Jungbestandspflege von Fichten-Naturverjüngungen auf Sturmflächen
Im Land Baden-Württemberg sind infolge des Orkans "Lothar" am 26. Dezember 1999 rund 36.500 Hektar Sturmflächen angefallen. Davon war fast die Hälfte der Flächen ausreichend mit natürlich angekommener Verjüngung ausgestattet, während ein Drittel durch Pflanzung in Bestockung gebracht werden musste (Revision Wiederbewaldung 2003). Knapp die Hälfte dieser Flächen ist mit Nadelholz und hier wiederum ein Großteil mit Fichte bestockt. Diese Bestände haben die in der Richtlinie zur Jungbestandspflege (1997) vorgegebenen Oberhöhen von 2 m für den ersten Eingriff zwischenzeitlich meist erreicht oder gar schon überschritten. Strittig ist nach wie vor die Frage, wie intensiv angesichts der großen Flächen und der hohen anfallenden Kosten die anstehenden Pflegemaßnahmen durchgeführt werden müssen?
Zur Klärung der Frage nach den Auswirkungen unterschiedlich intensiver Pflege auf Zuwachs, Qualität und vor allem Stabilität solcher Fichtenjungwüchse wurden seit dem Winter 2002/2003 fünf Versuchsanlagen in den ehemaligen Forstbezirken Rottenburg, Pfullendorf, Enzklösterle, Oberkochen und Altensteig angelegt (eine weitere Versuchsanlage in Ebnat ist für Ende 2008/ Frühjahr 2009 geplant). In allen Fällen wurden die drei Standardvarianten Nullfeld (kein Eingriff), Auskesselung (~200 Fichten/ha im Radius von 2,5 Meter) sowie Schematische Reduktion (auf 1.000 bis 1.500 N/ha mit Abständen von ~2,5 x 3,5 m) angelegt. In Rottenburg und Pfullendorf gibt es darüber hinaus noch eine Variante der Schematischen Reduktion mit Baumzahlen von 2.500 bzw. 2.200 N/ha, die am ehesten noch der forstamtsüblichen Jungbestandspflege vor 1997 entspricht. In Altensteig wurde im Frühsommer 2008 ebenfalls eine vierte Pflegevariante mit schematischer Halbierung der Baumzahl durch motormanuellen Gassenschnitt eingerichtet.
Methodik und Erhebungsdaten
Es ist vorgesehen, die Flächen zukünftig in regelmäßigen Abständen bis zum Eintritt in die Durchforstungsphase (Oberhöhe 12 bis 15 Meter) aufzunehmen und in ihrer Entwicklung zu verfolgen. Zur Klärung der oben genannten Fragestellungen sollen neben den Daten der Erstaufnahme wie Baumzahlen vor und nach dem Eingriff, Durchmessern, Höhen und h/d-Werten, zusätzliche Parameter wie Baumzahlentwicklung, Mortalität, Einwuchs bis zur Erstdurchforstung sowie Kronenansätze und Aststärken bei der ersten Durchforstung herangezogen werden. Monetäre (Aufwand, Nutzen, Ertrag) und arbeitstechnische (Bestandeshöhe, Notwendigkeit einer zusätzlichen motormanuellen Pflege) Aspekte sollen am Rande beleuchtet werden.
Aufbau der Versuchsflächen
Bei den Versuchsflächen handelt es sich um fichtendominierte Bestände mit geringen Beimischungen von Birke, Weißtanne, Kiefer, Buche sowie sonstiger Laub- und Nadelbäume. Die Baumzahlen vor dem Eingriff lagen zwischen 36.000 und 131.000, im Mittel bei 79.000 Individuen je Hektar. Bezüglich der Bäume über 1,3 Meter Höhe waren es immer noch zwischen 19.000 und 73.000, im Mittel 44.000 Bäume je Hektar. Die Pflege fand bei einer mittleren Höhe von rund 2 Metern, einer Oberhöhe von 4,5 Metern und einem Alter von 15 bis 24 Jahren statt. Die h/d-Werte des Mittelstammes zum Zeitpunkt des Pflegeeingriffs lagen im Durchschnitt aller Flächen zwischen 110 und 193, im Mittel bei 140.
