FBG Serkenrode - Neuigkeiten



   

     


 


Jagdrecht: Verpächter soll für Wildschaden zahlen

Die geplante Änderung des Bundesjagdgesetzes lehnt sich eng an das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) an und geht nicht darüber hinaus. Positiv bewertet der Deutsche Bauernverband (DBV) insbesondere, dass das System der Jagdgenossenschaften sowie das Reviersystem als bewährte Grundpfeiler des deutschen Jagdrechtes unangetastet bleiben sollen.

 

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte am 26. Juni 2012 in einem Urteil festgestellt, dass die im deutschen Jagdrechtssystem verankerte Pflicht eines Grundeigentümers, die Ausübung der Jagd durch Dritte auf seinem Grundstück zu gestatten, gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt, wenn der Grundstückseigentümer die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt. Mit der jetzt vorgesehenen Änderung des Bundesjagdgesetzes soll das Urteil des Gerichtshofs in nationales Recht umgesetzt werden. Konsequent sei zudem, dass dieser Antrag schriftlich und nur von einer natürlichen Person gestellt werden könne.

 

 

Fristenregelung nötig

Das DBV-Präsidium bekräftigt in seiner Erklärung die Auffassung, dass in einem entsprechenden Antragsverfahren zur Befriedung einer Fläche eine umfassende Abwägung der Interessen aller Beteiligten und Drittbetroffenen durch die zuständige Behörde zu erfolgen habe. Im Gesetzesentwurf fänden unter anderem der Schutz der Land- und Forstwirtschaft vor (übermäßigen) Wildschäden sowie der Schutz vor Tierseuchen ausdrücklich Berücksichtigung.

 

Wie auch der Bundesrat fordert das DBV-Präsidium Fristenregelungen einzuführen, die es der Jagdgenossenschaft ermöglicht, sich beispielsweise in Fällen des Eigentümerwechsels frühzeitig auf die neue Situation einzustellen. Das Vorhandensein befriedeter Flächen in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk habe starken Einfluss auf den Abschluss neuer Jagdpachtverträge und sollte daher frühestmöglich feststellbar sein.

 

Die vorgesehenen Regelungen zum Wildschadensersatz begrüßt das DBV-Präsidium. Der Eigentümer einer befriedeten Fläche sollte keinen Anspruch auf Wildschadensersatz gegenüber der Jagdgenossenschaft haben. Es sei jedoch noch zu regeln, dass der Verpächter befriedeter Flächen gegenüber dem Pächter zum Ersatz des entstehenden Wildschadens verpflichtet wird. Darüber hinaus ist die vorgesehen Regelung zu begrüßen, wonach Eigentümer befriedeter Flächen sich anteilig gemäß der Größe ihres Grundstückes am Wildschadensersatz beteiligen müssten.

 

  Landeswaldbericht 2012



 
Hier finden Sie den Landeswaldbericht 2012 zum Download:

Teil 1
Teil 2
Teil 3



Wußten Sie schon,
dass die Zehn Gebote Gottes 279 Wörter enthalten,
die amerikanische Unabhängigkeitserklärung 300 Wörter,
die Verordnung der Europäischen Gemeinschaft über den Import von Karamelbonbons aber exakt 25911 Wörter.


Entgeltordnung `12 in Kraft

Die aktuelle Entgeltordnung `12, welche die Entgelte für tätige Mithilfe der Forstbehörden
bei der Bewirtschaftung des Körperschafts- und Privatwaldes enthält, trat am 1. Januar
2012 in Kraft.
Nummer 3.5.3 erhält folgende Fassung:
„Das Entgelt des Zusammenschlusses (Grundbetrag) ermäßigt sich um 50 v. H., wenn bei
mindestens 50 v. H. der Mitglieder der Waldbesitz 25 ha nicht übersteigt. „
Demnach wird nur noch der Grundbetrag ermäßigt und nicht wie bisher Grundbetrag und
Steigerungsbetrag.
Die weiteren Änderungen (Erhöhung der Entgelte) sind der Anlage zu entnehmen.

Anlage:
Anlage 1 zum RdErl. v. 20.8.2009, Auszug aus dem Ministerialblatt NRW vom 30.12.2011
Anlage 1 zum RdErl. v. 20.8.2009
In der Fassung des Änderungsrunderlasses vom 19.12.2011
1
3.2 Entgelte für Einzelleistungen
Punkt Tätigkeit Entgelt €/ Einheit
1 Auszeichnen von Beständen (wahlweise mit gleichzeitiger
Volumenermittlung)
141,59 €/ha
2 Aushalten, Aufmessen und Kennzeichnen des Holzes incl. Datenerfassung und
ADV-Holzliste
a) nach Festmaß 2,81 €/m³/f
b) nach Raummaß 0,92 €/m³/f
c) Aufmessen im Wege der Stehendmessung 0,13 €/St.
3 Anbringen des Herkunftszeichens 3,78 €/St.
4 Stichprobenartige Kontrolle des Waldaufmaßes (vor Abfuhr des
eingeschlagenen Holzes) oder des Werkseingangsmaßes incl. Datenerfassung
u. ADV-Holzliste
0,29 €/m³/f Gesamtlos
5 Erstellen der ADV-Holzlisten 41,70 € je angef. ½ Std.
6 Holzverkauf
a) bei Sammelverkäufen (ab 3 Waldbesitzer in einem Vertrag) mit
Verkaufsabwicklung
2,48 €/m³/f
b) bei Einzelverkäufen mit Verkaufsabwicklung 7,46 €/m³/f
c) bei Meistgebotsverkäufen von Wertholz > 350 €/m³/f mit
Verkaufsabwicklung
16,61 €/m³/f
d) bei Meistgebotsverkäufen von Wertholz > 350 €/m³/f ohne
Verkaufsabwicklung
12,41 €/m³/f
e) bei Meistgebotsverkäufen von Holz auf dem Stock 0,15 €/St.
f) bei Meistgebotsverkäufen von sonstigem Holz mit Verkaufsabwicklung 6,65 €/m³/f
g) bei Meistgebotsverkäufen von sonstigem Holz ohne Verkaufsabwicklung 3,33 €/m³/f
7 Beteiligung an Rahmenverkäufen (ohne Verkaufsabwicklung) 0,26 €/m³/f
8 Einsatz und Kontrolle von Arbeitskräften (einschließlich Unternehmer und
Selbstwerber)
a) in der Holzernte 1,88 €/m³/f
b) außerhalb der Holzernte 74,98 €/Std.
9 Materialbeschaffung (z.B. Ausschreibung, Bestellung, Kontrolle des Angebots
und der Lieferung)
74,98 €/Std.
10 Monatslohnberechnung 51,72 €/Std.
11 Wirtschaftsplanerstellung
a) Wirtschaftsplanerstellung mit schriftlich fixierter, detaillierter, jährlicher
Natural- und Finanzplanung für Nachhaltbetriebe und öffentlichen Wald
3,81 €/ha
Forstbetriebsfläche
b) Wirtschaftsplanung aufgrund von Planvorschlägen gemäß Nr. 11 a des
Waldbesitzers
0,78 €/ha
Forstbetriebsfläche
12 Kontrolle des Wirtschaftsplanvollzuges 3,81 €/ha
Forstbetriebsfläche
13 Betriebsbuchführung 59,35 €/Std.
14 Analyse der Wirtschaftsergebnisse 1,01 €/ha
15 Jahresabschlussbericht über den Betriebsvollzug 68,16 €/Std.
16 Forstliche Innenvermessungsarbeiten 74,98 €/Std.
17 Waldwertschätzung 74,98 €/Std.
18 Hilfeleistung beim Aufmessen (Pkt. 2) durch eine zweite, von der
Forstbehörde bezahlte Kraft
56,54 €/Std.
19 Abnahme der Forsteinrichtung, die nicht durch die Forstbehörde erstellt ist 110,53 €/Std.
20 Forsteinrichtung Ist-Ausgaben
21 Motorsägenschulungen für Waldbesitzer 131,02 €/Person/Kurs
22 Hilfeleistung bei der Ausfüllung des Antrages im Rahmen von
Fördermaßnahmen
37,49 €/angefangene
halbe Std.
23 Entgelt für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen aus dem
Fortbildungsprogramm des LB WH
Seminargebühr in €
24 Mitwirkung bei externen Audits (PEFC/FSC/Sonstige) 68,16 €/Std.
25 Sonstige Dienstleistungen
a) mittlerer Dienst
b) gehobener Dienst
c) höherer Dienst
51,72 €/Std.
68,16 €/Std.
74,98 €/Std.
Anlage 1 zum RdErl. v. 20.8.2009
In der Fassung des Änderungsrunderlasses vom 19.12.2011
2
3.3 Entgelte für die technische Betriebsleitung
Punkt Tätigkeit Entgelt € / Einheit
1 Wirtschaftsplanerstellung mit schriftlich fixierter, detaillierter, jährlicher
Natural- und Finanzplanung für Nachhaltbetriebe und öffentlichen Wald gem.
Nummer 3.2 – 11 a,
Kontrolle des Wirtschaftsplanvollzuges gem. Nummer 3.2 – 12 und
Analyse der Wirtschaftsergebnisse gem. Nummer 3.2 – 14
a. für Betriebe bis 100 ha Forstbetriebsfläche
b. für Betriebe über 100 ha Forstbetriebsfläche
Je Hektar
Forstbetriebsfläche:
8,61 €/ha/Jahr
8,46 €/ha/Jahr
2 Wirtschaftsplanung aufgrund von Planvorschlägen des Waldbesitzers gem.
Nummer 3.2 – 11 b
Kontrolle des Wirtschaftsplanvollzuges gem. Nummer 3.2 – 12 und
Analyse der Wirtschaftsergebnisse gem. Nummer 3.2 – 14
a. für Betriebe bis 100 ha Forstbetriebsfläche
b. für Betriebe über 100 ha Forstbetriebsfläche
Je Hektar
Forstbetriebsfläche:
5,60 €/ha/Jahr
5,50 €/ha/Jahr
3.5 Entgelte für die ständige tätige Mithilfe in Zusammenschlüssen
Punkt Tätigkeit Entgelt €/ Einheit
1 Grundbeträge:
bis 50 ha Forstbetriebsfläche 5,62 €/ha/Jahr
über 50 bis 100 ha Forstbetriebsfläche 10,41 €/ha/Jahr
über 100 bis 200 ha Forstbetriebsfläche 20,83 €/ha/Jahr
über 200 bis 500 ha Forstbetriebsfläche 34,12 €/ha/Jahr
über 500 bis 800 ha Forstbetriebsfläche 45,11 €/ha/Jahr
über 800 ha Forstbetriebsfläche 60,16 €/ha/Jahr
2 Steigerungsbeträge
- Aushalten, Aufmessen und Kennzeichnen des Holzes incl. Datenerfassung
und ADV-Holzliste gem. Nummer 1.1 Pkt. 2
nach Festmaß 1,41 €/m³/f
nach Raummaß 0,44 €/m³/r
- stichprobenartige Kontrolle des Waldaufmaßes (vor
Abfuhr des eingeschlagenen Holzes) oder des Werkseingangsmaßes incl.
Datenerfassung und ADV-Holzliste
0,13 €/m³/f Gesamtlos
- Holzverkauf (Nummer 3.2 Pkt. 6a - g)
a) bei Sammelverkäufen 1,24 €/m³/f
b) bei Einzelverkäufen 3,72 €/m³/f
bei Meistgebotsverkäufen von Wertholz (> 350 €/m³/f)
c) mit Verkaufsabwicklung 8,31 €/m³/f
d) ohne Verkaufsabwicklung 6,20 €/m³/f
e) bei Meistgebotsverkäufen von Holz auf dem Stock 0,06 €/Stamm
bei Meistgebotsverkäufen von sonstigem Holz
f) mit Verkaufsabwicklung 3,33 €/m³/f
g) ohne Verkaufsabwicklung 1,66 €/m³/f
- Beteiligung an Rahmenverkäufen (Nummer 3.2 Pkt. 7) ohne
Verkaufsabwicklung
0,11 €/m³/f
- technische Betriebsleitung (Nummer 2.2.1)
a. für Betriebe bis 100 ha Forstbetriebsfläche
b. für Betriebe über 100 ha Forstbetriebsfläche
je ha Forstbetriebsfläche
4,24 €/ha/Jahr
4,17 €/ha/Jahr
- Holzvorzeigung, Einweisung bzw. Abfuhrkontrolle, falls die Zusatzleistung
Holzverkauf gem. Nummer 1.1 Pkt. 6 nicht in Anspruch genommen wird
27,49 €/Std.
bzw. 0,33 €/m³/f
3.6 Entgelte für die Forsteinrichtung
Punkt Tätigkeit Entgelt €/ Einheit
3 Beschaffung der Auszüge aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB)
und der Automatisierten Flurkarte (ALK) einschließlich aktueller digitaler
Luftbildkarten
4,12 €/ha

