im
Qualitätsformat (Extratouren) vorgesehen. Nach dem Motto:
„Weniger, dafür aber besser“ soll
gleichzeitig das vorhandene Wegenetz quantitativ reduziert werden.
Dieses vorausgeschickt schließen die Beteiligten folgende
Grundsatzvereinbarung:
Bedeutung
des Waldes Die Beteiligten erkennen die Bedeutung des Waldes wegen
seines wirtschaftlichen Nutzens und wegen seiner Bedeutung für
die Umwelt, insbesondere für die dauernde
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den
Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das
Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der
Bevölkerung an. Es ist das gemeinsame Ziel der Beteiligten,
den Wald im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur
Förderung der Forstwirtschaft (BundeswaldG) zu erhalten und
zugleich die Forstwirtschaft zu fördern sowie einen Ausgleich
zwischen den Belangen der Waldbesitzer und dem Interesse der
Allgemeinheit herbeizuführen.
Bedeutung des Tourismus als Wirtschaftsfaktor
/ Nutzen für die Einwohner Wandern ist ein besonderes Angebot
der waldreichen Tourismusregionen Sauerland und
Siegerland-Wittgenstein. Als Wirtschaftszweig kommt dem Tourismus eine
zunehmende Bedeutung zu. Die Ausweisung von Wanderwegen hat auch einen
positiven Effekt für die Einwohner der Region Sauerland und
Siegerland-Wittgenstein, sie profitieren von der Infrastruktur als auch
von den Einrichtungen des Gastgewerbes.
Interessenausgleich
Die Beteiligten werden sich zu jeder Zeit um einen Ausgleich zwischen
den unterschiedlichen Interessen im Hinblick auf die Nutzung des Waldes
bemühen. Dabei wird hervorgehoben, dass die mit den
Wanderwegen verbundene Ausübung des Waldbetretungsrechts auf
der anderen Seite einer Beachtung des Gebotes der
Rücksichtnahme auf die Belange der Waldeigentümer
bedarf. Hierfür werden sich die Kreise, Naturparke und der SGV
nach ihren Möglichkeiten einsetzen. So werden besonders die
touristischen Organisationen und Naturparke insbesondere die von den
Wanderwegen angesprochenen Zielgruppen frühzeitig und
möglichst umfassend im Rahmen der Vermarktung auf die
verschiedenen Funktionen des Waldes hinweisen und die den Wald
betretenden Personen auffordern, sich rücksichtsvoll zu
verhalten.
Unterrichtung der Grundeigentümer Der
Landesbetrieb Wald und Holz
ermittelt bei ihm angezeigten, nicht vom Waldbetretungsrecht gedeckten
Veranstaltungen, die Eigentümer und ordnet sie der jeweiligen
FBG und, soweit vorhanden und die FBG Mitglied ist, einer
Forstwirtschaftlichen Vereinigung (FV) zu. Der Veranstalter wird
schriftlich über die Tatsache der Notwendigkeit
privatrechtlicher Gestattungen der Eigentümer informiert.
Gleichzeitig übermittelt der Landesbetrieb Wald und Holz dem
Veranstalter Name und Anschrift der Ansprechpartner der jeweiligen
Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse, in dem die
Eigentümer zusammengeschlossen sind. Ist eine FBG vorhanden,
diese aber nicht Mitglied einer FV, so ist neben der FV auch diese FBG
aufzuführen. Eigentümer, die keinem
Forstwirtschaftlichem Zusammenschluss angehören, sind separat
zu informieren.
Beschränkung, Lenkung und Kanalisierung Im
Interesse einer strukturierten
Tourismusförderung werden die Kreise und Naturparke,
außer den drei Premium- bzw. Qualitätswanderwegen
(Rothaarsteig, Sauerland Waldroute - SWR - und Sauerland
Höhenflug - SHF -), den Extratouren (Rothaarsteig-Extratouren,
Siegerländer-Wittgensteiner-Extratouren) keine weiteren
vergleichbaren Premium-Wanderwege anlegen. Zugleich wird von den
zuständigen Organisationen das derzeit vorhandene Wegenetz
zugunsten einer Konzentration auf die Qualitätswege reduziert
und eine entsprechende Ausweisung zurückgenommen.
Qualität soll hier vor Quantität gehen. Bei
Errichtung von Wanderwegeeinrichtungen an den ausgewiesenen Strecken
wird durch die damit verbundene Lenkung und Kanalisierung - verbunden
mit der Rücknahme von Wanderwegen und Einrichtungen an diesen
- gezielt darauf hingewirkt, dass die übrigen
Waldflächen entlastet und eine Kollision mit deren sonstigen
Nutzungen gemindert wird.
