Die geplante
Änderung des Bundesjagdgesetzes lehnt sich eng an das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) an und geht nicht darüber hinaus. Positiv bewertet der Deutsche Bauernverband (DBV)
insbesondere, dass das System der Jagdgenossenschaften sowie das Reviersystem als bewährte Grundpfeiler des
deutschen Jagdrechtes unangetastet bleiben sollen.
Der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte hatte am 26. Juni 2012 in einem Urteil festgestellt, dass die im deutschen
Jagdrechtssystem verankerte Pflicht eines Grundeigentümers, die Ausübung der Jagd durch Dritte auf
seinem Grundstück zu gestatten, gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt,
wenn der Grundstückseigentümer die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt. Mit der jetzt vorgesehenen
Änderung des Bundesjagdgesetzes soll das Urteil des Gerichtshofs in nationales Recht umgesetzt werden.
Konsequent sei zudem, dass dieser Antrag schriftlich und nur von einer natürlichen Person gestellt werden
könne.
Fristenregelung nötig
Das
DBV-Präsidium bekräftigt in seiner Erklärung die Auffassung, dass in einem entsprechenden
Antragsverfahren zur Befriedung einer Fläche eine umfassende Abwägung der Interessen aller Beteiligten
und Drittbetroffenen durch die zuständige Behörde zu erfolgen habe. Im Gesetzesentwurf fänden
unter anderem der Schutz der Land- und Forstwirtschaft vor (übermäßigen) Wildschäden sowie
der Schutz vor Tierseuchen ausdrücklich Berücksichtigung.
Wie auch der
Bundesrat fordert das DBV-Präsidium Fristenregelungen einzuführen, die es der Jagdgenossenschaft
ermöglicht, sich beispielsweise in Fällen des Eigentümerwechsels frühzeitig auf die neue
Situation einzustellen. Das Vorhandensein befriedeter Flächen in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk habe
starken Einfluss auf den Abschluss neuer Jagdpachtverträge und sollte daher frühestmöglich
feststellbar sein.
Die vorgesehenen
Regelungen zum Wildschadensersatz begrüßt das DBV-Präsidium. Der Eigentümer einer
befriedeten Fläche sollte keinen Anspruch auf Wildschadensersatz gegenüber der Jagdgenossenschaft
haben. Es sei jedoch noch zu regeln, dass der Verpächter befriedeter Flächen gegenüber dem
Pächter zum Ersatz des entstehenden Wildschadens verpflichtet wird. Darüber hinaus ist die vorgesehen
Regelung zu begrüßen, wonach Eigentümer befriedeter Flächen sich anteilig gemäß
der Größe ihres Grundstückes am Wildschadensersatz beteiligen müssten.
Landeswaldbericht 2012
Hier finden Sie den
Landeswaldbericht 2012 zum Download:
Wußten Sie
schon, dass die Zehn Gebote Gottes 279 Wörter enthalten, die amerikanische
Unabhängigkeitserklärung 300 Wörter, die Verordnung der Europäischen Gemeinschaft
über den Import von Karamelbonbons aber exakt 25911 Wörter.
Entgeltordnung `12 in
Kraft
Die aktuelle Entgeltordnung `12, welche die Entgelte für tätige
Mithilfe der Forstbehörden bei der Bewirtschaftung des Körperschafts- und Privatwaldes
enthält, trat am 1. Januar 2012 in Kraft. Nummer 3.5.3 erhält folgende Fassung:
„Das Entgelt des Zusammenschlusses (Grundbetrag) ermäßigt sich um 50 v. H., wenn bei
mindestens 50 v. H. der Mitglieder der Waldbesitz 25 ha nicht übersteigt. „ Demnach wird nur noch
der Grundbetrag ermäßigt und nicht wie bisher Grundbetrag und Steigerungsbetrag. Die
weiteren Änderungen (Erhöhung der Entgelte) sind der Anlage zu entnehmen.
Anlage:
Anlage 1 zum RdErl. v. 20.8.2009, Auszug aus dem Ministerialblatt NRW vom 30.12.2011 Anlage 1 zum RdErl. v.
20.8.2009 In der Fassung des Änderungsrunderlasses vom 19.12.2011 1 3.2 Entgelte für
Einzelleistungen Punkt Tätigkeit Entgelt €/ Einheit 1 Auszeichnen von Beständen
(wahlweise mit gleichzeitiger Volumenermittlung) 141,59 €/ha 2 Aushalten, Aufmessen und
Kennzeichnen des Holzes incl. Datenerfassung und ADV-Holzliste a) nach Festmaß 2,81
€/m³/f b) nach Raummaß 0,92 €/m³/f c) Aufmessen im Wege der Stehendmessung
0,13 €/St. 3 Anbringen des Herkunftszeichens 3,78 €/St. 4 Stichprobenartige Kontrolle des
Waldaufmaßes (vor Abfuhr des eingeschlagenen Holzes) oder des Werkseingangsmaßes incl.
Datenerfassung u. ADV-Holzliste 0,29 €/m³/f Gesamtlos 5 Erstellen der ADV-Holzlisten
41,70 € je angef. ½ Std. 6 Holzverkauf a) bei Sammelverkäufen (ab 3 Waldbesitzer in
einem Vertrag) mit Verkaufsabwicklung 2,48 €/m³/f b) bei Einzelverkäufen mit
Verkaufsabwicklung 7,46 €/m³/f c) bei Meistgebotsverkäufen von Wertholz > 350
€/m³/f mit Verkaufsabwicklung 16,61 €/m³/f d) bei Meistgebotsverkäufen
von Wertholz > 350 €/m³/f ohne Verkaufsabwicklung 12,41 €/m³/f e) bei
Meistgebotsverkäufen von Holz auf dem Stock 0,15 €/St. f) bei Meistgebotsverkäufen von
sonstigem Holz mit Verkaufsabwicklung 6,65 €/m³/f g) bei Meistgebotsverkäufen von sonstigem
Holz ohne Verkaufsabwicklung 3,33 €/m³/f 7 Beteiligung an Rahmenverkäufen (ohne
Verkaufsabwicklung) 0,26 €/m³/f 8 Einsatz und Kontrolle von Arbeitskräften
(einschließlich Unternehmer und Selbstwerber) a) in der Holzernte 1,88 €/m³/f b)
außerhalb der Holzernte 74,98 €/Std. 9 Materialbeschaffung (z.B. Ausschreibung, Bestellung,
Kontrolle des Angebots und der Lieferung) 74,98 €/Std. 10 Monatslohnberechnung 51,72
€/Std. 11 Wirtschaftsplanerstellung a) Wirtschaftsplanerstellung mit schriftlich fixierter,
detaillierter, jährlicher Natural- und Finanzplanung für Nachhaltbetriebe und öffentlichen
Wald 3,81 €/ha Forstbetriebsfläche b) Wirtschaftsplanung aufgrund von
Planvorschlägen gemäß Nr. 11 a des Waldbesitzers 0,78 €/ha
Forstbetriebsfläche 12 Kontrolle des Wirtschaftsplanvollzuges 3,81 €/ha
Forstbetriebsfläche 13 Betriebsbuchführung 59,35 €/Std. 14 Analyse der
Wirtschaftsergebnisse 1,01 €/ha 15 Jahresabschlussbericht über den Betriebsvollzug 68,16
€/Std. 16 Forstliche Innenvermessungsarbeiten 74,98 €/Std. 17 Waldwertschätzung 74,98
€/Std. 18 Hilfeleistung beim Aufmessen (Pkt. 2) durch eine zweite, von der Forstbehörde
bezahlte Kraft 56,54 €/Std. 19 Abnahme der Forsteinrichtung, die nicht durch die
Forstbehörde erstellt ist 110,53 €/Std. 20 Forsteinrichtung Ist-Ausgaben 21
Motorsägenschulungen für Waldbesitzer 131,02 €/Person/Kurs 22 Hilfeleistung bei der
Ausfüllung des Antrages im Rahmen von Fördermaßnahmen 37,49 €/angefangene
halbe Std. 23 Entgelt für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen aus dem
Fortbildungsprogramm des LB WH Seminargebühr in € 24 Mitwirkung bei externen Audits
(PEFC/FSC/Sonstige) 68,16 €/Std. 25 Sonstige Dienstleistungen a) mittlerer Dienst b)
gehobener Dienst c) höherer Dienst 51,72 €/Std. 68,16 €/Std. 74,98
€/Std. Anlage 1 zum RdErl. v. 20.8.2009 In der Fassung des Änderungsrunderlasses vom
19.12.2011 2 3.3 Entgelte für die technische Betriebsleitung Punkt Tätigkeit Entgelt
€ / Einheit 1 Wirtschaftsplanerstellung mit schriftlich fixierter, detaillierter, jährlicher
Natural- und Finanzplanung für Nachhaltbetriebe und öffentlichen Wald gem. Nummer 3.2 – 11
a, Kontrolle des Wirtschaftsplanvollzuges gem. Nummer 3.2 – 12 und Analyse der
Wirtschaftsergebnisse gem. Nummer 3.2 – 14 a. für Betriebe bis 100 ha
Forstbetriebsfläche b. für Betriebe über 100 ha Forstbetriebsfläche Je
Hektar Forstbetriebsfläche: 8,61 €/ha/Jahr 8,46 €/ha/Jahr 2
Wirtschaftsplanung aufgrund von Planvorschlägen des Waldbesitzers gem. Nummer 3.2 – 11 b
Kontrolle des Wirtschaftsplanvollzuges gem. Nummer 3.2 – 12 und Analyse der Wirtschaftsergebnisse gem.