Verabschiedung Geschäftsführer Richard Schörmann

Der Vorsitzende Karl Blöink verabschiedet im Rahmen der letzten Vorstandssitzung des Jahres 2011 den langjährigen Geschäftsführer Richard Schörmann und bedankt sich für die geleistete Arbeit zum Wohle der Forstbetriebsgemeinschaft Serkenrode mit einem Geschenkkorb.


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                                                                                   R.Schörmann                                         K.Blöink


Informationen zum Steuervereinfachungsgesetz, die Forstwirtschaft betreffend

Umdruck Nr. 10a
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU
und der FDP
Entwurf
für ein Steuervereinfachungsgesetz 2011
Stichwort: Pauschale Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen
Zu Artikel 2 Nummer 3 - (§ 51 EStDV)
I. Änderung
In Artikel 2 Nummer 3 wird § 51 wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 wird die Angabe „45 Prozent“ durch die Angabe „55 Prozent“
ersetzt.
2. In Absatz 3 wird die Angabe „10 Prozent“ durch die Angabe „20 Prozent“
ersetzt.
Begründung
Zu Artikel 2 (Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung)
Zu Nummer 3 (§ 51 Absatz 2 und 3)
Die Berechnung der jeweiligen Prozentsätze bewegt sich in dem Rahmen der
steuerlich modifizierten Daten bis 2008 des Testbetriebsnetzes des Bundesministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Erweislich
des Testbetriebsnetzes wurde die Holznutzung seit 2009 zurückgefahren. Es ist
daher gerechtfertigt, die Prozentsätze für die pauschalen Betriebsausgaben anzuheben.
Anwendungs- und Inkrafttretenszeitpunkt
Der Anwendungszeitpunkt der Änderung von § 51 EStDV wird in der Ergänzung
des § 84 Absatz 3a EStDV unter Berücksichtigung der Möglichkeit abweichender
Wirtschaftsjahre geregelt.
Finanzielle Auswirkungen
Im Vergleich zum ursprünglichen Gesetzesentwurf ergeben sich nicht bezifferbare
Steuermindereinnahmen.


Umdruck Nr. 08
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU
und der FDP
Entwurf
für ein Steuervereinfachungsgesetz 2011
Stichwort: Ansatzwahlrecht für Kalamitätsholz
Zu Artikel 1 Nummer 24 (§ 34b Absatz 5 EStG)
I. Änderung

In Artikel 1 Nummer 24 wird § 34b Absatz 5 wie folgt gefasst:
„(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates
1. die Steuersätze abweichend von Absatz 3 für ein Wirtschaftsjahr aus sachlichen
Billigkeitsgründen zu regeln,
2. die Anwendung des § 4a des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes für ein
Wirtschaftsjahr aus sachlichen Billigkeitsgründen zu regeln,
wenn besondere Schadensereignisse nach Absatz 1 Nummer 2 vorliegen und
eine Einschlagsbeschränkung (§ 1 Absatz 1 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes)
nicht angeordnet wurde.“

Begründung
Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)
Zu Nummer 24 (§ 34b Absatz 5 - neu -)
Absatz 5 enthält eine Ermächtigung für die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrats sachliche Billigkeitsmaßnahmen bei
Naturkatastrophen größeren Ausmaßes zu gewähren.
Die Regelung abweichender Steuersätze erstreckt sich auf alle betroffenen Steuerpflichtigen.

Im Gegensatz zu nicht buchführungspflichtigen Steuerpflichtigen
müssen Buch führende nach erfolgtem Einschlag auch Kalamitätsholz aktivieren.
Mit der Aufnahme der sachlichen Billigkeitsregelung wird gewährleistet,
dass bei Buch führenden die gleichen steuerlichen Wirkungen eintreten und
vorhandene Liquidität nicht für Steuerzahlungen, sondern zur Beseitigung des
Schadensereignisses eingesetzt werden kann.
Voraussetzung für diese steuerlichen Maßnahmen ist, dass keine
Einschlagsbeschränkung nach § 1 Absatz 1 des Forstschäden-
Ausgleichsgesetzes verordnet wird. Die Regelung des § 163 AO bleibt hiervon
unberührt.

-2-
Anwendungs- und Inkrafttretenszeitpunkt
Wie im Regierungsentwurf vorgesehen, ist § 34b EStG nach der allgemeinen
Anwendungsregelung in § 52 Absatz 1 EStG in der am 1. Januar 2012 in Kraft
tretenden Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 erstmals für den Veranlagungszeitraum
2012 anzuwenden.
Finanzielle Auswirkungen
Nicht bezifferbare Steuermindereinnahmen. 


 Kind stirbt im Wald - Forstwirt verurteilt

10.06.2011 - BAD KREUZNACH

Von Christine Jäckel

SPONHEIM Gericht spricht 55-Jährigen wegen fahrlässiger Tötung schuldig / Erzieherinnen verwarnt

In dem Verfahren wegen des tragischen Unfalls im Sponheimer Wald, bei dem im April 2010 ein sechs Jahre altes Mädchen durch einen Baumstamm getötet und zwei Kinder verletzt wurden, wurde gestern ein Forstwirt (55) wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Zwei 25 und 46 Jahre alte Erzieherinnen erhielten jeweils eine Verwarnung mit Strafvorbehalt. Der Spruch von Amtsrichter Artur Müller-Wewel bestätigte damit im Wesentlichen den Sachverhalt, wie er in den im November ergangenen Strafbefehlen festgestellt wurde.

Nach Auffassung des Gerichtes hätten alle drei Angeklagten die von dem zwei Tonnen schweren Baumstamm ausgehende Gefahr erkennen müssen. Der Forstwirt hätte dafür sorgen müssen, dass der Stamm entweder ausreichend gegen Abrollen gesichert oder vom Lagerplatz entfernt wird. Die Erzieherinnen sind nach Ansicht des Gerichts ihrer Aufsichtspflicht nicht gerecht geworden. „Im Kern ging es darum, ob hier eine erkennbare Gefahr vorlag, die man hätte beseitigen können,“ sagte Müller-Wewel, der hervorhob, dass alle Angeklagten aktiv an der Aufklärung des Unfalls mitgewirkt haben. Dies wurde bei der Strafzumessung berücksichtigt. So erhielt nicht nur der Forstwirt eine deutlich reduzierte Geldstrafe von 1 500 Euro, statt der im Strafbefehl festgelegten 4 500 Euro. Auch die vorbehaltlich verhängten Geldstrafen für die Erzieherinnen wurden niedriger angesetzt mit 1000 statt 2700 Euro für die 46-Jährige und mit 800 statt 1000 Euro für die 25-Jährige.