Wertschöpfung für Eigentümer Die
Inanspruchnahme
privater Grundstücke bedarf des Abschlusses einer Vereinbarung
mit den Grundeigentümern, wenn deren Grundstücke in
besonderer Weise in Anspruch genommen werden, beispielsweise
für Infrastruktureinrichtungen (Schutzhütten,
Bänke, Wegweiser). Hierfür kann eine Gegenleistung
vereinbart werden. Für Wegeverbesserungs- und
-pflegemaßnahmen, für das Anlegen von Pfaden
für die touristische Nutzung, für
Sonderführungen durch Waldbauern, für land- und
forstwirtschaftliche Produkte sowie für Angebote des
Agrotourismus durch Waldbauern sind ebenfalls individuelle Entgelte
möglich. Ferner wirken die Kreise darauf hin, dass die
Eigentümer über die forstwirtschaftlichen
Vereinigungen bzw. Forstbetriebsgemeinschaften (FBG) am Gewinn aus dem
Verkauf von Merchandising-Produkten mit dem Logo des SHF und der SWR,
so solche entwickelt und vertrieben werden, mit einem festzusetzenden
Prozentsatz beteiligt werden. Die Möglichkeit nicht vom
Betretungsrecht abgedeckte Sonderveranstaltungen im Wald mit einem
Entgelt zu belegen wird von allen Beteiligten anerkannt.
Unterstützung der Forstwirtschaft Im Rahmen ihrer
Möglichkeiten
setzen die Kreise und Städte/Gemeinden Akzente für
die
Holzverwendung. Dabei werden die Vorteile der Verwendung heimischen
Holzes herausgestellt und professionell kommuniziert. Formen der
Unterstützung in diesem Sinne sind bzw. können sein:
·
Cluster „Forst und Holz in Südwestfalen“
zur
Förderung des Holzabsatzes für die energetische und
bauliche
Nutzung im Sinne aller vom Holz abhängigen Wirtschaftszweige
· Holzbautage und Holzbaupreise · Tag des Waldes
·
Waldjugendspiele, Waldkindergarten und Waldschule ·
Fachtagungen
und Umweltmessen · Kooperation mit dem „Wald- und
Umweltpädagogischen Zentrum“ in Meinerzhagen-Heed
·
Südwestfälischer Energietag ·
Förderung
forstwirtschaftlicher Vereinigungen zum Zwecke des Holzabsatzes
· Kooperation mit Agrotourismus · NRW-weite
Koordinations- und Servicestelle für die
„Interessengemeinschaft der WaldbesitzerInnen“
·
Zentren und Geschäftsstellen im Zusammenhang mit Forst und
Holz
(z.B. Informationszentrum für Holz und Touristik,
Geschäftsstelle Landesbeirat Holz NRW,
Bundesgeschäftsstelle
der Arbeitsgemeinschaft Naturgemäße Waldwirtschaft
Deutschland)
Praktische Dienstleistungen
bei Wegeeinrichtungen Die Kreise und Naturparke wirken darauf hin, dass
praktische Dienstleistungen bei der Errichtung und Unterhaltung von
Wegeeinrichtungen, wie das Aufstellen und Unterhalten von
Schutzhütten, Bänken und Wegweisern, vorrangig durch
die Grundeigentümer vorgenommen werden.
Haftungsfreistellung durch Rahmenvereinbarung
Zwischen dem Hochsauerlandkreis, dem Märkischen Kreis, den
Kreisen Olpe und Soest sowie den von der Ausweisung von SHF und SWR
berührten Städten und Gemeinden der jeweiligen Kreise
einerseits und dem WBV andererseits ist eine Rahmenvereinbarung zu
Fragen der Haftung abgeschlossen worden. Die Städte und
Gemeinden im Kreis Siegen-Wittgenstein haben zur Ausweisung der
Siegerländer-Wittgensteiner-Extratouren selbige
Rahmenvereinbarung mit den betroffenen Eigentümern
geschlossen. Damit werden Eigentümer, die mit ihrem Grund und
Boden von den ausgewiesenen Wanderwegen tangiert werden, im
Haftpflichtschadensfall von nahezu allen Ansprüchen Dritter
und auch den Regressansprüchen der Städte und
Gemeinden freigestellt. Etwas anderes gilt nur für solche
Ansprüche, die auf von Grundeigentümern selbst
initiierte Maßnahmen zurückzuführen sind.