Erste Trendanalysen möglich
Bei den drei Versuchsanlagen in Rottenburg, Pfullendorf und Enzklösterle konnte in den Jahren 2006/2007 die ersten Wiederholungsaufnahme 4 bzw. 5 Jahre nach der Jungbestandspflege durchgeführt werden. Hierdurch ergaben sich Möglichkeiten erster Trendanalysen, die im Folgenden vorgestellt werden:
· Der jährliche Höhenzuwachs (66-69 cm) der 100 bzw. 200 stärksten Bäum je Hektar (d100+200) ist bei den Varianten "Nullfläche", "Auskesselung" und "Schematische Reduktion" mit erhöhter Baumzahl (2.200 - 2.500 N/ha) annähernd gleich. Lediglich die Zentralbäume der Auskesselungsvariante sowie die 100 bzw. 200 stärksten Bäume der Standardvariante zur Schematischen Reduktion (1.000 - 1.500 N/ha) zeigen etwas geringere Höhenzuwächse (61 bzw. 58 cm). Vgl. Diagramm 1 (links).
· Beim Durchmesserzuwachs weisen die herrschenden Bäume (d100+200) des Nullfeldes gefolgt von denen der Auskesselung die geringsten Werte (0,8 bzw. 1,0 cm pro Jahr) auf, auch die Zentralbäume haben einen Zuwachs von nur 0,9 cm pro Jahr. Dagegen liegen die Werte bei den beiden Schematischen Reduktionen zwischen 1,2 und 1,3 cm. Vgl. Diagramm 2 (mitte).
· Der h/d-Wert im Herrschenden (d100+200) hat sich bei der Nullvariante um lediglich 1 Punkt pro Jahr verringert. In den Auskesselungsfeldern liegt die Abnahme sowohl im Herrschenden wie auch bei den Zentralbäumen bereits bei 2 Punkten. In den beiden Schematischen Reduktionen hingegen hat sich der h/d-Wert in den ersten 4 bis 5 Jahren nach der Pflege bereits um 4 bis 5 Punkte je Jahr verringert. Die aktuellen h/d-Werte der Zweitaufnahme im Herrschenden liegen bei 84 (Nullfeld), 81 (Zentralbäume), 76 (Auskesselung d100+200) und 68 (Schematische Reduktion). Vgl. Diagramm 3 (rechts).
Wie erwartet, steigen mit zunehmend intensiver Pflege von der
Nullfläche über die Auskesselung bis zur
Schematischen Reduktion die Durchmesserzuwächse an und die
Stabilität wird gefestigt. Dieser Trend ist im Bereich des
Mittelstammes noch deutlicher ausgeprägt als im Herrschenden.
Die weitere Entwicklung sowie das Ausmaß der Unterschiede bis
zur Erstdurchforstung bleibt abzuwarten und sollen Inhalt einer
ausführlicheren künftigen Auswertung sein.
Merkblatt
Wiederbewaldung von Sturmflächen: Zum Download bitte
hier klicken.
Forstliche
Förderrichtlinie genehmigt
Bereits im
März hatte Ministerpräsident Rüttgers den
Waldbesitzern in NRW ein 100 Millionen
Euro
Förderpaket zugesagt.
Doch auch als
„unbürokratisch“ versprochene
Förderzusagen müssen sich den Haushaltsgesetzen
von EU, Bund
und Land unterordnen. Ausführlich haben wir über die
Anpassungshürden
in unserer
Mitgliederzeitschrift, Ausgaben 3/2007 und 4/2007 sowie in unserer
Ausgabe
Kyrill-Aktuell Nr. 97 berichtet.
Nach
Zustimmung der EU und der notwendigen Ressortabstimmung in NRW ist das
Förderpaket
rückwirkend
zum 01.01.2007 in Kraft.