Entscheidend für die Bewertung des Verhaltens des Forstwirts sei die der Forstverwaltung obliegende Verkehrssicherungspflicht und dass der 55-Jährige der letzte Forstmitarbeiter war, der vor dem Unfall an dem Buchenstamm tätig war. Der Richter bezog sich auf den forstwirtschaftlichen Gutachter, laut dem der Stamm nicht fachgerecht gelagert war.

Darüber hinaus hätten die beiden Erzieherinnen sicherstellen müssen, dass die Kinder nicht auf den Baum kletterten. Das Gericht stellte dabei auch fest, dass die Kindergartenleitung ihrer Fürsorgepflicht nicht nachgekommen ist. Aufgrund der Personalsituation an diesem Tag hätte der Ausflug nicht stattfinden dürfen. Dies und die Tatsache, dass es keine Warnung von den Forstfachleuten gab, relativiere die Schuld im Fall der 46-jährigen Erzieherin, weshalb hier statt einer Verurteilung eine Verwarnung ausreichend sei, so Müller-Wewel. Die Kindergartenleitung und die Forstverwaltung haben aus seiner Sicht „eine unglückliche Rolle“ in dem Geschehen gespielt. Das Verschulden der jüngeren Erzieherin ist zudem aus Sicht des Gerichtes als geringer anzusehen. „Auch sie hätte erkennen können, dass die Aufsicht nicht ausreicht, sie war aber erst wenige Tage in der Einrichtung und ist hier ins kalte Wasser geworfen worden“, sagte der Richter. Der Vorwurf liege daher im Fall der 25-Jährigen im Bereich der leichten Fahrlässigkeit, weshalb hier ebenfalls eine Verwarnung mit Strafvorbehalt ausreichend sei.

Dem Fall komme zwar keine exemplarische Bedeutung zu, er könne aber durchaus Anlass für einen Diskurs darüber sein, welche Erwartungen heute an die Kinderbetreuung gestellt würden. Alle drei Angeklagten hatten in ihrem Schlusswort ihr Bedauern über das Geschehen zum Ausdruck gebracht.

Wenn das gestrige Urteil rechtskräftig wird, stehen die beiden Erzieherinnen ein Jahr lang unter Bewährung. Als Bewährungsauflage soll die 46-Jährige 600 Euro und ihre junge Kollegin 400 Euro an die Staatskasse zahlen.

 


Mitteilungen der FV- Olpe w.V

 

Waldbrandversicherung:

 

Im vergangenen Jahr konnten wir einen Rahmenvertrag mit der Westfälischen Provinzialversicherung aushandeln. Hier die wichtigen Eckpunkte:

 

Es handelt sich dabei um eine Vollwertversicherung für stehende und liegende Waldbestände (ohne Altersbegrenzung!), d. h. alle Waldbestände jeglichen Alters und alle Baumarten sind versichert. Versichert ist der tatsächliche Bestandeswert. Auch von Sturm geworfenes oder gebrochenes Holz ist versichert.

Weihnachtsbaumkulturen im Wald sind mitversichert. Dabei gelten die Bestandeswerte der Baumarten Douglasie, Nordmanntanne und anderer Tannenarten.

Für Naturverjüngungen und Unterbauten (mehrschichtige Bestände) gelten die Waldbestandeswerte.

Schäden durch Blitzschlag sind bis maximal 150 € je Baum mitversichert.

Eingeschlagenes Holz ist am Gewinnungsort (Waldbestand, lagernd an der Waldstraße/Waldweg) mitversichert, solange es sich im Eigentum des Waldbesitzers befindet.

Der Beitrag zu diesem Versicherungspaket beträgt 1,35 € je ha zzgl. der geltenden Versicherungssteuer (heute 13,2 %). Somit entsteht ein Beitrag von 1,53 € je ha brutto.

Zum Vergleich bezahlen viele FBGen für eine ähnliche Versicherungsleistung ungefähr 2 € je ha.

Die teilweise bestehenden alten Verträge boten einen Versicherungsschutz in der Regel nur bis zu einem Bestandesalter von 40 bzw. 60 Jahren. Das hatte faktisch zur Folge, dass die Bestände die älter als 40 bzw. 60 Jahren sind, unterversichert waren.

Wäre also ein 41-jähriger Waldbestand - bestockt mit Fichte - dem Feuer zum Opfer gefallen, so wäre nur der Kulturkostenwert von 3100 € je ha von der Versicherung ausgeglichen worden!

Da unsere Waldbesitzer fast alle im Glauben sind alle ihre Waldbestände über ihre FBG geschützt zu haben (in den Mitgliedsbeiträgen werden i.d.R. die Kosten zur Waldbrandversicherung mit aufgelistet), aber de facto viele Waldbestände aus dem Versicherungsschutz herausgewachsen sind, kann es bei einem tatsächlichen Schadensfall zu Auseinandersetzungen kommen.

 

Möchte eine FBG dieses Versicherungspaket nicht in Anspruch nehmen, so gewährt die Provinzialversicherung einen Sondernachlass von 12 % für die Mitglieder der Forstwirtschaftlichen Vereinigung Olpe.

Fazit:

Mit dieser Rahmenvereinbarung ist es uns gelungen, eine Art „Vollkaskoversicherung“ für unsere Waldbesitzer bezüglich der Waldbrandgefahr zu günstigen Konditionen abzuschließen. Dieses ist uns nur gelungen, weil wir als großer Zusammenschluss (20.000 ha) auftreten konnten.

 

Die Herren Berkemeier (Tel.: 02 51 / 21 92 688) und Pieper (Tel.: 01 74/ 33 70 693) von der Provinzialversicherung stehen für Fragen und für etwaige Umstellungen der bestehenden Verträge bzw. für Neuabschlüsse zur Verfügung.

 

 

Waldbesitzerbetriebshaftpflicht

 

Waldbesitzer, die einen landwirtschaftichen Betrieb unterhalten (Haupt- und Nebenerwerbslandwirte), haben in der Regel eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Diese Haftpflichtversicherungen decken i. d. R. auch die Risiken im Wald mit ab.

Da aber viele Waldbesitzer ihr Einkommen nicht aus der Land- und/oder Forstwirtschaft beziehen, sondern in Industrie, Handel oder Handwerk tätig sind, bestehen für deren Wälder meist keine Haftpflichtversicherungen.

Diese Lücke gilt es aus verschiedenen Gründen zu schließen.

Kommt es zu Schäden an Sachen oder Personen, die von den Waldbeständen oder vom Waldbesitzer ausgehen, ist dieser dazu verpflichtet diese Schäden auszugleichen. Dieses leitet sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 823 ff. ab.

 

Folgende Risiken sollen mindestens abgesichert werden:

Ø Personen- und Sachschäden gegenüber Dritten, die aus der Bewirtschaftung der Wälder heraus resultieren (Haftpflichtschäden durch Holzerntearbeiten oder durch Wegebaumaßnahmen etc.)

Ø     Schäden, die durch Vernachlässigung der Verkehrssicherungspflicht hervor gehen

 

Organisiert wird die Versicherung ähnlich wie die Waldbrandversicherung über die FBG, d. h. nicht jeder Waldbesitzer muss selber einen Vertrag mit dem Versicherer abschließen, sondern ist durch seine Mitgliedschaft in der FBG versichert.

Auf schriftlichen Antrag können Waldbesitzer von dieser Versicherung ausgenommen werden. Dieses ist für Waldbesitzer mit einem landwirtschaftlichen Betrieb meist sinnvoll.
 

 

Die Nadelholz verarbeitende Branche hat ein Problem. Ein Problem mit der ­ausreichenden Versorgung mit ­Nadelrohholz. Es droht ein Versorgungsengpass. Dabei könnte die Umschreibung mit Engpass noch milde ­formuliert sein.
Energie und Klima sind die vor uns liegenden Megatrends. Holz ist mittendrin.
Zwar hat sich der Versorgungsnotstand mit Nadelrohholz noch nicht umfassend gezeigt, jedoch wurde auf der Tagung „Sicherung der Nadelrohholzversorgung“, einer vom Niedersächsischen Kompetenznetz für Nachhaltige Holznutzung (NHN) organisierten Fachtagung, deutlich, dass es ratsam ist, sich mit diesen Aussichten auseinanderzusetzen. Das Problem wiegt umso schwerer, weil gerade Nadelholz, der Treibstoff, der verarbeitenden Industrie ist. Immerhin rekrutiert sich in Deutschland der Schnittholzverbrauch zu 95 Prozent aus Nadelholz. Und da geht es vor allem um die Fichte, die wiederum mit 60 Prozent am Gesamteinschlag des Nadelholzes beteiligt ist. „Die Fichte zu halten, ist eine Mammutaufgabe“, so Björn Seintsch vom Johann Heinrich von ­Thünen-Institut. Getrieben wird die Sorge, dass die hiesigen Forstbetriebe mit der Bereitstellung von Nadelrohholz schon deshalb mit der Nachfrage nicht Schritt halten können, weil auf dem ohnehin schon engen Markt allein in den letzten zehn Jahren zahlreiche neue Verarbeitungsbetriebe entstanden sind und immer mehr Akteure um den heimischen Rohstoff buhlen. Denn zu den bis dahin klassischen Abnehmern, wie der Holzwerkstoff-, der Zellulose- und Papierindustrie, ist die Biomasse-Branche hinzugekommen.