Die Haftungsfreistellung bietet den Grundeigentümern zum
Ausgleich für ihre Belastung durch die
Verkehrssicherungspflicht die erforderlich Sicherheit, im
Haftpflichtfall nicht in Anspruch genommen werden zu können.
Die Beteiligten wirken daraufhin, dass die getroffene
Rahmenvereinbarung über ihren bisherigen Geltungsbereich
hinaus auf weitere touristische Wanderwege erstreckt wird. Es wird noch
einmal klargestellt, dass durch die abgeschlossene Rahmenvereinbarung
eine umfassende Haftungsfreistellung (im Rahmen des Geltungsbereichs)
gewährleistet ist.
Individualvereinbarungen
Über die Errichtung von Wanderwegeeinrichtungen sowie
über
die Regelung der Verkehrssicherungspflichten sollen gesonderte
(Individual-)Vereinbarungen getroffen werden, um die Abstimmung und
Zusammenarbeit zwischen Wegeplanern und Grundeigentümern und
die
Beachtung der örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall sicher zu
stellen.
Einbeziehung des WBV und WLV bei allen Planungen
Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der WBV und WLV
als Multiplikatoren der Interessen der Grundeigentümer im
Außenbereich an allen Planungen, die den Gegenstand dieser
Vereinbarung tangieren, beteiligt werden. Dies gilt insbesondere
für Wegeprojekte.
Rahmenvereinbarung
1.Die
Verkehrssicherungspflicht an den als „Sauerland
Höhenflug", „Sauerland Waldroute" und
„Sauerland Extratouren" ausgewiesenen Wanderwegen obliegt dem
jeweiligen Verpflichteten nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
bzw. Rechtsvorschriften. Durch die infolge der Ausweisung als Wanderweg
zu erwartende erhöhte Frequentierung der Wege werden keine
weiteren als die bislang notwendigen
Verkehrssicherungsmaßnahmen erforderlich.
2.Die Verkehrssicherungspflicht an den Wanderwegen sowie den
angrenzenden Waldgrundstücken obliegt dem jeweiligen
Grundstückseigentümer.
Soweit an einzelnen
Punkten des „Sauerland Höhenflugs, der
„Sauerland Waldroute" und der „Sauerland
Extratouren" aufgrund von besonderen Einrichtungen wie
Ruhebänken, Schutzhütten, Aussichtspunkten oder
Anzeigetafeln eine erhöhte Verweildauer der Besucher
die Folge ist, übernimmt die Stadt bzw. Gemeinde, in
deren Stadt-/Gemeindegebiet der jeweilige Platz gelegen ist, die Pflege
und Unterhaltung sowie die Verkehrssicherungspflicht dieser
Einrichtungen und des unmittelbaren Umfeldes. Gleiches gilt
hinsichtlich der ausschließlich zur Anbindung des
„Sauerland Höhenflugs", der „Sauerland
Waldroute" und der „Sauerland Extratouren" angelegten
Parkplätze.
Die Städte
und Gemeinden dürfen sich zur Erfüllung ihrer in
Ziffer 2 Absatz 2 dieser Vereinbarung normierten Pflichten Dritter
bedienen.
Über die
Regelung der Verkehrssicherungspflichten nach Maßgabe der Ziffer 2
Absatz 2 dieser Vereinbarung werden die Städte und Gemeinden
mit den Eigentümern der betroffenen
Grundstücke bzw. Grundstücksteile Jeweils
gesonderte vertragliche Vereinbarungen treffen.
3.Für den Fall eines Haftpflichtschadensfalls
aufgrund der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten stellt
die Kommune, in deren Stadt-/Gemeindegebiet ein Schadensfall
eingetreten ist, den privaten Grundstückseigentümer
von etwaigen Haftungsansprüchen Dritter frei, die im
Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen
Nutzung der als Wanderroute ausgewiesenen Wege und Pfade
stehen.
Die
Haftungsfreistellung gilt jedoch nicht für
Schadensfälle, die im Zusammenhang mit vom
Waldeigentümer selbst initiierten Maßnahmen stehen,
hierunter fallen z.B. Rodungs- und Fällarbeiten, die
Jagdausübung sowie vom Waldeigentümer selbst
geschaffene Hindernisse oder Gefahrenlagen (z.B. defekte
Brücken,
Stege, Geländer oder Absperrungen).