Nummer 3.2 – 14 a. für Betriebe bis 100 ha Forstbetriebsfläche b. für Betriebe
über 100 ha Forstbetriebsfläche Je Hektar Forstbetriebsfläche: 5,60
€/ha/Jahr 5,50 €/ha/Jahr 3.5 Entgelte für die ständige tätige Mithilfe in
Zusammenschlüssen Punkt Tätigkeit Entgelt €/ Einheit 1 Grundbeträge: bis 50
ha Forstbetriebsfläche 5,62 €/ha/Jahr über 50 bis 100 ha Forstbetriebsfläche 10,41
€/ha/Jahr über 100 bis 200 ha Forstbetriebsfläche 20,83 €/ha/Jahr über 200
bis 500 ha Forstbetriebsfläche 34,12 €/ha/Jahr über 500 bis 800 ha Forstbetriebsfläche
45,11 €/ha/Jahr über 800 ha Forstbetriebsfläche 60,16 €/ha/Jahr 2
Steigerungsbeträge - Aushalten, Aufmessen und Kennzeichnen des Holzes incl. Datenerfassung und
ADV-Holzliste gem. Nummer 1.1 Pkt. 2 nach Festmaß 1,41 €/m³/f nach Raummaß 0,44
€/m³/r - stichprobenartige Kontrolle des Waldaufmaßes (vor Abfuhr des eingeschlagenen
Holzes) oder des Werkseingangsmaßes incl. Datenerfassung und ADV-Holzliste 0,13 €/m³/f
Gesamtlos - Holzverkauf (Nummer 3.2 Pkt. 6a - g) a) bei Sammelverkäufen 1,24
€/m³/f b) bei Einzelverkäufen 3,72 €/m³/f bei Meistgebotsverkäufen von
Wertholz (> 350 €/m³/f) c) mit Verkaufsabwicklung 8,31 €/m³/f d) ohne
Verkaufsabwicklung 6,20 €/m³/f e) bei Meistgebotsverkäufen von Holz auf dem Stock 0,06
€/Stamm bei Meistgebotsverkäufen von sonstigem Holz f) mit Verkaufsabwicklung 3,33
€/m³/f g) ohne Verkaufsabwicklung 1,66 €/m³/f - Beteiligung an
Rahmenverkäufen (Nummer 3.2 Pkt. 7) ohne Verkaufsabwicklung 0,11 €/m³/f -
technische Betriebsleitung (Nummer 2.2.1) a. für Betriebe bis 100 ha Forstbetriebsfläche b.
für Betriebe über 100 ha Forstbetriebsfläche je ha Forstbetriebsfläche 4,24
€/ha/Jahr 4,17 €/ha/Jahr - Holzvorzeigung, Einweisung bzw. Abfuhrkontrolle, falls die
Zusatzleistung Holzverkauf gem. Nummer 1.1 Pkt. 6 nicht in Anspruch genommen wird 27,49
€/Std. bzw. 0,33 €/m³/f 3.6 Entgelte für die Forsteinrichtung Punkt
Tätigkeit Entgelt €/ Einheit 3 Beschaffung der Auszüge aus dem Automatisierten
Liegenschaftsbuch (ALB) und der Automatisierten Flurkarte (ALK) einschließlich aktueller
digitaler Luftbildkarten 4,12 €/ha
Verabschiedung Geschäftsführer Richard Schörmann
Der Vorsitzende Karl Blöink
verabschiedet im Rahmen der letzten Vorstandssitzung des Jahres 2011 den langjährigen
Geschäftsführer Richard Schörmann und bedankt sich für die geleistete Arbeit zum Wohle der
Forstbetriebsgemeinschaft Serkenrode mit einem Geschenkkorb.
R.Schörmann
K.Blöink
Informationen zum Steuervereinfachungsgesetz, die Forstwirtschaft betreffend
Umdruck Nr. 10a Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP
Entwurf für ein Steuervereinfachungsgesetz 2011 Stichwort: Pauschale Ermittlung der Gewinne
aus Holznutzungen Zu Artikel 2 Nummer 3 - (§ 51 EStDV) I. Änderung In Artikel 2
Nummer 3 wird § 51 wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 wird die Angabe „45 Prozent“
durch die Angabe „55 Prozent“ ersetzt. 2. In Absatz 3 wird die Angabe „10
Prozent“ durch die Angabe „20 Prozent“ ersetzt. Begründung Zu Artikel
2 (Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) Zu Nummer 3 (§ 51 Absatz 2 und
3) Die Berechnung der jeweiligen Prozentsätze bewegt sich in dem Rahmen der steuerlich
modifizierten Daten bis 2008 des Testbetriebsnetzes des Bundesministeriums für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Erweislich des Testbetriebsnetzes wurde die Holznutzung seit 2009
zurückgefahren. Es ist daher gerechtfertigt, die Prozentsätze für die pauschalen
Betriebsausgaben anzuheben. Anwendungs- und Inkrafttretenszeitpunkt Der Anwendungszeitpunkt der
Änderung von § 51 EStDV wird in der Ergänzung des § 84 Absatz 3a EStDV unter
Berücksichtigung der Möglichkeit abweichender Wirtschaftsjahre geregelt. Finanzielle
Auswirkungen Im Vergleich zum ursprünglichen Gesetzesentwurf ergeben sich nicht bezifferbare
Steuermindereinnahmen.
Umdruck Nr. 08 Änderungsantrag der
Fraktionen der CDU/CSU und der FDP Entwurf für ein Steuervereinfachungsgesetz
2011 Stichwort: Ansatzwahlrecht für Kalamitätsholz Zu Artikel 1 Nummer 24 (§
34b Absatz 5 EStG) I. Änderung In Artikel 1 Nummer 24 wird § 34b
Absatz 5 wie folgt gefasst: „(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. die Steuersätze abweichend von Absatz
3 für ein Wirtschaftsjahr aus sachlichen Billigkeitsgründen zu regeln, 2. die
Anwendung des § 4a des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr aus
sachlichen Billigkeitsgründen zu regeln, wenn besondere Schadensereignisse nach Absatz 1 Nummer
2 vorliegen und eine Einschlagsbeschränkung (§ 1 Absatz 1 des
Forstschäden-Ausgleichsgesetzes) nicht angeordnet wurde.“
Begründung Zu Artikel 1 (Änderung des
Einkommensteuergesetzes) Zu Nummer 24 (§ 34b Absatz 5 - neu -) Absatz 5 enthält eine
Ermächtigung für die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats
sachliche Billigkeitsmaßnahmen bei Naturkatastrophen größeren Ausmaßes zu
gewähren. Die Regelung abweichender Steuersätze erstreckt sich auf alle betroffenen
Steuerpflichtigen. Im Gegensatz zu nicht buchführungspflichtigen
Steuerpflichtigen müssen Buch führende nach erfolgtem Einschlag auch Kalamitätsholz
aktivieren. Mit der Aufnahme der sachlichen Billigkeitsregelung wird gewährleistet, dass
bei Buch führenden die gleichen steuerlichen Wirkungen eintreten und vorhandene Liquidität
nicht für Steuerzahlungen, sondern zur Beseitigung des Schadensereignisses eingesetzt werden
kann. Voraussetzung für diese steuerlichen Maßnahmen ist, dass keine
Einschlagsbeschränkung nach § 1 Absatz 1 des Forstschäden- Ausgleichsgesetzes
verordnet wird. Die Regelung des § 163 AO bleibt hiervon unberührt.
-2- Anwendungs- und Inkrafttretenszeitpunkt Wie im Regierungsentwurf vorgesehen, ist
§ 34b EStG nach der allgemeinen Anwendungsregelung in § 52 Absatz 1 EStG in der am 1.
Januar 2012 in Kraft tretenden Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2012 anzuwenden. Finanzielle Auswirkungen Nicht bezifferbare
Steuermindereinnahmen.
In dem Verfahren wegen des tragischen Unfalls im Sponheimer Wald, bei dem im April
2010 ein sechs Jahre altes Mädchen durch einen Baumstamm getötet und zwei Kinder verletzt wurden,
wurde gestern ein Forstwirt (55) wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung
zu einer Geldstrafe verurteilt. Zwei 25 und 46 Jahre alte Erzieherinnen erhielten jeweils eine Verwarnung mit
Strafvorbehalt. Der Spruch von Amtsrichter Artur Müller-Wewel bestätigte damit im Wesentlichen den
Sachverhalt, wie er in den im November ergangenen Strafbefehlen festgestellt wurde.
Nach Auffassung des Gerichtes hätten alle drei Angeklagten die von dem zwei
Tonnen schweren Baumstamm ausgehende Gefahr erkennen müssen. Der Forstwirt hätte dafür sorgen
müssen, dass der Stamm entweder ausreichend gegen Abrollen gesichert oder vom Lagerplatz entfernt wird. Die
Erzieherinnen sind nach Ansicht des Gerichts ihrer Aufsichtspflicht nicht gerecht geworden. „Im Kern ging
es darum, ob hier eine erkennbare Gefahr vorlag, die man hätte beseitigen können,“ sagte
Müller-Wewel, der hervorhob, dass alle Angeklagten aktiv an der Aufklärung des Unfalls mitgewirkt
haben. Dies wurde bei der Strafzumessung berücksichtigt. So erhielt nicht nur der Forstwirt eine deutlich
reduzierte Geldstrafe von 1 500 Euro, statt der im Strafbefehl festgelegten 4 500 Euro. Auch die vorbehaltlich
verhängten Geldstrafen für die Erzieherinnen wurden niedriger angesetzt mit 1000 statt 2700 Euro
für die 46-Jährige und mit 800 statt 1000 Euro für die 25-Jährige.