Umstrittener ­Waldumbau
Aber das ist nicht allein ausschlaggebend dafür, dass der Rohstoff Holz knapper wird. Laubholzorientierte Waldumbauten drängen die Fichte zurück. Auch die zunehmende Ungewissheit vor dem Klimaumschwung treibt viele Forstbetriebe zu Waldumbauten, die häufig zu Lasten der Fichte gehen. Schon heute spüren die Holzverarbeiter beim Einkauf ihres Rohholzes die dadurch abnehmenden Nadelholzmengen, so der Nadelholzsprecher des Bundesverbandes Säge- und Holzindustrie Deutschland (BSHD), Philipp Sprockhoff. „In absehbarer Zeit wird der heimische Holzbedarf vor allem in den Bau- und Industrieholzsortimenten nicht mehr gedeckt werden können.“ Wie sehr die Industrie am Nadelholztropf hängt, verdeutlichte Björn Seintsch mit dem Verweis darauf, dass die bestehenden forstlichen Konzepte kritisch zu hinterfragen sind, vor allem in Hinblick auf die laubholzorientierten Umbauten. Prof. Dr. Udo Mantau von der Universität Hamburg sieht die bereitstellende Seite bereits am   Limit und legt mit der Aussage, dass in einer stark wachsenden Wirtschaft, Nadelholz stärker nachgefragt wird als alle anderen Holzarten, noch einmal nach. Somit wird die Verknappung des Rohstoffes Nadelholz zuerst dauerhaft spürbar sein und das europaweit. Lag der Gesamteinschlag 1999 noch bei 37,6 Mio. m³, entwickelte sich dieser bis 2007 auf 76,7 Mio. m³. 2009 folgte eine Delle mit 48,1 Mio. m³ Jahreseinschlag. Doch heute, gut zwei Jahre nach dem Fastzusammenbruch des Weltfinanssystems, hat der Holzmarkt wieder zur alten Stärke zurückgefunden. Was sich auch darin äußert, dass der Kampf um den nachwachsenden Rohstoff härter ausgetragen wird.

Subventionen fragwürdig
Ende Oktober initiiert der Europäische Holzwerkstoffverband EPF (European Panel Federation) einen Aktionstag. Einige Betriebe hatten angekündigt, für eine bestimmte Zeit demonstrativ ihre Produktion zu stoppen, um von der Politik faire Wettbewerbsbedingungen zwischen stofflicher und energetischer Holzverwendung einzufordern. Nach Berechnungen der UN-Landwirtschaftsorganisation FAO droht der europäischen Wirtschaft ab 2020 eine dramatische Holzverknappung. Sie schätzt die jährliche Unterversorgung auf 430 Mio. m³ Holz. Schon länger hatte der Deutsche Verband darauf hingewiesen. Verantwortlich für diese Misere sind ihrer Meinung nach, diverse Förderinstrumente der Berliner Regierung. Hierdurch bekam die Biomasse einem kräftigen Schub versetzt. Was den Bundesverband BioEnergie (BBE) wenig stört. Erst kürzlich forderte deren Präsident Helmut Lamp, dass eine Mobilisierungskampange weiteres Holz-Potenzial im Klein- und Privatwald erschließen kann. Denn der Energieholzmarkt steht vor einer großen Zukunft. Auch einer gesetzlich vorgeschriebenen Kaskadennutzung, also Vorrang der stofflichen Verwertung vor der energetischen Nutzung, erteilte das bayerische Landwirtschaftsministerium eine Absage.

Ungeliebter Aktionsplan
Darüber hinaus plant das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) den jährlichen Holzeinschlag in Deutschland von aktuell 70 Mio. Festmeter auf 100 Mio. Festmeter zu steigern. Das meldete die Arbeitsgemeinschaft Rohholzverbraucher (AGR). Erreicht werden soll dieses Ziel durch den Abbau der bestehenden Holzreserven. So soll das gegenwärtige Niveau von 3,3 Mrd. Vorratsfestmeter auf dann etwa 2,7 Mrd. Vorratsfestmeter abgesenkt werden. Hintergrund ist der „Nationale Aktionsplan für erneuerbare Energien“ des Bundesministeriums. Dieser Aktionsplan ist den Mitgliedsstaaten von der EU im Rahmen einer Richtlinie verbindlich vorgeschrieben. Für Deutschland rechnet die EU mit einem Anteil erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch von 19,6 Prozent im Jahr 2020. Aktuell beträgt dieser Anteil zehn Prozent. Dabei wird der Wald, als möglicher Rohstofflieferant für die nachhaltige Versorgung mit Biomasse für die energetische Nutzung, eine zentrale Rolle spielen. Für die AGR wird dieser Aktionsplan vor allem zu Lasten der Betriebe gehen, die Holz stofflich nutzen. Arno Frühwald vom Institut für Holztechnologie und Holzbiologie der Universität Hamburg äußerte gegenüber der Wochenzeitung „Die Zeit“, dass das zunehmende Verheizen von Waldholz die Versorgung der deutschen Holzindustrie bedrohe und ihre globale Führungsrolle gefährde. Waldbesitzer selber sehen durch die Nutzungskonkurrenz schlicht ihren Wald bedroht. Da immer mehr genutzt wird, vom Stamm bis zum Kronenholz, werden dem Wald auch immer mehr Nährstoffe entzogen. Verschärft wird diese Situation nochmals durch die Umsetzung der Biodiversitätsstrategie, die einen Nutzungsverzicht auf fünf Prozent der Waldfläche vorsieht, das entspricht einem Rohholzpotenzial von 4,4 Mio. m³. Damit wächst der  Druck auf die verbliebenen Wälder weiter.
Ob jedoch drohende Lücken mit Importen zu decken sind, ist fraglich. Laut Mantau ist die Knappheitssituation im Rest der Welt nicht geringer und Seintsch vermutet, das ein rein auf Importholz angewiesenes Sägewerk kaum rentalbel sein dürfte.
Deshalb wird viel Hoffnung in waldbauliche Maßnahmen gelegt, die in den nächsten Ausgaben vorgestellt werden.

NRW untersagt Kurzumtriebsplantagen im Wald


09. November 2010

 

Das Umweltministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat einen Erlass zur Anlage von Energieholzplantagen aufgehoben. Der Erlass der Vorgängerregierung regelte, dass die sogenannten Kurzumtriebsplantagen auch im Wald betrieben werden können. „Wir wollen keine Holz-Plantagen im Wald. Sie entsprechen nicht dem Sinne des Waldes und dienen nicht dem Naturschutz“, sagte Umweltminister Johannes Remmel. Mit Änderung des Bundeswaldgesetzes sind Kurzumtriebsplantagen kein Wald mehr im Sinne des Gesetzes. Das bedeutet, dass bei der Anlage von Kurzumtriebsplantagen auf Waldflächen künftig eine Umwandlungsgenehmigung erforderlich ist. Für die Anlage von Kurzumtriebsplantagen auf landwirtschaftlichen Flächen ist weiterhin keine Erstaufforstungsgenehmigung erforderlich.

Kurzumtriebsplantagen, die vor Aufhebung des Erlasses angelegt worden sind und für die öffentlich-rechtliche Verträge zur Anlage und Bewirtschaftung abgeschlossen worden sind, genießen Bestandsschutz. Sie werden weiterhin nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung behandelt. Insgesamt wurden seit 2007 auf Kyrillflächen Kurzumtriebsplantagen in einer Gesamtgröße von etwa 80 Hektar angelegt.

(MUNLV)


Die Durchforstungshilfe 2010 – eine Entscheidungshilfe für die Praxis

Die Durchforstungshilfe 2010 der FVA Freiburg, kurz DF-2010, ist nach der DF-2000 und DF-2004 bereits die 3. weiterentwickelte Auflage dieser Entscheidungshilfe für die Praxis. Sie wurde von der Abteilung Waldwachst
um erstellt, um Waldbewirtschafter bei der Planung von Zielbaum-Durchforstungen in gleich- und ungleichaltrigen Rein- und Mischbeständen zu unterstützen.


Dabei stehen folgende Fragestellungen im Mittelpunkt:

Der Einstieg in die Durchforstungshilfe erfolgt über ein Entscheidungsdiagramm (Abb. 1). Anhand weniger Informationen lässt sich ermitteln, ob die Anwendung der Durchforstungshilfe sinnvoll ist oder welche Alternativen in Frage kommen.

Inhalt des Merkblatts

  1. Zur Anwendung der Df-10
  2. Bestimmung des Zieldurchmessers und der Anzahl der Z-Bäume
  3. Auswahl der Z-Bäume
  4. ZB-Normen und Durchforstungsansätze
    1. Fichte, Tanne
    2. Douglasie, Kiefer
    3. Lärche, Buche
    4. Eiche, Esche/Ahorn
  5. Anwendungsbeispiele
  6. Notizen
  

Kontakt

  Dr. Joachim Klädtke

FVA Baden-Württemberg
Abteilung Waldwachstum
Wonnhalde 4
D-79100 Freiburg i. Breisgau
Tel. +49 761 4018 252


Vermerk  über  ein  Gespräch  am  24.08.2009 zwischen der Firma Müller und der WaldHolz Sauerland bezüglich der Unterstützung des Pilotprojektes Direkte Holzvermarktung.

Gespräch im Sägewerk Franz Müller GmbH & Co KG , Serkenrode am 24.08.2009

Teilnehmer:

Franz Müller

Andreas Müller

Josef Küthe (Fa. Müller)

Klaus Zocher (WHS)

Christian Beneke (WHS)

Die Firma Müller würde gerne mehr Holz im Rahmen des Pilotprojektes über die WaldHolzsauerland GmbH, insbesondere aus den FBGen Serkenrode und Schönholthausen, kaufen.