Als
Besonderheiten des jetzigen Förderpaket stellen wir nochmals
heraus*:
·
Die Inhalte der Förderrichtlinie beinhalten sowohl die
„klassische“ Forstförderung
als auch
eigens für die Kyrillbewältigung eingeführte
Fördertatbestände.
·
Auch die FFH-Förderung fällt unter diese
Förderrichtlinie (siehe auch: Mitgliederrundbrief
vom 03.05. und
07.05.07).
·
Die Finanzierung der Fördertatbestände geschieht
durch EU-, Bundes- und Landesmittel.
Insbesondere
das Land NRW hat zur Kyrillbewältigung erhebliche
zusätzliche
Mittel
bereitgestellt.
·
Es besteht keine Prosperitätsgrenze für die
Kyrill-Maßnahmen.
·
Zur Kyrillbewältigung kann auch für
Maßnahmen, die bereits durchgeführt worden
sind,
rückwirkend bis zurück zum 19. Januar 2007 ein Antrag
auf Förderung gestellt
werden (siehe
7.5 der FörderRL).
·
Für Pflanzmaßnahmen (z.B. zur Wiederaufforstung der
Kyrillflächen) sind jetzt
auch einige
Nadelbäume (Douglasie, Lärche, Schwarzkiefer,
Küstentanne, Weißtanne)
in
Mischbeständen bis zu einem Anteil von 50 %
förderfähig.
·
Auch Wegebaumaßnahmen zur Behebung der Kyrillschäden
können jetzt mit einem
Fördersatz
von 70 % gefördert werden. Ursprünglich sollten
für die Wegebaumaßnahmen
im Zuge der
Kyrillbewältigung nur 50 % der zuwendungsfähigen
Ausgaben
erstattet
werden. Alle Antragsteller, die in den letzten Wochen einen
Förderbescheid
über diese 50% erhalten haben, sollten sich mit
ihrem Forstamt in Verbindung
setzen, damit
der Förderbescheid geändert und der
Förderanteil auf 70 % erhöht
wird.
Angaben
beziehen sich auf die aktuellen Richtlinien vom 9.8.07.
·
Maßgeblich sind
alleine die im Erlass formulierten Regelungen.
Die
Fördermittel, die für das Jahr 2007 zur
Verfügung stehen, können auch
nur in diesem
Jahr genutzt werden. Der Grundsatz der Jährlichkeit der
öffentlichen
Haushalte gibt
dies vor.
Für
dieses Jahr stehen nach bisherigen Angaben voraussichtlich 20 Millionen
EURO zur
Verfügung. Die Gelder verfallen, wenn hierfür nicht
Maßnahmen in
diesem Jahr
beantragt, genehmigt, durchgeführt und die Gelder (bis Anfang
Dezember)
ausgezahlt werden.
Zur
Information: Von denen im Mai für Wegebaumaßnahmen
und den Forstschutz
zur
Verfügung gestellten 5 Millionen Euro (siehe Kyrill-Aktuell
Nr. 97)
sind bislang
nur rund 1,6 Millionen Euro abgerufen worden(!).
Mit dem
jetzigen Förderpaket hat das Land einen Kraftakt geschafft,
der in der
forstlichen
Fördergeschichte in NRW einzigartig ist.
Jetzt gilt es,
diese Gelder auch abzurufen.
1
79023
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur
Förderung forstlicher Maßnahmen im Privat- und
Körperschaftswald
Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- III - 3 40-00-00.30 vom 9.8.2007
1
Zuwendungszweck
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften
(VV/VVG) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der VO (EG) Nr. 1698/2005 über die
Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds
für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Gesetz über die
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAKG) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S.1055), zuletzt geändert durch
Art. 189 der Verordnung vom 31.Oktober 2006 (BGBl. I S.2427) sowie auf der Grundlage der
§§ 10 Abs. 3 und 13 Abs. 2 des Landesforstgesetzes (LFoG) Zuwendungen für die Unterstützung
einer beständigen Entwicklung der Forstwirtschaft.