Entscheidend für die Bewertung des Verhaltens des Forstwirts sei die der
Forstverwaltung obliegende Verkehrssicherungspflicht und dass der 55-Jährige der letzte Forstmitarbeiter
war, der vor dem Unfall an dem Buchenstamm tätig war. Der Richter bezog sich auf den forstwirtschaftlichen
Gutachter, laut dem der Stamm nicht fachgerecht gelagert war.
Darüber hinaus hätten die beiden Erzieherinnen sicherstellen
müssen, dass die Kinder nicht auf den Baum kletterten. Das Gericht stellte dabei auch fest, dass die
Kindergartenleitung ihrer Fürsorgepflicht nicht nachgekommen ist. Aufgrund der Personalsituation an diesem
Tag hätte der Ausflug nicht stattfinden dürfen. Dies und die Tatsache, dass es keine Warnung von den
Forstfachleuten gab, relativiere die Schuld im Fall der 46-jährigen Erzieherin, weshalb hier statt einer
Verurteilung eine Verwarnung ausreichend sei, so Müller-Wewel. Die Kindergartenleitung und die
Forstverwaltung haben aus seiner Sicht „eine unglückliche Rolle“ in dem Geschehen gespielt. Das
Verschulden der jüngeren Erzieherin ist zudem aus Sicht des Gerichtes als geringer anzusehen. „Auch
sie hätte erkennen können, dass die Aufsicht nicht ausreicht, sie war aber erst wenige Tage in der
Einrichtung und ist hier ins kalte Wasser geworfen worden“, sagte der Richter. Der Vorwurf liege daher im
Fall der 25-Jährigen im Bereich der leichten Fahrlässigkeit, weshalb hier ebenfalls eine Verwarnung
mit Strafvorbehalt ausreichend sei.
Dem Fall komme zwar keine exemplarische Bedeutung zu, er könne aber durchaus
Anlass für einen Diskurs darüber sein, welche Erwartungen heute an die Kinderbetreuung gestellt
würden. Alle drei Angeklagten hatten in ihrem Schlusswort ihr Bedauern über das Geschehen zum Ausdruck
gebracht.
Wenn das gestrige Urteil rechtskräftig wird, stehen die beiden Erzieherinnen
ein Jahr lang unter Bewährung. Als Bewährungsauflage soll die 46-Jährige 600 Euro und ihre junge
Kollegin 400 Euro an die Staatskasse zahlen.
Mitteilungen der FV- Olpe w.V
Waldbrandversicherung:
Im vergangenen Jahr konnten wir einen Rahmenvertrag mit der Westfälischen
Provinzialversicherung aushandeln. Hier die wichtigen Eckpunkte:
Es handelt sich dabei um eine Vollwertversicherung für stehende und
liegende Waldbestände (ohne Altersbegrenzung!), d. h. alle
Waldbestände jeglichen Alters und alle Baumarten sind versichert. Versichert ist der tatsächliche Bestandeswert. Auch von Sturm geworfenes oder
gebrochenes Holz ist versichert.
Weihnachtsbaumkulturen im Wald sind mitversichert. Dabei gelten die
Bestandeswerte der Baumarten Douglasie, Nordmanntanne und anderer Tannenarten.
Für Naturverjüngungen und Unterbauten (mehrschichtige Bestände) gelten die
Waldbestandeswerte.
Schäden durch Blitzschlag sind bis maximal 150 € je Baum
mitversichert.
Eingeschlagenes Holz ist am Gewinnungsort (Waldbestand, lagernd an der
Waldstraße/Waldweg) mitversichert, solange es sich im Eigentum des Waldbesitzers befindet.
Der Beitrag zu diesem Versicherungspaket beträgt 1,35 € je ha zzgl. der geltenden
Versicherungssteuer (heute 13,2 %). Somit entsteht ein Beitrag von 1,53 € je ha
brutto.
Zum Vergleich bezahlen viele FBGen für eine ähnliche Versicherungsleistung ungefähr
2 € je ha.
Die teilweise bestehenden alten Verträge boten einen Versicherungsschutz in der Regel nur bis
zu einem Bestandesalter von 40 bzw. 60 Jahren. Das hatte faktisch zur Folge, dass die Bestände die
älter als 40 bzw. 60 Jahren sind, unterversichert waren.
Wäre also ein 41-jähriger Waldbestand - bestockt mit Fichte - dem Feuer zum Opfer
gefallen, so wäre nur der Kulturkostenwert von 3100 € je ha von der Versicherung ausgeglichen worden!
Da unsere Waldbesitzer fast alle im Glauben sind alle ihre Waldbestände über ihre
FBG geschützt zu haben (in den Mitgliedsbeiträgen werden i.d.R. die Kosten zur Waldbrandversicherung
mit aufgelistet), aber de facto viele Waldbestände aus dem Versicherungsschutz herausgewachsen sind, kann
es bei einem tatsächlichen Schadensfall zu Auseinandersetzungen kommen.
Möchte eine FBG dieses Versicherungspaket nicht in Anspruch nehmen, so gewährt die
Provinzialversicherung einen Sondernachlass von 12 % für die Mitglieder der Forstwirtschaftlichen
Vereinigung Olpe.
Fazit:
Mit dieser Rahmenvereinbarung ist es uns gelungen, eine Art „Vollkaskoversicherung“
für unsere Waldbesitzer bezüglich der Waldbrandgefahr zu günstigen Konditionen
abzuschließen. Dieses ist uns nur gelungen, weil wir als großer Zusammenschluss (20.000 ha)
auftreten konnten.
Die Herren Berkemeier (Tel.: 02 51 / 21 92 688) und Pieper (Tel.: 01 74/ 33 70 693) von der
Provinzialversicherung stehen für Fragen und für etwaige Umstellungen der bestehenden Verträge
bzw. für Neuabschlüsse zur Verfügung.
Waldbesitzerbetriebshaftpflicht
Waldbesitzer, die einen landwirtschaftichen Betrieb unterhalten (Haupt- und
Nebenerwerbslandwirte), haben in der Regel eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Diese
Haftpflichtversicherungen decken i. d. R. auch die Risiken im Wald mit ab.
Da aber viele Waldbesitzer ihr Einkommen nicht aus der Land- und/oder Forstwirtschaft beziehen,
sondern in Industrie, Handel oder Handwerk tätig sind, bestehen für deren Wälder meist keine
Haftpflichtversicherungen.
Diese Lücke gilt es aus verschiedenen Gründen zu schließen.
Kommt es zu Schäden an Sachen oder Personen, die von den Waldbeständen oder vom
Waldbesitzer ausgehen, ist dieser dazu verpflichtet diese Schäden auszugleichen. Dieses leitet sich aus dem
Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 823 ff. ab.
ØPersonen- und Sachschäden gegenüber Dritten, die aus der Bewirtschaftung der
Wälder heraus resultieren (Haftpflichtschäden durch Holzerntearbeiten oder durch
Wegebaumaßnahmen etc.)
ØSchäden, die durch Vernachlässigung der Verkehrssicherungspflicht hervor
gehen
Organisiert wird die Versicherung ähnlich wie die Waldbrandversicherung über die FBG, d.
h. nicht jeder Waldbesitzer muss selber einen Vertrag mit dem Versicherer abschließen, sondern ist durch
seine Mitgliedschaft in der FBG versichert.
Auf schriftlichen Antrag können Waldbesitzer von dieser Versicherung ausgenommen werden.
Dieses ist für Waldbesitzer mit einem landwirtschaftlichen Betrieb meist sinnvoll.
Die Nadelholz verarbeitende Branche hat ein Problem. Ein Problem mit der ausreichenden Versorgung mit
Nadelrohholz. Es droht ein Versorgungsengpass. Dabei könnte die Umschreibung mit Engpass noch milde
formuliert sein.
Energie und Klima sind die vor uns
liegenden Megatrends. Holz ist mittendrin.
Zwar hat sich der Versorgungsnotstand mit Nadelrohholz
noch nicht umfassend gezeigt, jedoch wurde auf der Tagung „Sicherung der Nadelrohholzversorgung“,
einer vom Niedersächsischen Kompetenznetz für Nachhaltige Holznutzung (NHN) organisierten Fachtagung,
deutlich, dass es ratsam ist, sich mit diesen Aussichten auseinanderzusetzen. Das Problem wiegt umso schwerer,
weil gerade Nadelholz, der Treibstoff, der verarbeitenden Industrie ist. Immerhin rekrutiert sich in Deutschland
der Schnittholzverbrauch zu 95 Prozent aus Nadelholz. Und da geht es vor allem um die Fichte, die wiederum mit
60 Prozent am Gesamteinschlag des Nadelholzes beteiligt ist. „Die Fichte zu halten, ist eine
Mammutaufgabe“, so Björn Seintsch vom Johann Heinrich von Thünen-Institut. Getrieben wird
die Sorge, dass die hiesigen Forstbetriebe mit der Bereitstellung von Nadelrohholz schon deshalb mit der
Nachfrage nicht Schritt halten können, weil auf dem ohnehin schon engen Markt allein in den letzten zehn
Jahren zahlreiche neue Verarbeitungsbetriebe entstanden sind und immer mehr Akteure um den heimischen Rohstoff
buhlen. Denn zu den bis dahin klassischen Abnehmern, wie der Holzwerkstoff-, der Zellulose- und Papierindustrie,
ist die Biomasse-Branche hinzugekommen.