Vor diesem Hintergrund wurden der Holzmarkt im allgemeinen sowie Besonderheiten im Geschäftsverkehr zwischen der Fa. Müller und der WHS erörtert. Hierbei wurde insbesondere angesprochen, dass die FA. Müller traditionell in den vorgen. FBGen Rundholz direkt beim Waldbesitz bezieht und dadurch auch das Mengenaufkommen im Rahmen des Pilotprojektes „Direkte Holzvermarktung d.d. FBGen“ begrenzt.

Die Fa. Müller möchte das Projekt gerne unterstützen und wird zukünftig die Waldbesitzer dahingehend beraten, dass sie ihr Holz über die FBG (damit über die WHS) an sie verkaufen.

Die WaldHolz Sauerland GmbH erklärt sich bereit, der Fa. Müller ein Vorkaufsrecht für Mengen an Rundholz aus den FBGen einzuräumen, die wiederum der WaldHolz Sauerland direkt angeboten werden.

Dies gilt vorbehaltlich der Zustimmung der Waldbesitzer.

 Die Firma Müller schneidet  ca. 41.000 FM pro Jahr und kauft im Radius von 80 Km rund um das Sägewerk ein; als mittelfristige Liefermenge  der WHS werden ca. 15.000 bis 20.000 m³ p.A. angestrebt. Hierzu können auch entsprechende Holzmengen aus anderen Bereichen als Serkenrode oder Schönholthausen angeboten werden

Christian Beneke


Pilot-Projekt „Einführung der direkten Förderung im Bereich der Holzvermarktung“ ist gestartet

 
Nach intensiven Informationsveranstaltungen für die Vorstände und einer Vortragsveranstaltung mit Staatssekretär Dr. Alexander Schink, MUNLV, am 22.1.2009 sind 47 Forstliche Zusammenschlüsse, überwiegend Forstbetriebsgemeinschaften, aufgerufen, sich in ihren Mitgliederversammlungen bis zum 1.4.2009 zu entscheiden, die Vermarktung der Hölzer ihrer Mitglieder entweder völlig eigenständig bzw. mittels eines privaten Dritten zu organisieren oder weiterhin über den Landesbetrieb Wald und Holz NRW vermitteln zu lassen.
Für die eigenständige Vermarktung der von den Mitgliedern des Zusammenschlusses produzierten Holzmenge sind die „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Holzvermarktung“ am 21.10.2008 in Kraft gesetzt worden. Die Höhe der Zuwendung beträgt 1,50 €/m³/f vermarkteter Holzmenge.

Pilot-Gebiet.

Als Zuwendungsempfänger sind nur Forstliche Zusammenschlüsse vorgesehen, die Mitglieder der drei Forstwirtschaftlichen Vereinigungen
■    Forstwirtschaftliche Vereinigung Olpe-Sauerland (Sitz Olpe)
■    Forstwirtschaftliche Vereinigung WaldHolz Sauerland GmbH (Sitz Lüdenscheid)
■    Forstwirtschaftliche Vereinigung Sauerland (Sitz Meschede)
sind. Diese drei Forstwirtschaftlichen Vereinigungen können direkt keine Zuwendungsempfänger sein, da sie gesetzlich nicht zum Holzverkauf befugt sind.
 

Die WaldHolz Sauerland GmbH bietet sich als Dienstleister in der Holzvermarktung für die Forstlichen Zusammenschlüsse in der Region an, die eigenständig ihr Holz vermarkten wollen. Ihr gehören als Gesellschafter die drei vorgenannten Forstwirtschaftlichen Vereinigungen und der Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband an.

Verfügung des Bundeskartellamtes

Diese eigenständige Vermarktung von Zusammenschlüssen in Südwestfalen ist das erste von fünf Pilot-Projekten, die die Verfügung des Bundeskartellamtes nach § 32 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 2.2.2009 (Rundholzverfahren) in NRW verlangt. Bekanntlich darf die Landesforstverwaltung NRW (der Landesbetrieb Wald und Holz NRW) nach dieser Verfügung des Bundeskartellamtes die sog. Kooperative Holz-vermarktung nur noch weiterführen
■    mit privaten und kommunalen Einzelbetrieben, die eine Forstbetriebsfläche von weniger als 3.000 ha besitzen,
■    mit forstlichen Kooperationen, die 8.000 ha Forstbetriebsfläche nicht übersteigen.
 Zulässig ist die kooperative Holzvermarktung unter besonderen Bedingungen weiterhin, wenn ein Abnehmer (Holzwirtschaft) ausweislich einer entsprechenden ausdrücklichen Klausel im Liefervertrag die Bündelung des Angebotes und die Lieferung von Holz aus mehreren Waldeigentumsarten, einschließlich der Beteiligung des Staatlichen Forstverwaltungsbetriebes, verlangt oder ihm zustimmt und wenn die im Einzelfall nachgefragte, für eine bestimmte Betriebsstätte des Abnehmers bestimmte Liefermenge oder die Verarbeitungskapazität dieser Betriebsstätte 100.000 Erntefestmeter übersteigt.
Das Bundeskartellamt verlangt weiter in der Verfügung vom Land NRW und dessen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, „dass bestehende und neue Kooperationsinitiativen außerhalb des Holzvermarktungssystems der Staatlichen Forstverwaltung in keiner Weise behindert werden, dass diese Initiativen stattdessen im Sinne einer ‚Hilfe zur Selbsthilfe’ zu unterstützen sind“.

Kabinettbeschluss Einführung der direkten Förderung.

Bereits im Jahr 2006 beschloss das Landeskabinett NRW, im Bereich der Betreuung des Privat- und Körperschaftswaldes eine Umstellung von der indirekten Förderung zur direkten Förderung einzuleiten. Die Umsetzung dieses Beschlusses wurde intensiv zwischen dem MUNLV, dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW und den Waldbesitzerverbänden kommuniziert. Auf der Tagung für die Vorsitzenden der Forstbetriebsgemeinschaften in NRW am 26.6.2008 in Schwerte hat Staatssekretär Dr. Schink deutlich verkündet, dass dieser Wandel behutsam und nicht radikal erfolgt und an Pilot-Projekten erprobt wird. Das Pilot-Projekt „Einführung der direkten Förderung im Bereich der Holzvermarktung“ läuft vom 1.4.2009 bis zum 31.3.2012. Eine Evaluierung dieses Projektes ist vom MUNLV zugesagt worden. Für den Fall des Scheiterns des Projektes hat Staatssekretär Dr. Schink den Zusammenschlüssen, die die Eigenständigkeit in der Vermarktung gewählt haben, eine Rückkehr zum Holzverkauf durch den Landesbetrieb versprochen.

Aufgaben der Regionalforstämter im Pilot-Gebiet.

Das Pilot-Gebiet umfasst die Regionalforstämter
■    Bergisches Land
■    Märkisches Sauerland
■    Kurkölnisches Sauerland
■    Oberes Sauerland
■    Soest-Sauerland.
Diese Regionalforstämter erfüllen weiterhin alle Mindestleistungen, die im Rahmen der Verträge über ständige Tätige Mithilfe in Zusammenschlüssen festgelegt sind:
1.    Auszeichnen von Beständen
2.    Einsatz und Kontrolle von Arbeitskräften
3.    Materialbeschaffung
4.    Jahresabschluss über den Betriebsvollzug
5.    Aushalten, Aufmessen und Kennzeichnen des Holzes incl. Datenerfassung und ADV-Holzliste
6.    Stichprobenartige Aufmaßkontrolle
7.    Technische Betriebsleitung im Gemeinschaftswald und die Zusatzleistungen, sofern diese im Vertrag festgelegt sind. Lediglich den in den Verträgen verankerten Holzverkauf als Zusatzleistung lassen die Regionalforstämter vom 1.4.2009 bis 31.3.2012 - mit Ausnahme von Meistgebotsverkäufen - ruhen, wenn sich die im Pilot-Gebiet befindlichen Zusammenschlüsse für die eigenständige Holzvermarktung entschieden haben. Die Regionalforstämter, insbesondere die Revierleiter der Betreuungsreviere, werden in gewohnter Weise die Holzbereitstellung (Holzernte und -rückung) organisieren.
Für die Zusammenschlüsse, die ihre eigenständige Vermarktung dem Dienstleister WaldHolz Sauerland GmbH übertragen, sind Verfahrensregeln im Konsenspapier „Vertrauensvolle Zusammenarbeit des Landesbetriebes Wald und Holz NRW mit der WaldHolz Sauerland GmbH“ vereinbart worden. „Betroffen“ in diesen vier Regionalforstämtern Südwestfalens beim Pilot-Projekt „Einführung der direkten Förderung im Bereich der Holzvermarktung“ sind primär die Fachgebietsleiter, die mit der Holzvermarktung beauftragt sind, und die Holzsachbearbeiterinnen und -bearbeiter. Durch eigenständige Vermarktung der Zusammenschlüsse kann hier Holz „wegbrechen“, Arbeit weniger werden. Dazu wurde von Staatssekretär Dr. Schink die feste Zusage gegeben: Während der Laufzeit des Pilot-Projektes verringern wir kein Personal in den Forstämtern!

Wille der Waldeigentümer -Unterstützung des PilotProjektes durch den Landesbetrieb Wald und Holz NRW.