4.Die Abfallbeseitigung auf den als Wanderweg ausgewiesenen
sowie den unmittelbar angrenzenden Grundstücken bzw.
Grundstücksteilen obliegt nach Maßgabe des
§ 6a Abs, 3
Satz 1 des Forstgesetzes für das Land Nordrhein Westfalen
(Landesforstgesetz - LFoG
-) den Forstbehörden. Der
Grundstückseigentümer ist nicht zur
Beseitigung der von Wanderern hinterlassenen Abfälle verpflichtet.
Steht dem
Waldbesitzer wegen der Verunreinigung durch Abfälle ein
Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Dritten zu, so geht der
Anspruch auf das Land Nordrhein-Westfalen über, soweit der
Forstbehörde Kosten für die Maßnahmen der
Abfallentsorgung entstanden sind.
5.Im Rahmen der Vermarktung des „Sauerland
Höhenflugs, der „Sauerland Waldroute" und der
„Sauerland Extratouren" geplante Maßnahmen, die der
Forstbehörde nach Maßgabe des
§ 2 Abs. 4 Satz 1 des Forstgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG
-) anzuzeigen sind, sind auch dem
Grundstückseigentümer im Voraus anzuzeigen.
6.Der
Grundstückseigentümer ist berechtigt, Teile des
Wanderweges
kurzzeitig zu sperren bzw. umzuleiten, soweit dies aus wichtigen
Gründen des Forstschutzes, der Waldbewirtschaftung, der
Wildhege
oder der Jagdausübung erforderlich ist. Die örtlichen
Forstämter sind hiervon mit angemessenem zeitlichem Vorlauf im
Voraus in Kenntnis zu setzen. Der
Grundstückseigentümer ist
zur Einhaltung der für die geplante Maßnahme
maßgeblichen Sicherheitsstandards verpflichtet.
Gegebenenfalls
erforderlich werdende Umleitungsstrecken sind von dem
Grundstückseigentümer in Absprache mit den
örtlichen Forstämtern auszuweisen.
Anlage
zur Rahmenvereinbarung zwischen dem Waldbauernverband
Nordrhein-Westfalen (e.V.) und dem Hochsauerlandkreis, dem
Märkischen Kreis, den Kreisen Olpe und Soest und einzelnen
südwestfälischen Städten und Gemeinden
über Verkehrssicherungspflichten, Haftungs- und
Unterhaltungsfragen sowie die Errichtung von Wanderwegeeinrichtungen an
den Wanderwegen „Sauerland Höhenflug“,
„Sauerland Waldroute“ und „Sauerland
Extratouren“ (Rahmenvereinbarung) sowie
zum Muster einer Vereinbarung zwischen einer
Kommune und einem Grundstückseigentümer wegen der
Erstellung besonderer, dem Wanderverkehr dienender Einrichtungen auf
einem Privatgrundstück (Individualvereinbarung)
zur Erläuterung des Haftungsumfangs
von privaten Grundstückseigentümern (vgl. Ziffer 2 Abs. 1 Rahmenvereinbarung und § 4
Abs. 1 Individualvereinbarung)
Der Waldeigentümer haftet
nach Ausweisung der Wanderwege nicht
· wenn
ein Wanderer im Wald von herabstürzenden Ästen
verletzt wird.
· bei
Unfällen von Wanderern, die auf die Beschaffenheit der
Wanderwege selbst zurückzuführen sind (z.B.
versteckte
Baumwurzeln, Schlaglöcher, Fahrspuren, sonstige
Bodenunebenheiten). Hierbei ist gleichgültig, worauf der
Wegezustand zurückzuführen ist, d.h. die
Haftungsfreistellung
gilt auch, wenn sich ein Wanderer in einer von einem Waldbauern durch
ein forstwirtschaftliches Fahrzeug bzw. eine forstwirtschaftliche
Maschine erzeugten tiefen Fahrspur o.ä.
verletzt.
· wenn
sich ein Wanderer bei der Nutzung der neuen, von den Kommunen noch
einzurichtenden Wanderwegeeinrichtungen (neue Schutzhütten,
Bankgruppen, Wegetafeln) verletzt.
· bei
Unglücksfällen, die auf die Durchführung
forstwirtschaftlicher Arbeiten im Wald zurückzuführen
sind, es sei denn, der Waldbauer beachtet die forstwirtschaftliche
Praxis nicht. Dies gilt sowohl für die Durchführung
der Arbeiten selbst (d.h. das eigentliche Baumfällen) als auch
für das anschließende Lagern des geschlagenen Holzes
im Wald.
bei
Unglücksfällen bei der Ausübung der Jagd,
wenn alle einschlägigen Sicherheitsstandards eingehalten
werden.