Umstrittener Waldumbau
Aber das ist nicht allein
ausschlaggebend dafür, dass der Rohstoff Holz knapper wird. Laubholzorientierte Waldumbauten drängen
die Fichte zurück. Auch die zunehmende Ungewissheit vor dem Klimaumschwung treibt viele Forstbetriebe zu
Waldumbauten, die häufig zu Lasten der Fichte gehen. Schon heute spüren die Holzverarbeiter beim
Einkauf ihres Rohholzes die dadurch abnehmenden Nadelholzmengen, so der Nadelholzsprecher des Bundesverbandes
Säge- und Holzindustrie Deutschland (BSHD), Philipp Sprockhoff. „In absehbarer Zeit wird der
heimische Holzbedarf vor allem in den Bau- und Industrieholzsortimenten nicht mehr gedeckt werden
können.“ Wie sehr die Industrie am Nadelholztropf hängt, verdeutlichte Björn Seintsch mit
dem Verweis darauf, dass die bestehenden forstlichen Konzepte kritisch zu hinterfragen sind, vor allem in
Hinblick auf die laubholzorientierten Umbauten. Prof. Dr. Udo Mantau von der Universität Hamburg sieht die
bereitstellende Seite bereits am Limit und legt mit der Aussage, dass in einer stark wachsenden
Wirtschaft, Nadelholz stärker nachgefragt wird als alle anderen Holzarten, noch einmal nach. Somit wird die
Verknappung des Rohstoffes Nadelholz zuerst dauerhaft spürbar sein und das europaweit. Lag der
Gesamteinschlag 1999 noch bei 37,6 Mio. m³, entwickelte sich dieser bis 2007 auf 76,7 Mio. m³. 2009
folgte eine Delle mit 48,1 Mio. m³ Jahreseinschlag. Doch heute, gut zwei Jahre nach dem Fastzusammenbruch
des Weltfinanssystems, hat der Holzmarkt wieder zur alten Stärke zurückgefunden. Was sich auch darin
äußert, dass der Kampf um den nachwachsenden Rohstoff härter ausgetragen wird.
Subventionen fragwürdig
Ende Oktober initiiert der
Europäische Holzwerkstoffverband EPF (European Panel Federation) einen Aktionstag. Einige Betriebe hatten
angekündigt, für eine bestimmte Zeit demonstrativ ihre Produktion zu stoppen, um von der Politik faire
Wettbewerbsbedingungen zwischen stofflicher und energetischer Holzverwendung einzufordern. Nach Berechnungen der
UN-Landwirtschaftsorganisation FAO droht der europäischen Wirtschaft ab 2020 eine dramatische
Holzverknappung. Sie schätzt die jährliche Unterversorgung auf 430 Mio. m³ Holz. Schon
länger hatte der Deutsche Verband darauf hingewiesen. Verantwortlich für diese Misere sind ihrer
Meinung nach, diverse Förderinstrumente der Berliner Regierung. Hierdurch bekam die Biomasse einem
kräftigen Schub versetzt. Was den Bundesverband BioEnergie (BBE) wenig stört. Erst kürzlich
forderte deren Präsident Helmut Lamp, dass eine Mobilisierungskampange weiteres Holz-Potenzial im Klein-
und Privatwald erschließen kann. Denn der Energieholzmarkt steht vor einer großen Zukunft. Auch
einer gesetzlich vorgeschriebenen Kaskadennutzung, also Vorrang der stofflichen Verwertung vor der energetischen
Nutzung, erteilte das bayerische Landwirtschaftsministerium eine Absage.
Ungeliebter Aktionsplan
Darüber hinaus plant das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) den
jährlichen Holzeinschlag in Deutschland von aktuell 70 Mio. Festmeter auf 100 Mio. Festmeter zu steigern.
Das meldete die Arbeitsgemeinschaft Rohholzverbraucher (AGR). Erreicht werden soll dieses Ziel durch den Abbau
der bestehenden Holzreserven. So soll das gegenwärtige Niveau von 3,3 Mrd. Vorratsfestmeter auf dann etwa
2,7 Mrd. Vorratsfestmeter abgesenkt werden. Hintergrund ist der „Nationale Aktionsplan für
erneuerbare Energien“ des Bundesministeriums. Dieser Aktionsplan ist den Mitgliedsstaaten von der EU im
Rahmen einer Richtlinie verbindlich vorgeschrieben. Für Deutschland rechnet die EU mit einem Anteil
erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch von 19,6 Prozent im Jahr 2020. Aktuell beträgt dieser
Anteil zehn Prozent. Dabei wird der Wald, als möglicher Rohstofflieferant für die nachhaltige
Versorgung mit Biomasse für die energetische Nutzung, eine zentrale Rolle spielen. Für die AGR wird
dieser Aktionsplan vor allem zu Lasten der Betriebe gehen, die Holz stofflich nutzen. Arno Frühwald vom
Institut für Holztechnologie und Holzbiologie der Universität Hamburg äußerte
gegenüber der Wochenzeitung „Die Zeit“, dass das zunehmende Verheizen von Waldholz die
Versorgung der deutschen Holzindustrie bedrohe und ihre globale Führungsrolle gefährde. Waldbesitzer
selber sehen durch die Nutzungskonkurrenz schlicht ihren Wald bedroht. Da immer mehr genutzt wird, vom Stamm bis
zum Kronenholz, werden dem Wald auch immer mehr Nährstoffe entzogen. Verschärft wird diese Situation
nochmals durch die Umsetzung der Biodiversitätsstrategie, die einen Nutzungsverzicht auf fünf Prozent
der Waldfläche vorsieht, das entspricht einem Rohholzpotenzial von 4,4 Mio. m³. Damit wächst
der Druck auf die verbliebenen Wälder weiter. Ob jedoch drohende Lücken mit Importen zu
decken sind, ist fraglich. Laut Mantau ist die Knappheitssituation im Rest der Welt nicht geringer und Seintsch
vermutet, das ein rein auf Importholz angewiesenes Sägewerk kaum rentalbel sein dürfte. Deshalb
wird viel Hoffnung in waldbauliche Maßnahmen gelegt, die in den nächsten Ausgaben vorgestellt werden.
NRW untersagt Kurzumtriebsplantagen
im Wald
09. November 2010
Das Umweltministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat einen
Erlass zur Anlage von Energieholzplantagen aufgehoben. Der Erlass der Vorgängerregierung regelte, dass die
sogenannten Kurzumtriebsplantagen auch im Wald betrieben werden können. „Wir wollen keine
Holz-Plantagen im Wald. Sie entsprechen nicht dem Sinne des Waldes und dienen nicht dem Naturschutz“,
sagte Umweltminister Johannes Remmel. Mit Änderung des Bundeswaldgesetzes sind Kurzumtriebsplantagen kein
Wald mehr im Sinne des Gesetzes. Das bedeutet, dass bei der Anlage von Kurzumtriebsplantagen auf
Waldflächen künftig eine Umwandlungsgenehmigung erforderlich ist. Für die Anlage von
Kurzumtriebsplantagen auf landwirtschaftlichen Flächen ist weiterhin keine Erstaufforstungsgenehmigung
erforderlich.
Kurzumtriebsplantagen, die vor Aufhebung des
Erlasses angelegt worden sind und für die öffentlich-rechtliche Verträge zur Anlage und
Bewirtschaftung abgeschlossen worden sind, genießen Bestandsschutz. Sie werden weiterhin nach
Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung behandelt. Insgesamt wurden seit 2007 auf Kyrillflächen
Kurzumtriebsplantagen in einer Gesamtgröße von etwa 80 Hektar angelegt.
(MUNLV)
Die Durchforstungshilfe 2010 – eine Entscheidungshilfe für die Praxis
Die Durchforstungshilfe 2010 der FVA Freiburg, kurz DF-2010, ist nach der DF-2000 und DF-2004
bereits die 3. weiterentwickelteAuflage dieser Entscheidungshilfe für die Praxis.
Sie wurde von der Abteilung Waldwachst um erstellt, um Waldbewirtschafter bei der Planung von
Zielbaum-Durchforstungen in gleich- und ungleichaltrigen Rein- und Mischbeständen zu unterstützen.
Dabei stehen folgende Fragestellungen im Mittelpunkt:
Ist eine Z-Baum-orientierte Auslesedurchforstung unter den gegebenen
Bestandesverhältnissen sinnvoll?
Wenn ja, wie viele Z-Bäume können maximal ausgewählt werden?
Wie stark müssen die Z-Bäume freigestellt werden?
Der Einstieg in die Durchforstungshilfe erfolgt über ein Entscheidungsdiagramm (Abb. 1). Anhand
weniger Informationen lässt sich ermitteln, ob die Anwendung der Durchforstungshilfe sinnvoll ist oder welche
Alternativen in Frage kommen.
Inhalt des Merkblatts
Zur Anwendung der Df-10
Bestimmung des Zieldurchmessers und der Anzahl der Z-Bäume
Auswahl der Z-Bäume
ZB-Normen und Durchforstungsansätze
Fichte, Tanne
Douglasie, Kiefer
Lärche, Buche
Eiche, Esche/Ahorn
Anwendungsbeispiele
Notizen
Auf Anfrage kann bei der FVA Freiburg die gedruckte Broschüre oder/und eine wasserfeste Taschenausgabe des
Merkblatts bezogen werden.
Vermerk über ein Gespräch am
24.08.2009 zwischen der Firma Müller und der WaldHolz Sauerland bezüglich der Unterstützung
des Pilotprojektes Direkte Holzvermarktung.
Gespräch im Sägewerk Franz Müller GmbH & Co KG , Serkenrode am
24.08.2009
Teilnehmer:
Franz Müller
Andreas Müller
Josef Küthe (Fa. Müller)
Klaus Zocher (WHS)
Christian Beneke (WHS)
Die Firma Müller würde gerne mehr Holz im Rahmen des Pilotprojektes über die
WaldHolzsauerland GmbH, insbesondere aus den FBGen Serkenrode und Schönholthausen, kaufen.