Es können die nachfolgend unter Ziffer 2 aufgeführten Maßnahmen gefördert werden, die der
Sicherung der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes sowie der Verbesserung der
Produktions-, Arbeits- und Absatzbedingungen in der Forstwirtschaft dienen oder zur
Umsetzung von fachlichen Zielen des Naturschutzes im Wald unter besonderer
Berücksichtigung von FFH-Gebieten und EG-Vogelschutzgebieten, auf der Grundlage der
„Vereinbarung über Regelungen zum Ausgleich der Interessen bei Ausweisung von
Naturschutzgebieten im Wald“ (Warburger Vereinbarung), beitragen.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet
die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel.
2
2
Gegenstand
der Förderung
A. Förderung einer naturnahen Waldbewirtschaftung
2.1
Vorarbeiten wie Untersuchungen, Analysen, Standortgutachten, fachliche Stellungnahmen
und Erhebungen, die der Vorbereitung der Umstellung auf eine naturnahe Waldwirtschaft (
Nr.2.2 ) oder der Beurteilung einer Bodenschutzkalkung (Nr. 2.3) dienen.
2.2
Umbau von Reinbeständen und von nicht standortgerechten Beständen in stabile Laub- und
Mischbestände sowie Weiterentwicklung und Wiederherstellung von naturnahen Waldgesellschaften,
durch:
2.2.1 Bodenvorbereitung für geförderte Kulturen und Naturverjüngungen
2.2.2 Maßnahmen zur Komplettierung von Naturverjüngungen mit Laubholz
2.2.3 Wiederaufforstung
2.2.4 Anlage von Vorwald mit Pionierbaumarten gemäß Nr. 4.1.7, Voranbau und
Unterbau mit Laubbäumen
2.2.5 Nachbesserungen, wenn bei der geförderten Kultur in den ersten 36 Monaten
nach Pflanzung /Saat infolge ungewöhnlicher Witterungsbedingungen
Ausfälle in Höhe von mehr als 30 v. H. der Pflanzenzahl aufgetreten sind
2.2.6 Kulturpflege in geförderten Erstaufforstungen im 2. und 5. Standjahr der
Kultur
2.2.7 Einzelschutz (Schutzhüllen, Drahthosen)
2.3
Bodenschutzkalkung, wenn dadurch eine strukturelle Verbesserung der Bodenstreu, des
Bodens oder des Nährstoffhaushaltes erzielt wird und damit eine Verbesserung der
Widerstandskraft der Bestände erwartet werden kann
2.4
Gestaltung und Pflege naturnaher Waldaußenränder, Waldinnenränder und Wallhecken (an
Wegen, Gewässern, Lichtungen), durch:
2.4.1 Beseitigung unerwünschter oder nicht standortgerechter Bestockung auf einer
Tiefe von bis zu 10 m
3
2.4.2 Pflege von Waldrändern durch Läuterung oder Durchforstung auf einer Tiefe
von 15 m insbesondere zur Förderung von Sträuchern, Bäumen II. Ordnung
und Lichtbaumarten
2.4.3 Pflanzung von heimischen Bäumen und Sträuchern
2.4.4 Kulturpflege in geförderten Erstaufforstungen im 2. und 5. Standjahr der
Kultur
2.4.5 Anlage, Gestaltung und Pflege von Wallhecken
2.5
Vorbeugender Waldschutz
Biologische, chemische und technische Maßnahmen zur Vorbeugung, Abwehr und Überwachung
von Schadorganismen im Wald zur Sicherung oder Wiederherstellung stabiler
Waldökosysteme und zum Schutz des Waldes vor bedeutsamen Schäden.
2.5.1 Insektizidfreier Waldschutz
2.5.1.1 Kontrolle von Schadinsekten mit Lockstoffen.
2.5.1.2 Bekämpfung von Schadinsekten durch Flächenräumung einschließlich
energetischer Verwendung der Biomasse
2.5.1.3 Bekämpfung von Schadinsekten durch andere geeignete Maßnahmen, die die
Bruttauglichkeit von Holz, Restholz, Reisig soweit herabsetzen, dass keine
Gefährdungen von diesem Material ausgehen.