Verantwortungsbereite Waldbesitzer, die mehr Eigenverantwortung in der Bewirtschaftung ihrer Wälder übernehmen wollen, und Mandatsträger von Forstlichen Selbstverwaltungsorganisationen haben sich in Südwestfalen zur eigenständigen Holzvermarktung - losgelöst vom Landesbetrieb Wald und Holz NRW -entschieden. Sie wollen diesen Weg! Respekt vor den Eigentümerzielen war, ist und bleibt wesentliches Element in der Privat- und Kommunalwaldbetreuung dieses Landes!
Auf der Leitungskonferenz des Landesbetriebes Wald und Holz NRW am 4.12.2008 wurde deutlich verkündet: „Der Landesbetrieb Wald und Holz NRW und dessen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützen das Pilot-Projekt zur Einführung der direkten Förderung im Bereich der Holzvermarktung. Wir wollen, dass dieses Projekt gelingt!“

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
ich weiß, dass es schwer fällt, Veränderungen in der Betreuung anzunehmen. Unterstützen Sie dieses Pilot-Projekt I und tragen Sie es mit!

Pilot-Projekt „Einführung der direkten Förderung im Bereich der Beförsterung“

Das Pilot-Projekt „Einführung der direkten Förderung im Bereich der Beförsterung“ soll im Frühsommer 2009 in Nordrhein-Westfalen gestartet werden. Vorgesehen ist die eigenständige Beförsterung von ca. sechs Forstbetriebsgemeinschaften auf ca. 10.000 ha Waldfläche. Über Details berichtet Wald und Holz - Aktuell im Laufe des Jahres.

Günter Kathol
Leiter des Fachbereichs III,
Privat- und Körperschaftswald


G r u n d s a t z v e r e i n b a r u n g

zwischen dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV),
dem Waldbauernverband Nordrhein-Westfalen e.V. (WBV),
dem Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband e.V. (WLV)
dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW,
dem Hochsauerlandkreis,
dem Märkischen Kreis,
den Kreisen Olpe,
Siegen-Wittgenstein
und Soest,
den Naturparken Arnsberger Wald, Ebbegebirge, Homert und Rothaargebirge
sowie dem Sauerländer Gebirgsverein (SGV)

Die oben genannten Kreise und Naturparke sowie der SGV betreiben bzw. beplanen örtliche, regionale und überregionale Wanderstrecken. Der „Rothaarsteig“ von Brilon nach Dillenburg ist als Premiumwanderweg konzipiert und angelegt. Mit dem „Sauerland Höhenflug“ (SHF) von Meinerzhagen bzw. von Altena nach Korbach und der „Sauerland Waldroute“ (SWR) von Marsberg über Arnsberg nach Iserlohn werden zwei weitere Qualitätswanderwege geschaffen. Zur Anbindung dieser Spitzen-Wanderwege insbesondere an die Ortslagen ist in den kommenden Jahren die Ausweisung von Zugangswegen sowie zur Ergänzung des Streckennetzes für Naherholungssuchende die Ausweisung von ausgewählten Rundwanderwegen im Qualitätsformat (Extratouren) vorgesehen. Nach dem Motto: „Weniger, dafür aber besser“ soll gleichzeitig das vorhandene Wegenetz quantitativ reduziert werden. Dieses vorausgeschickt schließen die Beteiligten folgende Grundsatzvereinbarung:
  1. Bedeutung


  2. des Waldes Die Beteiligten erkennen die Bedeutung des Waldes wegen seines wirtschaftlichen Nutzens und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung an. Es ist das gemeinsame Ziel der Beteiligten, den Wald im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (BundeswaldG) zu erhalten und zugleich die Forstwirtschaft zu fördern sowie einen Ausgleich zwischen den Belangen der Waldbesitzer und dem Interesse der Allgemeinheit herbeizuführen.
  3. Bedeutung des Tourismus als Wirtschaftsfaktor


  4. / Nutzen für die Einwohner Wandern ist ein besonderes Angebot der waldreichen Tourismusregionen Sauerland und Siegerland-Wittgenstein. Als Wirtschaftszweig kommt dem Tourismus eine zunehmende Bedeutung zu. Die Ausweisung von Wanderwegen hat auch einen positiven Effekt für die Einwohner der Region Sauerland und Siegerland-Wittgenstein, sie profitieren von der Infrastruktur als auch von den Einrichtungen des Gastgewerbes.
  5. Interessenausgleich


  6. Die Beteiligten werden sich zu jeder Zeit um einen Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Interessen im Hinblick auf die Nutzung des Waldes bemühen. Dabei wird hervorgehoben, dass die mit den Wanderwegen verbundene Ausübung des Waldbetretungsrechts auf der anderen Seite einer Beachtung des Gebotes der Rücksichtnahme auf die Belange der Waldeigentümer bedarf. Hierfür werden sich die Kreise, Naturparke und der SGV nach ihren Möglichkeiten einsetzen. So werden besonders die touristischen Organisationen und Naturparke insbesondere die von den Wanderwegen angesprochenen Zielgruppen frühzeitig und möglichst umfassend im Rahmen der Vermarktung auf die verschiedenen Funktionen des Waldes hinweisen und die den Wald betretenden Personen auffordern, sich rücksichtsvoll zu verhalten.
  7. Unterrichtung der Grundeigentümer Der Landesbetrieb Wald und Holz


  8. ermittelt bei ihm angezeigten, nicht vom Waldbetretungsrecht gedeckten Veranstaltungen, die Eigentümer und ordnet sie der jeweiligen FBG und, soweit vorhanden und die FBG Mitglied ist, einer Forstwirtschaftlichen Vereinigung (FV) zu. Der Veranstalter wird schriftlich über die Tatsache der Notwendigkeit privatrechtlicher Gestattungen der Eigentümer informiert. Gleichzeitig übermittelt der Landesbetrieb Wald und Holz dem Veranstalter Name und Anschrift der Ansprechpartner der jeweiligen Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse, in dem die Eigentümer zusammengeschlossen sind. Ist eine FBG vorhanden, diese aber nicht Mitglied einer FV, so ist neben der FV auch diese FBG aufzuführen. Eigentümer, die keinem Forstwirtschaftlichem Zusammenschluss angehören, sind separat zu informieren.
  9. Beschränkung, Lenkung und Kanalisierung Im Interesse einer strukturierten


  10. Tourismusförderung werden die Kreise und Naturparke, außer den drei Premium- bzw. Qualitätswanderwegen (Rothaarsteig, Sauerland Waldroute - SWR - und Sauerland Höhenflug - SHF -), den Extratouren (Rothaarsteig-Extratouren, Siegerländer-Wittgensteiner-Extratouren) keine weiteren vergleichbaren Premium-Wanderwege anlegen. Zugleich wird von den zuständigen Organisationen das derzeit vorhandene Wegenetz zugunsten einer Konzentration auf die Qualitätswege reduziert und eine entsprechende Ausweisung zurückgenommen. Qualität soll hier vor Quantität gehen. Bei Errichtung von Wanderwegeeinrichtungen an den ausgewiesenen Strecken wird durch die damit verbundene Lenkung und Kanalisierung - verbunden mit der Rücknahme von Wanderwegen und Einrichtungen an diesen - gezielt darauf hingewirkt, dass die übrigen Waldflächen entlastet und eine Kollision mit deren sonstigen Nutzungen gemindert wird.
  11. Wertschöpfung für Eigentümer Die Inanspruchnahme


  12. privater Grundstücke bedarf des Abschlusses einer Vereinbarung mit den Grundeigentümern, wenn deren Grundstücke in besonderer Weise in Anspruch genommen werden, beispielsweise für Infrastruktureinrichtungen (Schutzhütten, Bänke, Wegweiser). Hierfür kann eine Gegenleistung vereinbart werden. Für Wegeverbesserungs- und -pflegemaßnahmen, für das Anlegen von Pfaden für die touristische Nutzung, für Sonderführungen durch Waldbauern, für land- und forstwirtschaftliche Produkte sowie für Angebote des Agrotourismus durch Waldbauern sind ebenfalls individuelle Entgelte möglich. Ferner wirken die Kreise darauf hin, dass die Eigentümer über die forstwirtschaftlichen Vereinigungen bzw. Forstbetriebsgemeinschaften (FBG) am Gewinn aus dem Verkauf von Merchandising-Produkten mit dem Logo des SHF und der SWR, so solche entwickelt und vertrieben werden, mit einem festzusetzenden Prozentsatz beteiligt werden. Die Möglichkeit nicht vom Betretungsrecht abgedeckte Sonderveranstaltungen im Wald mit einem Entgelt zu belegen wird von allen Beteiligten anerkannt.
  13. Unterstützung der Forstwirtschaft Im Rahmen ihrer Möglichkeiten


  14. setzen die Kreise und Städte/Gemeinden Akzente für die Holzverwendung. Dabei werden die Vorteile der Verwendung heimischen Holzes herausgestellt und professionell kommuniziert. Formen der Unterstützung in diesem Sinne sind bzw. können sein: · Cluster „Forst und Holz in Südwestfalen“ zur Förderung des Holzabsatzes für die energetische und bauliche Nutzung im Sinne aller vom Holz abhängigen Wirtschaftszweige · Holzbautage und Holzbaupreise · Tag des Waldes · Waldjugendspiele, Waldkindergarten und Waldschule · Fachtagungen und Umweltmessen · Kooperation mit dem „Wald- und Umweltpädagogischen Zentrum“ in Meinerzhagen-Heed · Südwestfälischer Energietag · Förderung forstwirtschaftlicher Vereinigungen zum Zwecke des Holzabsatzes · Kooperation mit Agrotourismus · NRW-weite Koordinations- und Servicestelle für die „Interessengemeinschaft der WaldbesitzerInnen“ · Zentren und Geschäftsstellen im Zusammenhang mit Forst und Holz (z.B. Informationszentrum für Holz und Touristik, Geschäftsstelle Landesbeirat Holz NRW, Bundesgeschäftsstelle der Arbeitsgemeinschaft Naturgemäße Waldwirtschaft Deutschland)
  15. Praktische Dienstleistungen