Vor diesem Hintergrund wurden der Holzmarkt im allgemeinen sowie
Besonderheiten im Geschäftsverkehr zwischen der Fa. Müller und der WHS erörtert. Hierbei wurde
insbesondere angesprochen, dass die FA. Müller traditionell in den vorgen. FBGen Rundholz direkt beim
Waldbesitz bezieht und dadurch auch das Mengenaufkommen im Rahmen des Pilotprojektes „Direkte
Holzvermarktung d.d. FBGen“ begrenzt.
Die Fa. Müller möchte das Projekt gerne
unterstützen und wird zukünftig die Waldbesitzer dahingehend beraten, dass sie ihr Holz über die
FBG (damit über die WHS) an sie verkaufen.
Die WaldHolz Sauerland GmbH erklärt sich bereit, der Fa.
Müller ein Vorkaufsrecht für Mengen an Rundholz aus den FBGen einzuräumen, die wiederum der
WaldHolz Sauerland direkt angeboten werden.
Dies gilt vorbehaltlich der Zustimmung der Waldbesitzer.
Die Firma Müller schneidet ca. 41.000 FM pro Jahr und kauft im
Radius von 80 Km rund um das Sägewerk ein; als mittelfristige Liefermenge der WHS
werden ca. 15.000 bis 20.000 m³ p.A. angestrebt. Hierzu können auch entsprechende Holzmengen aus anderen
Bereichen als Serkenrode oder Schönholthausen angeboten werden
Christian Beneke
Pilot-Projekt „Einführung der direkten Förderung im Bereich der
Holzvermarktung“ ist gestartet
Nach intensiven Informationsveranstaltungen für
die Vorstände und einer Vortragsveranstaltung mit Staatssekretär Dr. Alexander Schink, MUNLV, am 22.1.2009
sind 47 Forstliche Zusammenschlüsse, überwiegend Forstbetriebsgemeinschaften, aufgerufen, sich in ihren
Mitgliederversammlungen bis zum 1.4.2009 zu entscheiden, die Vermarktung der Hölzer ihrer Mitglieder entweder
völlig eigenständig bzw. mittels eines privaten Dritten zu organisieren oder weiterhin über den
Landesbetrieb Wald und Holz NRW vermitteln zu lassen. Für die eigenständige Vermarktung der von den
Mitgliedern des Zusammenschlusses produzierten Holzmenge sind die „Richtlinien über die Gewährung
von Zuwendungen zur Förderung der Holzvermarktung“ am 21.10.2008 in Kraft gesetzt worden. Die Höhe
der Zuwendung beträgt 1,50 €/m³/f vermarkteter Holzmenge.
Pilot-Gebiet.
Als
Zuwendungsempfänger sind nur Forstliche Zusammenschlüsse vorgesehen, die Mitglieder der drei
Forstwirtschaftlichen Vereinigungen ■ Forstwirtschaftliche Vereinigung Olpe-Sauerland
(Sitz Olpe) ■ Forstwirtschaftliche Vereinigung WaldHolz Sauerland GmbH (Sitz
Lüdenscheid) ■ Forstwirtschaftliche Vereinigung Sauerland (Sitz Meschede)
sind. Diese drei Forstwirtschaftlichen Vereinigungen können direkt keine Zuwendungsempfänger sein, da sie
gesetzlich nicht zum Holzverkauf befugt sind.
Die WaldHolz Sauerland GmbH bietet sich als
Dienstleister in der Holzvermarktung für die Forstlichen Zusammenschlüsse in der Region an, die
eigenständig ihr Holz vermarkten wollen. Ihr gehören als Gesellschafter die drei vorgenannten
Forstwirtschaftlichen Vereinigungen und der Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband an.
Verfügung des Bundeskartellamtes
Diese eigenständige Vermarktung von Zusammenschlüssen
in Südwestfalen ist das erste von fünf Pilot-Projekten, die die Verfügung des Bundeskartellamtes nach
§ 32 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 2.2.2009 (Rundholzverfahren) in NRW verlangt.
Bekanntlich darf die Landesforstverwaltung NRW (der Landesbetrieb Wald und Holz NRW) nach dieser Verfügung des
Bundeskartellamtes die sog. Kooperative Holz-vermarktung nur noch weiterführen ■
mit privaten und kommunalen Einzelbetrieben, die eine Forstbetriebsfläche von weniger als 3.000 ha
besitzen, ■ mit forstlichen Kooperationen, die 8.000 ha Forstbetriebsfläche nicht
übersteigen. Zulässig ist die kooperative Holzvermarktung unter besonderen Bedingungen
weiterhin, wenn ein Abnehmer (Holzwirtschaft) ausweislich einer entsprechenden ausdrücklichen Klausel im
Liefervertrag die Bündelung des Angebotes und die Lieferung von Holz aus mehreren Waldeigentumsarten,
einschließlich der Beteiligung des Staatlichen Forstverwaltungsbetriebes, verlangt oder ihm zustimmt und wenn
die im Einzelfall nachgefragte, für eine bestimmte Betriebsstätte des Abnehmers bestimmte Liefermenge oder
die Verarbeitungskapazität dieser Betriebsstätte 100.000 Erntefestmeter übersteigt. Das
Bundeskartellamt verlangt weiter in der Verfügung vom Land NRW und dessen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
„dass bestehende und neue Kooperationsinitiativen außerhalb des Holzvermarktungssystems der Staatlichen
Forstverwaltung in keiner Weise behindert werden, dass diese Initiativen stattdessen im Sinne einer ‚Hilfe zur
Selbsthilfe’ zu unterstützen sind“.
Kabinettbeschluss Einführung der direkten
Förderung.
Bereits im Jahr 2006 beschloss das Landeskabinett NRW, im Bereich der Betreuung des
Privat- und Körperschaftswaldes eine Umstellung von der indirekten Förderung zur direkten Förderung
einzuleiten. Die Umsetzung dieses Beschlusses wurde intensiv zwischen dem MUNLV, dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW
und den Waldbesitzerverbänden kommuniziert. Auf der Tagung für die Vorsitzenden der
Forstbetriebsgemeinschaften in NRW am 26.6.2008 in Schwerte hat Staatssekretär Dr. Schink deutlich
verkündet, dass dieser Wandel behutsam und nicht radikal erfolgt und an Pilot-Projekten erprobt wird. Das
Pilot-Projekt „Einführung der direkten Förderung im Bereich der Holzvermarktung“ läuft
vom 1.4.2009 bis zum 31.3.2012. Eine Evaluierung dieses Projektes ist vom MUNLV zugesagt worden. Für den Fall
des Scheiterns des Projektes hat Staatssekretär Dr. Schink den Zusammenschlüssen, die die
Eigenständigkeit in der Vermarktung gewählt haben, eine Rückkehr zum Holzverkauf durch den
Landesbetrieb versprochen.
Aufgaben der Regionalforstämter im Pilot-Gebiet.
Das
Pilot-Gebiet umfasst die Regionalforstämter ■ Bergisches Land
■ Märkisches Sauerland ■ Kurkölnisches
Sauerland ■ Oberes Sauerland ■ Soest-Sauerland.
Diese Regionalforstämter erfüllen weiterhin alle Mindestleistungen, die im Rahmen der Verträge
über ständige Tätige Mithilfe in Zusammenschlüssen festgelegt sind: 1.
Auszeichnen von Beständen 2. Einsatz und Kontrolle von Arbeitskräften
3. Materialbeschaffung 4. Jahresabschluss über den
Betriebsvollzug 5. Aushalten, Aufmessen und Kennzeichnen des Holzes incl. Datenerfassung und
ADV-Holzliste 6. Stichprobenartige Aufmaßkontrolle 7.
Technische Betriebsleitung im Gemeinschaftswald und die Zusatzleistungen, sofern diese im Vertrag festgelegt sind.
Lediglich den in den Verträgen verankerten Holzverkauf als Zusatzleistung lassen die Regionalforstämter
vom 1.4.2009 bis 31.3.2012 - mit Ausnahme von Meistgebotsverkäufen - ruhen, wenn sich die im Pilot-Gebiet
befindlichen Zusammenschlüsse für die eigenständige Holzvermarktung entschieden haben. Die
Regionalforstämter, insbesondere die Revierleiter der Betreuungsreviere, werden in gewohnter Weise die
Holzbereitstellung (Holzernte und -rückung) organisieren. Für die Zusammenschlüsse, die ihre
eigenständige Vermarktung dem Dienstleister WaldHolz Sauerland GmbH übertragen, sind Verfahrensregeln im
Konsenspapier „Vertrauensvolle Zusammenarbeit des Landesbetriebes Wald und Holz NRW mit der WaldHolz Sauerland
GmbH“ vereinbart worden. „Betroffen“ in diesen vier Regionalforstämtern Südwestfalens
beim Pilot-Projekt „Einführung der direkten Förderung im Bereich der Holzvermarktung“ sind
primär die Fachgebietsleiter, die mit der Holzvermarktung beauftragt sind, und die Holzsachbearbeiterinnen und
-bearbeiter. Durch eigenständige Vermarktung der Zusammenschlüsse kann hier Holz „wegbrechen“,
Arbeit weniger werden. Dazu wurde von Staatssekretär Dr. Schink die feste Zusage gegeben: Während der
Laufzeit des Pilot-Projektes verringern wir kein Personal in den Forstämtern!
Wille der
Waldeigentümer -Unterstützung des PilotProjektes durch den Landesbetrieb Wald und Holz NRW.