2.5.2 Sonstige Waldschutzmaßnahmen
2.5.2.1 Bekämpfung von rindenbrütenden Borkenkäfern bei festgestellter
Gefährdung oder bei Befall mit dafür zugelassenen Pflanzenschutzmitteln
2.5.2.2 Errichtung von Fangholzhaufen einschließlich Lockstoffbeköderung und
Pflanzenschutzmittelbehandlung
2.6
Vorliefern von Holz mit Rückepferden vom Einschlagsort zur Rückeschneise oder zur
Abfuhrstelle
B. Forstwirtschaftliche Infrastruktur
2.7
Forstwirtschaftlicher Wegebau
2.7.1 Neubau von Forstwirtschaftswegen
2.7.2 Grundinstandsetzung von Forstwirtschaftswegen
2.7.3 Erstbefestigung sowie Zweitbefestigung bereits befestigter
Forstwirtschaftswege, wenn der forstwirtschaftliche Verkehr eine bessere
Befestigung erfordert
4
2.7.4 Neu- und Ausbau von für Forstwirtschaftswege notwendigen einfachen
Brücken, Durchlässen und dgl. im Rahmen einer der vorstehenden
Maßnahmen
2.7.5 Regulierung (Anpassung) bestehender Bankette und Seitengräben im Rahmen
einer der vorstehenden Maßnahmen
2.7.6 Regulierung der alten Fahrbahnen bei Zweitbefestigungen
C. NATURA 2000
2.8
Flächenbezogene Ausgleichszahlung
Gewährung einer jährlichen flächenbezogenen Zahlung für Laubwald zum Ausgleich der
zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste, die durch die Beschränkungen bei der
Nutzung der Wälder und sonstigen bewaldeten Flächen infolge der Umsetzung der Richtlinien
92/43/EWG (FFH - Gebiete) und 79/409/EWG (EG-Vogelschutzgebiete) entstehen.
D. Naturschutzmaßnahmen im Wald
2.9
Maßnahmenbezogene Ausgleichleistungen für:
2.9.1
Anlage, Gestaltung und Pflege von Sonderbiotopen im Walde
2.9.1.1 Maßnahmen des Biotop- und Artenschutzes im Walde
2.9.1.2 Randgestaltung von Still- und Fließgewässern
2.9.1.3 Einbringen von Solitären sowie seltenen heimischen Baum- und Straucharten
2.9.2
den dauerhaften Erhalt von Altholzanteilen zur Sicherung der Lebensräume wildlebender
Tiere, Pflanzen und sonstiger Organismen (Nutzungsentschädigung, für höchstens 10
festgelegte Bäume je Hektar gezahlt.)
2.9.3
Ausgleichsbeträge:
2.9.3.1 bei Wiederaufforstungen mit Laubbäumen, Voranbau mit Laubbäumen und
Naturverjüngungen mit Laubbäumen und Bodenvorbereitung
(Maßnahmebezogener Ausgleichsbetrag I)
2.9.3.2 als Wertausgleich eingeschränkter oder vorgegebener Baumartenwahl
(Baumarten- und ertragsklassenbezogener Ausgleichsbetrag II)
5
2.9.3.3 bei der Anlage, Gestaltung und Pflege von Sonderbiotopen im Wald
(Maßnahmebezogener Ausgleichsbetrag III)
2.9.4
eine durch Verordnung oder Festsetzung in Waldnaturschutzgebieten, durch Verordnung,
Festsetzung oder vertraglicher Vereinbarung nach § 48c Abs. 3 Landschaftsgesetz NRW in
FFH- und EG-Vogelschutzgebieten gebotenen Umwandlung von Nadelwaldbestockung in
Laubwaldbestockung oder in einem abgestimmten Naturschutzfachkonzept (Waldpflegeplan,
Pflege und Entwicklungsplan, SOMAKO) gebotenen vorzeitigen Umwandlung von Nadel –
in Laubwaldbestockung auf konkret festgelegter Fläche (Hiebsunreifentschädigung).