  16. bei Wegeeinrichtungen Die Kreise und Naturparke wirken darauf hin, dass praktische Dienstleistungen bei der Errichtung und Unterhaltung von Wegeeinrichtungen, wie das Aufstellen und Unterhalten von Schutzhütten, Bänken und Wegweisern, vorrangig durch die Grundeigentümer vorgenommen werden.
  17. Haftungsfreistellung durch Rahmenvereinbarung


  18. Zwischen dem Hochsauerlandkreis, dem Märkischen Kreis, den Kreisen Olpe und Soest sowie den von der Ausweisung von SHF und SWR berührten Städten und Gemeinden der jeweiligen Kreise einerseits und dem WBV andererseits ist eine Rahmenvereinbarung zu Fragen der Haftung abgeschlossen worden. Die Städte und Gemeinden im Kreis Siegen-Wittgenstein haben zur Ausweisung der Siegerländer-Wittgensteiner-Extratouren selbige Rahmenvereinbarung mit den betroffenen Eigentümern geschlossen. Damit werden Eigentümer, die mit ihrem Grund und Boden von den ausgewiesenen Wanderwegen tangiert werden, im Haftpflichtschadensfall von nahezu allen Ansprüchen Dritter und auch den Regressansprüchen der Städte und Gemeinden freigestellt. Etwas anderes gilt nur für solche Ansprüche, die auf von Grundeigentümern selbst initiierte Maßnahmen zurückzuführen sind. Die Haftungsfreistellung bietet den Grundeigentümern zum Ausgleich für ihre Belastung durch die Verkehrssicherungspflicht die erforderlich Sicherheit, im Haftpflichtfall nicht in Anspruch genommen werden zu können. Die Beteiligten wirken daraufhin, dass die getroffene Rahmenvereinbarung über ihren bisherigen Geltungsbereich hinaus auf weitere touristische Wanderwege erstreckt wird. Es wird noch einmal klargestellt, dass durch die abgeschlossene Rahmenvereinbarung eine umfassende Haftungsfreistellung (im Rahmen des Geltungsbereichs) gewährleistet ist.
  19. Individualvereinbarungen


  20. Über die Errichtung von Wanderwegeeinrichtungen sowie über die Regelung der Verkehrssicherungspflichten sollen gesonderte (Individual-)Vereinbarungen getroffen werden, um die Abstimmung und Zusammenarbeit zwischen Wegeplanern und Grundeigentümern und die Beachtung der örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall sicher zu stellen.
  21. Einbeziehung des WBV und WLV bei allen Planungen


  22. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der WBV und WLV als Multiplikatoren der Interessen der Grundeigentümer im Außenbereich an allen Planungen, die den Gegenstand dieser Vereinbarung tangieren, beteiligt werden. Dies gilt insbesondere für Wegeprojekte.

Rahmenvereinbarung

1.   Die Verkehrssicherungspflicht an den als „Sauerland Höhenflug", „Sauerland Waldroute" und „Sauerland Extratouren" ausgewiesenen Wanderwegen obliegt dem jeweiligen Verpflichteten nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bzw. Rechtsvorschriften. Durch die infolge der Ausweisung als Wanderweg zu erwartende erhöhte Frequentierung der Wege werden keine weiteren als die bislang notwendigen Verkehrssicherungsmaßnahmen erforderlich.

2.  Die Verkehrssicherungspflicht an den Wanderwegen sowie den angrenzenden Waldgrundstücken obliegt dem jeweiligen Grundstückseigentümer.

Soweit an einzelnen Punkten des „Sauerland Höhenflugs, der „Sauerland Wald­route" und der „Sauerland Extratouren" aufgrund von besonderen Einrichtungen wie Ruhebänken, Schutzhütten, Aussichtspunkten oder Anzeigetafeln eine er­höhte Verweildauer der Besucher die Folge ist, übernimmt die Stadt bzw. Ge­meinde, in deren Stadt-/Gemeindegebiet der jeweilige Platz gelegen ist, die Pflege und Unterhaltung sowie die Verkehrssicherungspflicht dieser Einrichtun­gen und des unmittelbaren Umfeldes. Gleiches gilt hinsichtlich der ausschließlich zur Anbindung des „Sauerland Höhenflugs", der „Sauerland Waldroute" und der „Sauerland Extratouren" angelegten Parkplätze.

 

Die Städte und Gemeinden dürfen sich zur Erfüllung ihrer in Ziffer 2 Absatz 2 dieser Vereinbarung normierten Pflichten Dritter bedienen.

Über die Regelung der Verkehrssicherungspflichten nach Maßgabe der Ziffer 2 Absatz 2 dieser Vereinbarung werden die Städte und Gemeinden mit den Ei­gentümern der betroffenen Grundstücke bzw. Grundstücksteile Jeweils geson­derte vertragliche Vereinbarungen treffen.

3.  Für den Fall eines Haftpflichtschadensfalls aufgrund der Verletzung von Ver­kehrssicherungspflichten stellt die Kommune, in deren Stadt-/Gemeindegebiet ein Schadensfall eingetreten ist, den privaten Grundstückseigentümer von et­waigen Haftungsansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der bestim­mungsgemäßen Nutzung der als Wanderroute ausgewiesenen Wege und Pfade stehen.

Die Haftungsfreistellung gilt jedoch nicht für Schadensfälle, die im Zusammen­hang mit vom Waldeigentümer selbst initiierten Maßnahmen stehen, hierunter fallen z.B. Rodungs- und Fällarbeiten, die Jagdausübung sowie vom Waldeigentümer selbst geschaffene Hindernisse oder Gefahrenlagen (z.B. defekte Brü­cken, Stege, Geländer oder Absperrungen).

4.  Die Abfallbeseitigung auf den als Wanderweg ausgewiesenen sowie den unmit­telbar angrenzenden Grundstücken bzw. Grundstücksteilen obliegt nach Maß­gabe des § 6a Abs, 3 Satz 1 des Forstgesetzes für das Land Nordrhein Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG -) den Forstbehörden. Der Grundstücksei­gentümer ist nicht zur Beseitigung der von Wanderern hinterlassenen Abfälle verpflichtet.

Steht dem Waldbesitzer wegen der Verunreinigung durch Abfälle ein Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf das Land Nordrhein-Westfalen über, soweit der Forstbehörde Kosten für die Maßnahmen der Abfallentsorgung entstanden sind.

5.  Im Rahmen der Vermarktung des „Sauerland Höhenflugs, der „Sauerland Wald­route" und der „Sauerland Extratouren" geplante Maßnahmen, die der Forstbe­hörde nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 Satz 1 des Forstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG -) anzuzeigen sind, sind auch dem Grundstückseigentümer im Voraus anzuzeigen.

 

 

6.   Der Grundstückseigentümer ist berechtigt, Teile des Wanderweges kurzzeitig zu sperren bzw. umzuleiten, soweit dies aus wichtigen Gründen des Forstschutzes, der Waldbewirtschaftung, der Wildhege oder der Jagdausübung erforderlich ist. Die örtlichen Forstämter sind hiervon mit angemessenem zeitlichem Vorlauf im Voraus in Kenntnis zu setzen. Der Grundstückseigentümer ist zur Einhaltung der für die geplante Maßnahme maßgeblichen Sicherheitsstandards verpflichtet. Gegebenenfalls erforderlich werdende Umleitungsstrecken sind von dem Grund­stückseigentümer in Absprache mit den örtlichen Forstämtern auszuweisen.

Anlage

zur Rahmenvereinbarung zwischen dem Waldbauernverband Nordrhein-Westfalen (e.V.) und dem Hochsauerlandkreis, dem Märkischen Kreis, den Kreisen Olpe und Soest und einzelnen südwestfälischen Städten und Gemeinden über Verkehrssicherungspflichten, Haftungs- und Unterhaltungsfragen sowie die Errichtung von Wanderwegeeinrichtungen an den Wanderwegen „Sauerland Höhenflug“, „Sauerland Waldroute“ und „Sauerland Extratouren“
(Rahmenvereinbarung) sowie

zum Muster einer Vereinbarung zwischen einer Kommune und einem Grundstückseigentümer wegen der Erstellung besonderer, dem Wanderverkehr dienender Einrichtungen auf einem Privatgrundstück (Individualvereinbarung)

zur Erläuterung des Haftungsumfangs von privaten Grundstückseigentümern
(vgl. Ziffer 2 Abs. 1 Rahmenvereinbarung und § 4 Abs. 1 Individualvereinbarung)

Der Waldeigentümer haftet nach Ausweisung der Wanderwege nicht

 ·         wenn ein Wanderer im Wald von herabstürzenden Ästen verletzt wird.

 ·         bei Unfällen von Wanderern, die auf die Beschaffenheit der Wanderwege selbst zurückzuführen sind (z.B. versteckte Baumwurzeln, Schlaglöcher, Fahrspuren, sonstige Bodenunebenheiten). Hierbei ist gleichgültig, worauf der Wegezustand zurückzuführen ist, d.h. die Haftungsfreistellung gilt auch, wenn sich ein Wanderer in einer von einem Waldbauern durch ein forstwirtschaftliches Fahrzeug bzw. eine forstwirtschaftliche Maschine erzeugten tiefen Fahrspur o.ä. verletzt.

 ·         wenn sich ein Wanderer bei der Nutzung der neuen, von den Kommunen noch einzurichtenden Wanderwegeeinrichtungen (neue Schutzhütten, Bankgruppen, Wegetafeln) verletzt.