Verantwortungsbereite Waldbesitzer, die mehr Eigenverantwortung in der Bewirtschaftung ihrer Wälder
übernehmen wollen, und Mandatsträger von Forstlichen Selbstverwaltungsorganisationen haben sich in
Südwestfalen zur eigenständigen Holzvermarktung - losgelöst vom Landesbetrieb Wald und Holz NRW
-entschieden. Sie wollen diesen Weg! Respekt vor den Eigentümerzielen war, ist und bleibt wesentliches Element
in der Privat- und Kommunalwaldbetreuung dieses Landes! Auf der Leitungskonferenz des Landesbetriebes Wald und
Holz NRW am 4.12.2008 wurde deutlich verkündet: „Der Landesbetrieb Wald und Holz NRW und dessen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützen das Pilot-Projekt zur Einführung der direkten Förderung
im Bereich der Holzvermarktung. Wir wollen, dass dieses Projekt gelingt!“
Liebe Kolleginnen,
liebe Kollegen, ich weiß, dass es schwer fällt, Veränderungen in der Betreuung anzunehmen.
Unterstützen Sie dieses Pilot-Projekt I und tragen Sie es mit!
Pilot-Projekt
„Einführung der direkten Förderung im Bereich der Beförsterung“
Das
Pilot-Projekt „Einführung der direkten Förderung im Bereich der Beförsterung“ soll im
Frühsommer 2009 in Nordrhein-Westfalen gestartet werden. Vorgesehen ist die eigenständige
Beförsterung von ca. sechs Forstbetriebsgemeinschaften auf ca. 10.000 ha Waldfläche. Über Details
berichtet Wald und Holz - Aktuell im Laufe des Jahres.
Günter Kathol Leiter des Fachbereichs
III, Privat- und Körperschaftswald
Strategien zur Weiterentwicklung der Betreuung durch den Landesbetrieb Wald und Holz im Privatwald finden Sie
hier.
G r u n d s a t z v e r e i n b a r u n
g
zwischen dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV), dem Waldbauernverband Nordrhein-Westfalen e.V.
(WBV), dem Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband e.V. (WLV) dem Landesbetrieb Wald und
Holz NRW, dem Hochsauerlandkreis, dem Märkischen Kreis, den Kreisen Olpe,
Siegen-Wittgenstein und Soest, den Naturparken Arnsberger Wald, Ebbegebirge, Homert und
Rothaargebirge sowie dem Sauerländer Gebirgsverein (SGV)
Die oben genannten Kreise und
Naturparke sowie der SGV betreiben bzw. beplanen örtliche, regionale und überregionale Wanderstrecken.
Der „Rothaarsteig“ von Brilon nach Dillenburg ist als Premiumwanderweg konzipiert und angelegt. Mit
dem „Sauerland Höhenflug“ (SHF) von Meinerzhagen bzw. von Altena nach Korbach und der
„Sauerland Waldroute“ (SWR) von Marsberg über Arnsberg nach Iserlohn werden zwei weitere
Qualitätswanderwege geschaffen. Zur Anbindung dieser Spitzen-Wanderwege insbesondere an die Ortslagen ist in
den kommenden Jahren die Ausweisung von Zugangswegen sowie zur Ergänzung des Streckennetzes für
Naherholungssuchende die Ausweisung von ausgewählten Rundwanderwegen im Qualitätsformat (Extratouren)
vorgesehen. Nach dem Motto: „Weniger, dafür aber besser“ soll gleichzeitig das vorhandene
Wegenetz quantitativ reduziert werden. Dieses vorausgeschickt schließen die Beteiligten folgende
Grundsatzvereinbarung:
Bedeutung
des Waldes Die Beteiligten erkennen die Bedeutung des Waldes wegen seines
wirtschaftlichen Nutzens und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die
Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung an.
Es ist das gemeinsame Ziel der Beteiligten, den Wald im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur
Förderung der Forstwirtschaft (BundeswaldG) zu erhalten und zugleich die Forstwirtschaft zu fördern
sowie einen Ausgleich zwischen den Belangen der Waldbesitzer und dem Interesse der Allgemeinheit
herbeizuführen.
Bedeutung des Tourismus als Wirtschaftsfaktor
/ Nutzen für die Einwohner Wandern ist
ein besonderes Angebot der waldreichen Tourismusregionen Sauerland und Siegerland-Wittgenstein. Als
Wirtschaftszweig kommt dem Tourismus eine zunehmende Bedeutung zu. Die Ausweisung von Wanderwegen hat auch einen
positiven Effekt für die Einwohner der Region Sauerland und Siegerland-Wittgenstein, sie profitieren von
der Infrastruktur als auch von den Einrichtungen des Gastgewerbes.
Interessenausgleich
Die Beteiligten werden sich zu jeder Zeit um einen Ausgleich zwischen
den unterschiedlichen Interessen im Hinblick auf die Nutzung des Waldes bemühen. Dabei wird hervorgehoben,
dass die mit den Wanderwegen verbundene Ausübung des Waldbetretungsrechts auf der anderen Seite einer
Beachtung des Gebotes der Rücksichtnahme auf die Belange der Waldeigentümer bedarf. Hierfür
werden sich die Kreise, Naturparke und der SGV nach ihren Möglichkeiten einsetzen. So werden besonders die
touristischen Organisationen und Naturparke insbesondere die von den Wanderwegen angesprochenen Zielgruppen
frühzeitig und möglichst umfassend im Rahmen der Vermarktung auf die verschiedenen Funktionen des
Waldes hinweisen und die den Wald betretenden Personen auffordern, sich rücksichtsvoll zu verhalten.
Unterrichtung der Grundeigentümer Der Landesbetrieb Wald und Holz
ermittelt bei ihm
angezeigten, nicht vom Waldbetretungsrecht gedeckten Veranstaltungen, die Eigentümer und ordnet sie der
jeweiligen FBG und, soweit vorhanden und die FBG Mitglied ist, einer Forstwirtschaftlichen Vereinigung (FV) zu.
Der Veranstalter wird schriftlich über die Tatsache der Notwendigkeit privatrechtlicher Gestattungen der
Eigentümer informiert. Gleichzeitig übermittelt der Landesbetrieb Wald und Holz dem Veranstalter Name
und Anschrift der Ansprechpartner der jeweiligen Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse, in dem die
Eigentümer zusammengeschlossen sind. Ist eine FBG vorhanden, diese aber nicht Mitglied einer FV, so ist
neben der FV auch diese FBG aufzuführen. Eigentümer, die keinem Forstwirtschaftlichem Zusammenschluss
angehören, sind separat zu informieren.
Beschränkung, Lenkung und Kanalisierung Im Interesse einer strukturierten
Tourismusförderung werden die Kreise und Naturparke, außer den drei Premium- bzw.
Qualitätswanderwegen (Rothaarsteig, Sauerland Waldroute - SWR - und Sauerland Höhenflug - SHF -), den
Extratouren (Rothaarsteig-Extratouren, Siegerländer-Wittgensteiner-Extratouren) keine weiteren
vergleichbaren Premium-Wanderwege anlegen. Zugleich wird von den zuständigen Organisationen das derzeit
vorhandene Wegenetz zugunsten einer Konzentration auf die Qualitätswege reduziert und eine entsprechende
Ausweisung zurückgenommen. Qualität soll hier vor Quantität gehen. Bei Errichtung von
Wanderwegeeinrichtungen an den ausgewiesenen Strecken wird durch die damit verbundene Lenkung und Kanalisierung
- verbunden mit der Rücknahme von Wanderwegen und Einrichtungen an diesen - gezielt darauf hingewirkt, dass
die übrigen Waldflächen entlastet und eine Kollision mit deren sonstigen Nutzungen gemindert
wird.
Wertschöpfung für Eigentümer Die Inanspruchnahme
privater Grundstücke
bedarf des Abschlusses einer Vereinbarung mit den Grundeigentümern, wenn deren Grundstücke in
besonderer Weise in Anspruch genommen werden, beispielsweise für Infrastruktureinrichtungen
(Schutzhütten, Bänke, Wegweiser). Hierfür kann eine Gegenleistung vereinbart werden. Für
Wegeverbesserungs- und -pflegemaßnahmen, für das Anlegen von Pfaden für die touristische
Nutzung, für Sonderführungen durch Waldbauern, für land- und forstwirtschaftliche Produkte sowie
für Angebote des Agrotourismus durch Waldbauern sind ebenfalls individuelle Entgelte möglich. Ferner
wirken die Kreise darauf hin, dass die Eigentümer über die forstwirtschaftlichen Vereinigungen bzw.
Forstbetriebsgemeinschaften (FBG) am Gewinn aus dem Verkauf von Merchandising-Produkten mit dem Logo des SHF und
der SWR, so solche entwickelt und vertrieben werden, mit einem festzusetzenden Prozentsatz beteiligt werden. Die
Möglichkeit nicht vom Betretungsrecht abgedeckte Sonderveranstaltungen im Wald mit einem Entgelt zu belegen
wird von allen Beteiligten anerkannt.