2.9.5
Schutz der Aufforstungen und Naturverjüngungen gegen Wild
E Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
2.10 Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
2.10.1 Erstinvestitionen, dazu zählen die erstmalige:
- Beschaffung von Geräten, Maschinen und Fahrzeugen für
forstliche Betriebsarbeiten, einschließlich Transport von
Rohholz sowie Be- und Verarbeitung einfachster Art;
- Beschaffung von Fahrzeugen (z.B. Kleintransporter oder
Kombiwagen) für den Transport von Waldarbeitskräften,
Geräten, Werkzeugen, Maschinen und Hilfsstoffen zum und
vom Arbeitsort sowie die erstmalige Beschaffung von
beweglichen Schutzhütten und Waldarbeiterschutzwagen;
- Anlage von Holzaufarbeitungsplätzen sowie Holzhöfen
einschließlich geeigneter technischer Einrichtungen;
Erstellung von Betriebsgebäuden (z.B. Unterstellräume für
Maschinen, Geräte, Fahrzeuge und Hilfsstoffe, Werkstätten,
Hütten in Pflanzgärten).
2.10.2 Verwaltungsausgaben, dazu zählen:
- Gründungsausgaben
- Personal- und Reisekosten für die Geschäftsführung
- Geschäftsausgaben, Ausgaben für erstmalige
Büroeinrichtung, Büromaschinen und –geräte.
3
Zuwendungsempfänger
6
3.1
Für die Maßnahmenbereiche A, B, D und E natürliche Personen, juristische Personen des
Privatrechts als Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher Flächen sowie anerkannte
forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im
Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft
(Bundeswaldgesetz) und anerkannte Religionsgemeinschaften, sofern nachstehend keine
abweichenden Regelungen getroffen sind.
Zuwendungen des Maßnahmenbereichs C, Natura 2000 werden nur privaten Waldeigentümern
und deren Vereinigungen gewährt. Flächen von Körperschaften des öffentlichen
Rechts, mit Ausnahme von Zusammenschlüssen gemäß Gemeinschaftswaldgesetz NRW, sind
von dieser Förderung ausgenommen, selbst wenn diese Flächen Teil eines anerkannten
forstlichen Zusammenschlusses sind.
3.1.1
Bei E, Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse (Nr. 2.10) sind ausschließlich
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, die von der Forstbehörde anerkannt sind, bzw.
deren Satzung von der Forstbehörde genehmigt oder erlassen ist,
zuwendungsberechtigt.
3.1.2
Für Maßnahmen des Wegebaus (Nr. 2.7) sind ausschließlich
- anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes,
- Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz
zuwendungsberechtigt.
3.2
Als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Personen,
deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 % in den Händen von Bund und Ländern
befindet. Maßnahmen auf Gründstücken in deren Eigentum sind nicht förderfähig.
3.3
Zuwendungsberechtigt sind ausschließlich Vorhaben auf Flächen in Nordrhein-Westfalen.
3.4
Für Maßnahmen des Wegebaus aufgrund des Sturmschadensereignisses „Kyrill“ sind neben
den Zuwendungsempfängern gem. Nr. 3.1.2 auch private Waldbesitzer zuwendungsberechtigt.
4
7
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
bei der Förderung der naturnahen Waldbewirtschaftung (2.1 bis 2.6) und bei forstlichem
Wegebau( 2.7):
4.1.1
Zuwendungen für Maßnahmen außerhalb von Waldnaturschutzgebieten, FFH - Gebieten und
EG-Vogelschutzgebieten dürfen Antragstellern und Antragstellerinnen nur bewilligt werden,
wenn deren Gesamtwaldeigentum in NRW 300 ha nicht übersteigt, es sei denn, der
Vergleichswert der forstwirtschaftlichen Nutzung des Gesamtwaldeigentums in NRW liegt
unter 50.000 EUR oder die objektive jährliche Nutzungsmöglichkeit liegt unter 3,5
Erntefestmetern pro ha.
Diese Einschränkung gilt nicht für die Bodenschutzkalkung (Nr. 2.3).