Brennholz- Selbstwerbung besser mit
Vertrag.
Beim Unfall eines Brennholz-
Selbstwerbers kann möglicherweise der Forstbetrieb zur Haftung
und zum Schadenersatz herangezogen werden. Eine mündliche
Vereinbarung zwischen Forstbetrieb und Selbstwerber über den
Haftungsausschluss ist im Streitfall schwer zu beweisen. Nur eine
schriftliche Fixierung des Geschäftes kann Haftungsrisiken
sicher vom Forstbetrieb abwenden.
Die Aufarbeitung von Brennholz
dient aus Sicht des Selbstwerbers ausschließlich der
Brennholzwerbung für eigene Zwecke. Insoweit ist der
Selbstwerber eigenverantwortlich tätig. Fällt der
Selbstwerber dafür Bäume, kann bei einer
nachträglichen Betrachtung die Selbstwerbung im stehenden Holz
allerdings von der Dienstleistung Holzeinschlag in
Durchforstungsbeständen objektiv nicht unterschieden werden.
Im Falle der Dienstleistung Holzeinschlag entsteht auch ohne
schriftlichen Vertragsabschluß faktisch ein Arbeits-oder
Werksvertragsverhältnis. Der Waldbesitzer trifft dann
für die in seinem Betrieb tätigen Dienstleister und Waldarbeiter
eine Sorgfaltspflicht.
Wird die Selbstwerbung
nachträglich als Dienstleistung in der Forstwirtschaft
angesehen, tritt für die Unfallschäden
zunächst die Unfallversicherung der Land-und
Forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) ein. Der Forstbetrieb
ist dann allerdings dafür verantwortlich, dass die
Unfallverhütungsvorschriften (UVV) eingehalten werden und der
Selbstwerber die erforderlichen für den Holzeinschlag
nachweisen
kann. Kommt der Waldbesitzer dieser Verpflichtung nicht nach,
könnte er grundsätzlich von der LBG in Regreß genommen
werden. Mit einem schriftlichen Vertrag wird das Verhältnis
zwischen Waldeigentümer und Selbstwerber eindeutig bestimmt
und kann im Schadensfall auch von Dritten nicht anders interpretiert
werden.
Musterverträge
können beim
Waldbauernverband angefordert werden
Verkehrssicherungspflicht
für Waldwege hat Grenzen
Grundsätzlich besteht
auch für Waldwege eine Verkehrssicherungspflicht. Jedoch hat
der Sicherungspflichtige nur solche Gefahren zu beseitigen oder vor
Ihnen zu warnen, die für einen die normale Sorgfalt
beobachtenden Benutzer nicht rechtzeitig erkennbar sind oder vor denen
er sich nicht selbst schützen kann.
So liegt keine Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht darin , wenn der Verkehrssicherungspflichtige
die einen Waldweg querende
Wasserlaufrinne nicht unterirdisch verlegt. Dies
würde im Wald einen unzumatbaren
Aufwand erfordern, zumal zugleich Vorkehrungen gegen eine Verstopfung
der Rohre getroffen werden müssten. Gleiches gilt auch
für die Alternative, Wasserablaufrinnen mit zwei parallel
verlegten Holzbalken seitlich fest einzufassen und den Zwischenraum mit
Gittern abzudecken. Auch eine solcheMaßnahme
würde einen ständigen kostspieligen , Wartungsaufwand
erfordern. Auch die weitere Alternative, das Oberflächenwasser
in einem seitlich des Weges anzulegenden Graben abzuleiten, stellt in
einem Waldbereich keine wirtschaftlich zumutbare Maßnahme
dar, wenn es sich um ein stark abschüssiges Gelände
handelt. Der Herstellungsaufwand wäre beträchtlich,
auch würde fortlaufend ein Reinigungsaufwand entstehen, der
unzumutbar wäre. Schließlich besteht für
einen Verkehrssicherungspflichtigen auch kein Anlass, ein Warnschild
vor einer Wasserrinne
aufzustellen. Mit unterschiedlich breiten und tiefen Wasserrinnen muss
und wird jeder vernünftige Benutzer eines durch ein naturbelassenes
Waldgebiet führenden, nicht mit einem festen
Oberflächenbelag
versehenen Waldweg grundsätzlich ebenso zu rechnen haben wie
mit
anderen Gefahrenmomenten. Hierunter fallen z.B. die Wegefläche
uneben machende Wurzeln, Äste, Steine, Schlammkuhlen oder den
Luftraum einschränkende Zweige von Büschen und
Bäumen,
die allesamt eine ständige sorgfältige Beobachtung
der
Wegefläche und eine ständige Bereitschaft zu
plötzlichem
Ausweichen oder plötzlicher Reduzierung der
Fahrgeschwindigkeit
erfordern. Dies gilt auch für Waldwege, die zur Benutzung mit
dem
Fahrrad freigegeben sind. Dies gilt auch unter
Berücksichtigung
der Tatsache, dass Waldwege häufig von Familien, also auch von
Eltern mit jüngeren oder mit im Radfahren nicht so
geübten
Kindern, benutzt werden. Insoweit ist auf die vernünftige
Sicherheitserwartung der Eltern abzustellen, die entsprechend Ihrer
Fürsorge- und Aufsichtspflicht in eigener Verantwortung
für
Ihre Kinder zu entscheidenhaben, ob und wie sie
mit diesen einen Waldweg befahren.