Unterstützung der Forstwirtschaft Im Rahmen ihrer Möglichkeiten
setzen die
Kreise und Städte/Gemeinden Akzente für die Holzverwendung. Dabei werden die Vorteile der Verwendung
heimischen Holzes herausgestellt und professionell kommuniziert. Formen der Unterstützung in diesem Sinne
sind bzw. können sein: · Cluster „Forst und Holz in Südwestfalen“ zur
Förderung des Holzabsatzes für die energetische und bauliche Nutzung im Sinne aller vom Holz
abhängigen Wirtschaftszweige · Holzbautage und Holzbaupreise · Tag des Waldes ·
Waldjugendspiele, Waldkindergarten und Waldschule · Fachtagungen und Umweltmessen · Kooperation
mit dem „Wald- und Umweltpädagogischen Zentrum“ in Meinerzhagen-Heed ·
Südwestfälischer Energietag · Förderung forstwirtschaftlicher Vereinigungen zum Zwecke des
Holzabsatzes · Kooperation mit Agrotourismus · NRW-weite Koordinations- und Servicestelle für
die „Interessengemeinschaft der WaldbesitzerInnen“ · Zentren und Geschäftsstellen im
Zusammenhang mit Forst und Holz (z.B. Informationszentrum für Holz und Touristik, Geschäftsstelle
Landesbeirat Holz NRW, Bundesgeschäftsstelle der Arbeitsgemeinschaft Naturgemäße Waldwirtschaft
Deutschland)
Praktische Dienstleistungen
bei Wegeeinrichtungen Die Kreise und Naturparke wirken darauf
hin, dass praktische Dienstleistungen bei der Errichtung und Unterhaltung von Wegeeinrichtungen, wie das
Aufstellen und Unterhalten von Schutzhütten, Bänken und Wegweisern, vorrangig durch die
Grundeigentümer vorgenommen werden.
Haftungsfreistellung durch Rahmenvereinbarung
Zwischen dem Hochsauerlandkreis, dem
Märkischen Kreis, den Kreisen Olpe und Soest sowie den von der Ausweisung von SHF und SWR berührten
Städten und Gemeinden der jeweiligen Kreise einerseits und dem WBV andererseits ist eine Rahmenvereinbarung
zu Fragen der Haftung abgeschlossen worden. Die Städte und Gemeinden im Kreis Siegen-Wittgenstein haben zur
Ausweisung der Siegerländer-Wittgensteiner-Extratouren selbige Rahmenvereinbarung mit den betroffenen
Eigentümern geschlossen. Damit werden Eigentümer, die mit ihrem Grund und Boden von den ausgewiesenen
Wanderwegen tangiert werden, im Haftpflichtschadensfall von nahezu allen Ansprüchen Dritter und auch den
Regressansprüchen der Städte und Gemeinden freigestellt. Etwas anderes gilt nur für solche
Ansprüche, die auf von Grundeigentümern selbst initiierte Maßnahmen zurückzuführen
sind. Die Haftungsfreistellung bietet den Grundeigentümern zum Ausgleich für ihre Belastung durch die
Verkehrssicherungspflicht die erforderlich Sicherheit, im Haftpflichtfall nicht in Anspruch genommen werden zu
können. Die Beteiligten wirken daraufhin, dass die getroffene Rahmenvereinbarung über ihren bisherigen
Geltungsbereich hinaus auf weitere touristische Wanderwege erstreckt wird. Es wird noch einmal klargestellt,
dass durch die abgeschlossene Rahmenvereinbarung eine umfassende Haftungsfreistellung (im Rahmen des
Geltungsbereichs) gewährleistet ist.
Individualvereinbarungen
Über die Errichtung von Wanderwegeeinrichtungen sowie
über die Regelung der Verkehrssicherungspflichten sollen gesonderte (Individual-)Vereinbarungen getroffen
werden, um die Abstimmung und Zusammenarbeit zwischen Wegeplanern und Grundeigentümern und die Beachtung
der örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall sicher zu stellen.
Einbeziehung des WBV und WLV bei allen Planungen
Die Beteiligten sind sich darüber
einig, dass der WBV und WLV als Multiplikatoren der Interessen der Grundeigentümer im Außenbereich an
allen Planungen, die den Gegenstand dieser Vereinbarung tangieren, beteiligt werden. Dies gilt insbesondere
für Wegeprojekte.
Rahmenvereinbarung
1.Die Verkehrssicherungspflicht an den als „Sauerland Höhenflug",
„Sauerland Waldroute" und „Sauerland
Extratouren" ausgewiesenen Wanderwegen obliegt dem jeweiligen Verpflichteten nur im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen bzw. Rechtsvorschriften. Durch die infolge der Ausweisung als Wanderweg zu erwartende
erhöhte Frequentierung der Wege werden keine weiteren als die bislang notwendigen
Verkehrssicherungsmaßnahmen erforderlich.
2.Die
Verkehrssicherungspflicht an den Wanderwegen sowie den angrenzenden Waldgrundstücken obliegt dem
jeweiligen Grundstückseigentümer.
Soweit an einzelnen Punkten des „Sauerland
Höhenflugs, der „Sauerland Waldroute" und der „Sauerland Extratouren" aufgrund von
besonderen Einrichtungen wie Ruhebänken, Schutzhütten, Aussichtspunkten oder Anzeigetafeln eine
erhöhte Verweildauer der Besucher die Folge ist, übernimmt die Stadt bzw. Gemeinde, in
deren Stadt-/Gemeindegebiet der jeweilige Platz gelegen ist, die Pflege und Unterhaltung sowie die
Verkehrssicherungspflicht dieser Einrichtungen und des unmittelbaren Umfeldes. Gleiches gilt hinsichtlich
der ausschließlich zur Anbindung des „Sauerland Höhenflugs", der „Sauerland Waldroute"
und der „Sauerland Extratouren" angelegten Parkplätze.
Die Städte und Gemeinden dürfen sich zur
Erfüllung ihrer in Ziffer 2 Absatz 2 dieser Vereinbarung normierten Pflichten Dritter
bedienen.
Über die Regelung der
Verkehrssicherungspflichten nach Maßgabe der Ziffer 2 Absatz
2 dieser Vereinbarung werden die Städte und Gemeinden mit den Eigentümern der betroffenen
Grundstücke bzw. Grundstücksteile Jeweils gesonderte vertragliche Vereinbarungen
treffen.
3.Für den Fall
eines Haftpflichtschadensfalls aufgrund der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten stellt die
Kommune, in deren Stadt-/Gemeindegebiet ein Schadensfall eingetreten ist, den privaten
Grundstückseigentümer von etwaigen Haftungsansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang
mit der bestimmungsgemäßen Nutzung der als Wanderroute ausgewiesenen Wege und Pfade
stehen.
Die Haftungsfreistellung gilt jedoch nicht für
Schadensfälle, die im Zusammenhang mit vom Waldeigentümer selbst initiierten Maßnahmen
stehen, hierunter fallen z.B. Rodungs- und Fällarbeiten, die Jagdausübung sowie vom
Waldeigentümer selbst geschaffene Hindernisse oder Gefahrenlagen (z.B. defekte Brücken, Stege, Geländer oder
Absperrungen).
4.Die
Abfallbeseitigung auf den als Wanderweg ausgewiesenen sowie den unmittelbar angrenzenden
Grundstücken bzw. Grundstücksteilen obliegt nach Maßgabe des § 6a Abs, 3 Satz 1 des Forstgesetzes für das Land Nordrhein Westfalen
(Landesforstgesetz - LFoG -) den Forstbehörden. Der
Grundstückseigentümer ist nicht zur Beseitigung der von Wanderern hinterlassenen Abfälle
verpflichtet.
Steht dem Waldbesitzer wegen der Verunreinigung
durch Abfälle ein Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf das Land
Nordrhein-Westfalen über, soweit der Forstbehörde Kosten für die Maßnahmen der
Abfallentsorgung entstanden sind.
5.Im Rahmen der
Vermarktung des „Sauerland Höhenflugs, der „Sauerland Waldroute" und der „Sauerland Extratouren" geplante Maßnahmen, die
der Forstbehörde nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 Satz 1 des Forstgesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG -) anzuzeigen sind, sind
auch dem Grundstückseigentümer im Voraus anzuzeigen.
6.Der
Grundstückseigentümer ist berechtigt, Teile des Wanderweges kurzzeitig zu sperren bzw. umzuleiten,
soweit dies aus wichtigen Gründen des Forstschutzes, der Waldbewirtschaftung, der Wildhege oder der
Jagdausübung erforderlich ist. Die örtlichen Forstämter sind hiervon mit angemessenem
zeitlichem Vorlauf im Voraus in Kenntnis zu setzen. Der Grundstückseigentümer ist zur Einhaltung der
für die geplante Maßnahme maßgeblichen Sicherheitsstandards verpflichtet. Gegebenenfalls
erforderlich werdende Umleitungsstrecken sind von dem Grundstückseigentümer in Absprache mit
den örtlichen Forstämtern auszuweisen.
Anlage
zur
Rahmenvereinbarung zwischen dem Waldbauernverband
Nordrhein-Westfalen (e.V.) und dem Hochsauerlandkreis, dem Märkischen Kreis, den Kreisen Olpe und Soest
und einzelnen südwestfälischen Städten und Gemeinden über Verkehrssicherungspflichten,
Haftungs- und Unterhaltungsfragen sowie die Errichtung von Wanderwegeeinrichtungen an den Wanderwegen
„Sauerland Höhenflug“, „Sauerland Waldroute“ und „Sauerland
Extratouren“ (Rahmenvereinbarung) sowie
zum Muster einer
Vereinbarung zwischen einer Kommune und einem Grundstückseigentümer wegen der Erstellung besonderer,
dem Wanderverkehr dienender Einrichtungen auf einem Privatgrundstück (Individualvereinbarung)
zur Erläuterung des Haftungsumfangs von privaten
Grundstückseigentümern (vgl. Ziffer 2 Abs. 1 Rahmenvereinbarung und § 4 Abs. 1
Individualvereinbarung)
Der Waldeigentümer haftet nach Ausweisung der Wanderwege nicht
·
wenn ein Wanderer im Wald von herabstürzenden Ästen verletzt wird.