Für Maßnahmen gem. Nrn. 2.1 bis 2.2 sowie 2.4 bis 2.5 und 2.7, die aufgrund des
Sturmschadensereignisses „Kyrill“ durchgeführt werden, gilt diese Einschränkung ebenfalls
nicht.
4.1.2
Zuwendungen dürfen für alle Laubbaumanpflanzungen nur bewilligt werden, wenn bei einer
Laubbaumkultur Nadelbaumarten mit höchstens 20 v. H. an der Gesamtpflanzenzahl beteiligt
sind. In diesen Fällen sind förderfähige Nadelbaumarten ebenfalls zuwendungsfähig.
Darüber hinaus werden Zuwendungen für alle Pflanzungen von Kulturen infolge des
Sturmschadensereignisses „Kyrill“ nur bewilligt,
- wenn bei einer Mischkultur aus Laubholz und förderfähigem Nadelholz der Anteil des
Laubholzes mindestens 50 v. H. an der Gesamtpflanzenzahl beträgt.
- wenn bei einer Mischkultur mit nicht förderfähigen Nadelbaumarten der Anteil für
Laubholzanpflanzungen mindestens 30 v.H. an der Gesamtpflanzenzahl in horstweiser
Beimischung beträgt.
In bestehenden FFH- Gebieten, EG-Vogelschutzgebieten und Gebieten der Warburger
Vereinbarung ist die Förderung von nicht zu den natürlichen Waldgesellschaften gehörenden
Baumarten nicht möglich.
4.1.3
Bei Maßnahmen gem. Nr. 2.2.2 zur Komplettierung von Naturverjüngungen mit Laubholz,
hat die Einbringung zumindest gruppenweise zu erfolgen.
4.1.4
8
Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn die Maßnahmen nicht als Ausgleichs- oder
Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft oder als Nebenbestimmung einer
Waldumwandlungsgenehmigung bzw. in einem förmlichen Verwaltungsverfahren mit
entsprechender Konzentrationswirkung gefordert sind.
Bei einer Förderung nach Natura 2000 (Nr. 2.8) sind Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen auf
der gesamten Förderfläche unzulässig.
Dies gilt auch, wenn das Vorhaben als Ausgleichsmaßnahme im Rahmen des Ökokontos im
Sinne der Regelung des Landschaftsgesetzes vorgesehen oder bereits dort eingestellt ist.
In gleicher Weise dürfen Zuwendungen nur gewährt werden, soweit eine Förderung nach den
geltenden Förderrichtlinien Naturschutz - FöNa - nicht erfolgt.
4.1.5
Vorhaben nach Nr. 2.2 sollen auf der Grundlage von Planungen nach Nr. 2.1 durchgeführt
werden. Das Forstamt kann vom Antragsteller die Vorlage einer durch einen Dritten
entsprechend erstellten Planung verlangen
4.1.6
Zuwendungen für Wiederaufforstungen (2.2.3) dürfen nur bewilligt werden, wenn
gleichzeitig ein dem Standort entsprechender Waldrand geschaffen und erhalten wird, es sei
denn, Lage, Flächengröße oder -ausformung lassen dies nicht zu.
4.1.7
Als Pionierbaumarten im Sinne von Nr. 2.2.4 gelten Roterle, Weide, Pappel, Aspe,
Vogelbeere, Birke und Robinie.
4.1.8
Nachbesserungen gem. Nr.2.2.5 sollen grundsätzlich dem geförderten Kulturtyp entsprechen.
4.1.9
Zuwendungen zur Pflege der Kultur (Nr. 2.2.6 und 2.4.4) dürfen nur bewilligt werden, wenn
es sich um eine Kultur handelt, die keine Mängel erkennen lässt, die das Bestandesziel in
Frage stellen.
4.1.10
Aufforstungen sind nur bei Verwendung standortgerechter Baumarten sowie heimischer
Straucharten förderungsfähig. Ortsnahe Herkünfte sollen – sofern verfügbar – bevorzugt
werden.
Die Notwendigkeit von Kahlschlagsverfahren bedarf einer besonderen Begründung.