(
Oberlandesgericht Düsseldorf 27.04.2001-7 U 11/01)
Die Forstbetriebsgemeinschaft Serkenrode hat
aktuell 112 Mitglieder mit1590,35ha
Forstbetriebsfläche.
Sie teilt sich auf in: Wirtschaftswald 1455,37ha
Sonderkulturen 94,57ha Nichtwirtschaftswald 0,73ha Nichtholzboden 39,68ha.
Einige
Angaben zum Klima: Jahresdurchschnittstemperatur: 7,0-8,0 °C Dauer der Vegetationszeit: 140-150
Tage Durchschnittliche
Jahresniederschlagsmenge 1000-1200mm
Das
Laub-Nadelholzverhältnis beträgt zur Zeit 9zu 91%
Der
laufende Zuwachs der FBG.beträgt
10,6 Efmo.R./ha
waldb.jährlicher Hiebsatz 9816 Efm
bzw. 6,3 Efm/ha
Die FBG-Serkenrode hat
1200ha Wald gekalkt. Hier einige Bilder!
Bodenschutzkalkung
ist Trinkwasserschutz.
Der
größte Teil der bundesdeutschen Waldböden
ist durch den stetigen Eintrag von Luftschadstoffen stark versauert.Im Zuge dieser Versauerung
werden nicht nur Nährstoffe ausgewaschen und den Planzen somit entzogen, es werden
auch im Boden befindliche Schwermetalle gelöst. Diese
Schwermetalle gelangen dann in das Grund-bzw.Trinkwasser.
Die
heute zu beobachtenden ,,Neuartigen Waldschäden"betreffen dabei nicht nur
Schäden an den Waldbäumen, sondern stellen
ganzheitliche Schädigungen von Waldökosystem dar,die auch Bodenflora-und Fauna sowie die
höheren Planzen und Tiere betreffen.
Die
Waldböden werden durch die Kalkung bildlich gesprochen mit
einer Schutzhülle aus Kalk bedeckt. Der Kalk neutralisiert die
eintreffenden Säuren und verhindert so den Eintrag der
Säuren in das Grundwasser.
Somit
nützt die Waldkalkung nicht nur den Waldbesitzern, die die
Waldschäden als Umweltschäden hinnehmen müssen,sie nutzt der Allgemeinheit als
Präventivmaßnahme zum Grundwasserschutz.
Gestreut
werden hauptsächlich kohlensaure Magnesiumkalke in erdfeuchter
Form.Diese sind nichts anderes als fein
aufgemahlene Kalk- bzw. Dolomitsteine.
Somit erfolgt eine Kompensation der umweltschädlichen
Säuren durch einnatürliches
Produkt.
Das Material
ist absolut unbedenklich, es staubt lediglich ein wenig bei der
Ausbringung.
Bitte denken
Sie an diesen kleinen Bericht, wenn Sie einen Spaziergang durch unseren
schönen Wald machen.
Die Kalkung beginnt im Gebiet Schöndelt der FBG Serkenrode.
Das erste Bild zeigt die Füllung eines Streubehälters.
Der Hubschrauber beim Abflug mit einem gefüllten
Streubehälter.
Der Hubschrauber im Anflug mit einem leeren Streubehälter.
Der Hubschrauber bei seiner Arbeit.