·
bei Unfällen von Wanderern, die auf die Beschaffenheit der Wanderwege selbst
zurückzuführen sind (z.B. versteckte Baumwurzeln, Schlaglöcher, Fahrspuren, sonstige
Bodenunebenheiten). Hierbei ist gleichgültig, worauf der Wegezustand zurückzuführen ist, d.h. die
Haftungsfreistellung gilt auch, wenn sich ein Wanderer in einer von einem Waldbauern durch ein
forstwirtschaftliches Fahrzeug bzw. eine forstwirtschaftliche Maschine erzeugten tiefen Fahrspur o.ä. verletzt.
·
wenn sich ein Wanderer bei der Nutzung der neuen, von den Kommunen noch einzurichtenden
Wanderwegeeinrichtungen (neue Schutzhütten, Bankgruppen, Wegetafeln) verletzt.
·
bei Unglücksfällen, die auf die Durchführung forstwirtschaftlicher Arbeiten im
Wald zurückzuführen sind, es sei denn, der Waldbauer beachtet die forstwirtschaftliche Praxis nicht.
Dies gilt sowohl für die Durchführung der Arbeiten selbst (d.h. das eigentliche Baumfällen) als
auch für das anschließende Lagern des geschlagenen Holzes im Wald.
bei Unglücksfällen bei der Ausübung der Jagd, wenn alle einschlägigen
Sicherheitsstandards eingehalten werden.
Brennholz- Selbstwerbung
besser mit Vertrag.
Beim Unfall eines Brennholz-
Selbstwerbers kann möglicherweise der Forstbetrieb zur Haftung und zum Schadenersatz herangezogen werden.
Eine mündliche Vereinbarung zwischen Forstbetrieb und Selbstwerber über den Haftungsausschluss ist
im Streitfall schwer zu beweisen. Nur eine schriftliche Fixierung des Geschäftes kann Haftungsrisiken
sicher vom Forstbetrieb abwenden.
Die Aufarbeitung von Brennholz
dient aus Sicht des Selbstwerbers ausschließlich der Brennholzwerbung für eigene Zwecke. Insoweit
ist der Selbstwerber eigenverantwortlich tätig. Fällt der Selbstwerber dafür Bäume, kann
bei einer nachträglichen Betrachtung die Selbstwerbung im stehenden Holz allerdings von der
Dienstleistung Holzeinschlag in Durchforstungsbeständen objektiv nicht unterschieden werden. Im Falle der
Dienstleistung Holzeinschlag entsteht auch ohne schriftlichen Vertragsabschluß faktisch ein Arbeits-oder Werksvertragsverhältnis. Der Waldbesitzer trifft dann für die
in seinem Betrieb tätigen Dienstleister und Waldarbeiter eine
Sorgfaltspflicht.
Wird die Selbstwerbung
nachträglich als Dienstleistung in der Forstwirtschaft angesehen, tritt für die Unfallschäden
zunächst die Unfallversicherung der Land-und Forstwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft (LBG) ein. Der Forstbetrieb ist dann allerdings dafür verantwortlich, dass die
Unfallverhütungsvorschriften (UVV) eingehalten werden und der Selbstwerber die erforderlichen für
den Holzeinschlag nachweisen kann. Kommt der Waldbesitzer dieser Verpflichtung nicht nach, könnte er
grundsätzlich von der LBG in Regreß genommen werden. Mit einem
schriftlichen Vertrag wird das Verhältnis zwischen Waldeigentümer und Selbstwerber eindeutig
bestimmt und kann im Schadensfall auch von Dritten nicht anders interpretiert werden.
Musterverträge können
beim Waldbauernverband angefordert werden
Verkehrssicherungspflicht für Waldwege hat Grenzen
Grundsätzlich besteht auch
für Waldwege eine Verkehrssicherungspflicht. Jedoch hat der Sicherungspflichtige nur solche Gefahren zu
beseitigen oder vor Ihnen zu warnen, die für einen die normale Sorgfalt beobachtenden Benutzer nicht
rechtzeitig erkennbar sind oder vor denen er sich nicht selbst schützen kann.
So liegt keine Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht darin , wenn der Verkehrssicherungspflichtige die einen Waldweg querende Wasserlaufrinne nicht unterirdisch verlegt. Dies würde im Wald einen unzumatbaren Aufwand erfordern, zumal zugleich Vorkehrungen gegen eine Verstopfung der
Rohre getroffen werden müssten. Gleiches gilt auch für die Alternative, Wasserablaufrinnen mit zwei
parallel verlegten Holzbalken seitlich fest einzufassen und den Zwischenraum mit Gittern abzudecken. Auch eine
solcheMaßnahme würde einen ständigen kostspieligen , Wartungsaufwand erfordern. Auch
die weitere Alternative, das Oberflächenwasser in einem seitlich des Weges anzulegenden Graben
abzuleiten, stellt in einem Waldbereich keine wirtschaftlich zumutbare Maßnahme dar, wenn es sich um ein
stark abschüssiges Gelände handelt. Der Herstellungsaufwand wäre beträchtlich, auch
würde fortlaufend ein Reinigungsaufwand entstehen, der unzumutbar wäre. Schließlich besteht
für einen Verkehrssicherungspflichtigen auch kein Anlass, ein Warnschild vor einer Wasserrinne aufzustellen. Mit unterschiedlich breiten und tiefen Wasserrinnen muss und
wird jeder vernünftige Benutzer eines durch ein naturbelassenes Waldgebiet
führenden, nicht mit einem festen Oberflächenbelag versehenen Waldweg grundsätzlich ebenso zu
rechnen haben wie mit anderen Gefahrenmomenten. Hierunter fallen z.B. die Wegefläche uneben machende
Wurzeln, Äste, Steine, Schlammkuhlen oder den Luftraum einschränkende Zweige von Büschen und
Bäumen, die allesamt eine ständige sorgfältige Beobachtung der Wegefläche und eine
ständige Bereitschaft zu plötzlichem Ausweichen oder plötzlicher Reduzierung der
Fahrgeschwindigkeit erfordern. Dies gilt auch für Waldwege, die zur Benutzung mit dem Fahrrad freigegeben
sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Waldwege häufig von Familien, also
auch von Eltern mit jüngeren oder mit im Radfahren nicht so geübten Kindern, benutzt werden.
Insoweit ist auf die vernünftige Sicherheitserwartung der Eltern abzustellen, die entsprechend Ihrer
Fürsorge- und Aufsichtspflicht in eigener Verantwortung für Ihre Kinder zu entscheidenhaben,
ob und wie sie mit diesen einen Waldweg befahren.
( Oberlandesgericht Düsseldorf 27.04.2001-7 U 11/01)
Die Forstbetriebsgemeinschaft Serkenrode
hat aktuell 112 Mitglieder mit1590,35ha
Forstbetriebsfläche.
Sie teilt sich auf in: Wirtschaftswald 1455,37ha Sonderkulturen 94,57ha
Nichtwirtschaftswald 0,73ha Nichtholzboden
39,68ha.
Einige Angaben zum
Klima: Jahresdurchschnittstemperatur: 7,0-8,0 °C Dauer der Vegetationszeit: 140-150 Tage Durchschnittliche Jahresniederschlagsmenge 1000-1200mm
Das
Laub-Nadelholzverhältnis beträgt zur Zeit 9zu 91%
Der laufende Zuwachs
der FBG.beträgt 10,6 Efmo.R./ha
waldb.jährlicher Hiebsatz 9816 Efm bzw. 6,3 Efm/ha
Die FBG-Serkenrode hat
1200ha Wald gekalkt. Hier einige Bilder!
Bodenschutzkalkung ist Trinkwasserschutz.
Der
größte Teil der bundesdeutschen Waldböden ist durch den stetigen Eintrag von
Luftschadstoffen stark versauert.Im Zuge dieser Versauerung werden
nicht nur Nährstoffe ausgewaschen und den Planzen somit entzogen, es werden auch im Boden
befindliche Schwermetalle gelöst. Diese Schwermetalle gelangen dann in das Grund-bzw.Trinkwasser.
Die heute zu
beobachtenden ,,Neuartigen Waldschäden"betreffen dabei nicht nur
Schäden an den Waldbäumen, sondern stellen ganzheitliche Schädigungen von Waldökosystem
dar,die
auch Bodenflora-und Fauna sowie die
höheren Planzen und Tiere betreffen.
Die Waldböden werden durch die Kalkung bildlich gesprochen mit einer
Schutzhülle aus Kalk bedeckt. Der Kalk neutralisiert die eintreffenden Säuren und verhindert so den
Eintrag der Säuren in das Grundwasser.
Somit nützt
die Waldkalkung nicht nur den Waldbesitzern, die die Waldschäden als Umweltschäden hinnehmen
müssen,sie nutzt der Allgemeinheit als Präventivmaßnahme zum Grundwasserschutz.
Gestreut werden
hauptsächlich kohlensaure Magnesiumkalke in erdfeuchter Form.Diese sind nichts anderes als fein
aufgemahlene Kalk- bzw. Dolomitsteine. Somit erfolgt eine Kompensation der umweltschädlichen Säuren
durch einnatürliches Produkt.
Das Material ist absolut unbedenklich, es staubt lediglich ein wenig bei der
Ausbringung.
Bitte denken Sie an diesen kleinen Bericht, wenn Sie einen Spaziergang durch
unseren schönen Wald machen.
Die Kalkung beginnt im Gebiet Schöndelt der FBG
Serkenrode.
Das erste Bild zeigt die Füllung eines
Streubehälters.
Der
Hubschrauber beim Abflug mit einem gefüllten Streubehälter.
Der Hubschrauber im Anflug mit einem leeren Streubehälter.