 ·         bei Unglücksfällen, die auf die Durchführung forstwirtschaftlicher Arbeiten im Wald zurückzuführen sind, es sei denn, der Waldbauer beachtet die forstwirtschaftliche Praxis nicht. Dies gilt sowohl für die Durchführung der Arbeiten selbst (d.h. das eigentliche Baumfällen) als auch für das anschließende Lagern des geschlagenen Holzes im Wald.

        bei Unglücksfällen bei der Ausübung der Jagd, wenn alle einschlägigen Sicherheitsstandards eingehalten werden.

Brennholz- Selbstwerbung besser mit Vertrag.

Beim Unfall eines Brennholz- Selbstwerbers kann möglicherweise der Forstbetrieb zur Haftung und zum Schadenersatz herangezogen werden. Eine mündliche Vereinbarung zwischen Forstbetrieb und Selbstwerber über den Haftungsausschluss ist im Streitfall schwer zu beweisen. Nur eine schriftliche Fixierung des Geschäftes kann Haftungsrisiken sicher vom Forstbetrieb abwenden.

Die Aufarbeitung von Brennholz dient aus Sicht des Selbstwerbers ausschließlich der Brennholzwerbung für eigene Zwecke. Insoweit ist der Selbstwerber eigenverantwortlich tätig. Fällt der Selbstwerber dafür Bäume, kann bei einer nachträglichen Betrachtung die Selbstwerbung im stehenden Holz allerdings von der Dienstleistung Holzeinschlag in Durchforstungsbeständen objektiv nicht unterschieden werden. Im Falle der Dienstleistung Holzeinschlag entsteht auch ohne schriftlichen Vertragsabschluß faktisch ein Arbeits-oder Werksvertragsverhältnis. Der Waldbesitzer trifft dann für die in seinem Betrieb tätigen Dienstleister und Waldarbeiter eine Sorgfaltspflicht.

Wird die Selbstwerbung nachträglich als Dienstleistung in der Forstwirtschaft angesehen, tritt für die Unfallschäden zunächst die Unfallversicherung der Land-und Forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) ein. Der Forstbetrieb ist dann allerdings dafür verantwortlich, dass die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) eingehalten werden und der Selbstwerber die erforderlichen für den Holzeinschlag nachweisen kann. Kommt der Waldbesitzer dieser Verpflichtung nicht nach, könnte er grundsätzlich von der LBG in Regreß genommen werden. Mit einem schriftlichen Vertrag wird das Verhältnis zwischen Waldeigentümer und Selbstwerber eindeutig bestimmt und kann im Schadensfall auch von Dritten nicht anders interpretiert werden.

Musterverträge können beim Waldbauernverband angefordert werden

Verkehrssicherungspflicht für Waldwege hat Grenzen

Grundsätzlich besteht auch für Waldwege eine Verkehrssicherungspflicht. Jedoch hat der Sicherungspflichtige nur solche Gefahren zu beseitigen oder vor Ihnen zu warnen, die für einen die normale Sorgfalt beobachtenden Benutzer nicht rechtzeitig erkennbar sind oder vor denen er sich nicht selbst schützen kann.

So liegt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darin , wenn der Verkehrssicherungspflichtige die einen Waldweg querende Wasserlaufrinne nicht unterirdisch verlegt. Dies würde im Wald einen unzumatbaren Aufwand erfordern, zumal zugleich Vorkehrungen gegen eine Verstopfung der Rohre getroffen werden müssten. Gleiches gilt auch für die Alternative, Wasserablaufrinnen mit zwei parallel verlegten Holzbalken seitlich fest einzufassen und den Zwischenraum mit Gittern abzudecken. Auch eine solche Maßnahme würde einen ständigen kostspieligen , Wartungsaufwand erfordern. Auch die weitere Alternative, das Oberflächenwasser in einem seitlich des Weges anzulegenden Graben abzuleiten, stellt in einem Waldbereich keine wirtschaftlich zumutbare Maßnahme dar, wenn es sich um ein stark abschüssiges Gelände handelt. Der Herstellungsaufwand wäre beträchtlich, auch würde fortlaufend ein Reinigungsaufwand entstehen, der unzumutbar wäre. Schließlich besteht für einen Verkehrssicherungspflichtigen auch kein Anlass, ein Warnschild vor einer Wasserrinne aufzustellen. Mit unterschiedlich breiten und tiefen Wasserrinnen muss und wird jeder vernünftige Benutzer eines durch ein naturbelassenes Waldgebiet führenden, nicht mit einem festen Oberflächenbelag versehenen Waldweg grundsätzlich ebenso zu rechnen haben wie mit anderen Gefahrenmomenten. Hierunter fallen z.B. die Wegefläche uneben machende Wurzeln, Äste, Steine, Schlammkuhlen oder den Luftraum einschränkende Zweige von Büschen und Bäumen, die allesamt eine ständige sorgfältige Beobachtung der Wegefläche und eine ständige Bereitschaft zu plötzlichem Ausweichen oder plötzlicher Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit erfordern. Dies gilt auch für Waldwege, die zur Benutzung mit dem Fahrrad freigegeben sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Waldwege häufig von Familien, also auch von Eltern mit jüngeren oder mit im Radfahren nicht so geübten Kindern, benutzt werden. Insoweit ist auf die vernünftige Sicherheitserwartung der Eltern abzustellen, die entsprechend Ihrer Fürsorge- und Aufsichtspflicht in eigener Verantwortung für Ihre Kinder zu entscheiden haben, ob und wie sie mit diesen einen Waldweg befahren.

( Oberlandesgericht Düsseldorf 27.04.2001-7 U 11/01)

Die Forstbetriebsgemeinschaft Serkenrode hat aktuell 112 Mitglieder mit 1590,35ha Forstbetriebsfläche.

Sie teilt sich auf in:
Wirtschaftswald 1455,37ha Sonderkulturen 94,57ha Nichtwirtschaftswald 0,73ha
Nichtholzboden 39,68ha.


Die Betriebsgrößenstruktur der FBG.Serkenrode:

bis 5ha        115,72ha = 7,3% der Fläche = 60 Betriebe = 54,1% der Betriebe Durchschnittsgröße   1,93ha.
 
5-10ha         111,89ha = 7,1%     ,,             = 15       ,,         = 13,5%    ,,     ,,                    ,,                          7,46ha.
10-25ha        321,42ha =20,4 %    ,,             = 19        ,,       = 17,1%   ,,     ,,                    ,,                          16,92ha.
25-50ha        319,24ha =19,4%     ,,              =  8        ,,       =   7,2%    ,,     ,,                    ,,                         39,91ha.
50-100ha      479,45ha   30,4%     ,,              =  7        ,,        =   6,3%    ,,     ,,                    ,,                         68,49ha.
über 100ha  242,63ha =15,4%     ,,              =  2         ,,       =   1,8%    ,,     ,,                    ,,                       121,32ha.

Einige Angaben zum Klima: Jahresdurchschnittstemperatur: 7,0-8,0 °C
Dauer der Vegetationszeit: 140-150 Tage
Durchschnittliche Jahresniederschlagsmenge 1000-1200mm

Die Baumarten verteilen sich wie folgt.
Eiche 39,10ha = 2,5% Buche 76,72ha = 4,9% Alh 15,31ha =1,0% Aln 3,22ha =0,2% Pappel 0,56ha =0,56%
Lärche 13,67ha = 0,9% Fichte 1325,29ha =85,5% Douglasie 76,80ha = 5,0%

Das Laub-Nadelholzverhältnis beträgt zur Zeit 9zu 91%

Der laufende Zuwachs der FBG.beträgt 10,6 Efm o.R./ha

waldb.jährlicher Hiebsatz 9816 Efm bzw. 6,3 Efm/ha

Die FBG-Serkenrode hat 1200ha Wald gekalkt. Hier einige Bilder!

Bodenschutzkalkung ist Trinkwasserschutz.

Der größte Teil der bundesdeutschen Waldböden ist durch den stetigen Eintrag von Luftschadstoffen stark versauert.Im Zuge dieser Versauerung werden nicht nur Nährstoffe ausgewaschen und den Planzen somit entzogen, es werden auch im Boden befindliche Schwermetalle gelöst. Diese Schwermetalle gelangen dann in das Grund-bzw.Trinkwasser.

Die heute zu beobachtenden ,,Neuartigen Waldschäden"betreffen dabei nicht nur Schäden an den Waldbäumen, sondern stellen ganzheitliche Schädigungen von Waldökosystem dar,die auch Bodenflora-und Fauna sowie die höheren Planzen und Tiere betreffen.

Die Waldböden werden durch die Kalkung bildlich gesprochen mit einer Schutzhülle aus Kalk bedeckt. Der Kalk neutralisiert die eintreffenden Säuren und verhindert so den Eintrag der Säuren in das Grundwasser.

Somit nützt die Waldkalkung nicht nur den Waldbesitzern, die die Waldschäden als Umweltschäden hinnehmen müssen,sie nutzt der Allgemeinheit als Präventivmaßnahme zum Grundwasserschutz.

Gestreut werden hauptsächlich kohlensaure Magnesiumkalke in erdfeuchter Form.Diese sind nichts anderes als fein aufgemahlene Kalk- bzw. Dolomitsteine. Somit erfolgt eine Kompensation der umweltschädlichen Säuren durch ein natürliches Produkt.

Das Material ist absolut unbedenklich, es staubt lediglich ein wenig bei der Ausbringung.

Bitte denken Sie an diesen kleinen Bericht, wenn Sie einen Spaziergang durch unseren schönen Wald machen.


Die Kalkung beginnt im Gebiet Schöndelt der FBG Serkenrode.

Das erste Bild zeigt die Füllung eines Streubehälters.


Der Hubschrauber beim Abflug mit einem gefüllten Streubehälter.

Der Hubschrauber im Anflug mit einem leeren Streubehälter.

Der Hubschrauber bei seiner Arbeit.