9
4.1.11
Zuwendungen für Bodenschutzkalkung (Nr. 2.3) dürfen nur bewilligt werden, wenn vom
Forstamt die Zweckmäßigkeit und Unbedenklichkeit der geplanten Kalkungsmaßnahmen
anerkannt wird; das Forstamt kann vom Antragsteller die Ergebnisse einer Boden- und/oder
Blatt- bzw. Nadelanalyse verlangen.
4.1.12
Bei forstwirtschaftlichem Wegebau (Nr. 2.7)
4.1.12.1
Vorhaben sollen auf der Grundlage von Planungen nach Nr. 2.1 durchgeführt werden. Das
Forstamt kann vom Antragsteller die Vorlage einer durch einen Dritten entsprechend
erstellten Planung verlangen
Bei der Durchführung des forstwirtschaftlichen Wegebaus sind die behördenverbindlichen
Fachplanungen zu berücksichtigen.
4.1.12.2
Bei Planung und Ausführung von Vorhaben sind die anerkannten Regeln des forstwirtschaftlichen
Wegebaus, z. B. die Richtlinien für den ländlichen Wegebau der Deutschen
Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (Arbeitsblatt DWA A-A 904)
sowie das Leitbild für den nachhaltsgerechten forstlichen Wegebau in Nordrhein-Westfalen in
ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten.
Von den Standardbauweisen für Befestigungen forstwirtschaftlicher Wege und von einer
Befestigungsbreite von 3,5 m kann nur nach vorheriger Zustimmung der Bewilligungsbehörde
in besonders zu begründenden Ausnahmefällen abgewichen werden.
4.1.12.3
Von der Förderung grundsätzlich ausgeschlossen sind,
- Rückewege,
- der Rückbau, die Unterhaltung und die spätere Pflege von forstwirtschaftlichen Wegen
und der dazugehörigen notwendigen Anlagen sowie das dazu benötigte Material,
- Wegebefestigungen mit Schwarz- und Betondecken,
- Ausgaben für Grundstücksankäufe, Trassenaufhieb und Wegeschranken zählen nicht zu
den zuwendungsfähigen Ausgaben,
- Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung sowie Straßen und Wege innerhalb
vorhandener oder geplanter Siedlungs- und Industriegebiete, Fuß- Rad- und Reitwege,
- Vorhaben, die zu einer Wegedichte über 45 lfd. Meter je Hektar führen.
Sie dürfen nur in Ausnahmefällen (Kleinprivatwald, schwierige Geländeverhältnisse)
gefördert werden.
10
4.2
Bei der Förderung von Maßnahmen nach Natura 2000 (2.8)
4.2.1
Voraussetzung für die Bewilligung ist der Abschluss eines Vertrages gemäß der jeweils gültigen
Erlassregelung. Vertragsfläche ist die gesamte Laubholzfläche des jeweiligen FFH -
Gebietes.
4.2.2
Als Laubwald werden alle Bestände bezeichnet, die einen Anteil von über 50 % Laubbäumen
aufweisen. Dabei wird der tatsächliche Laubholzanteil aller Schichten bis hin zur gesicherten
Verjüngung sämtlicher vorhandenen Baumarten berücksichtigt.
4.2.3
Wechselt das Eigentum an der Fläche während des Vertragszeitraumes im Erbgang, im Wege
der vorweggenommenen Erbfolge (Übergabevertrag) oder aus anderen Gründen, wird die
Zuwendung dem neuen Eigentümer in unveränderter Höhe für die restliche Vertragszeit
weiter zugesagt, sofern dieser die Vertragsverpflichtungen übernimmt, bzw. durch Abschluss
eines gleichwertigen Vertrages für sich neu begründet.
4.3
Bei der Förderung von Naturschutzmaßnahmen im Wald (2.9)
4.3.1
Zuwendungen nach der Nr. 2.9. dieser Richtlinie dürfen nur bewilligt werden, wenn die
Begründung von Laubwald, die Umwandlung von Nadelwaldbestockung oder der Erhalt von
Altholz in Waldgebieten durchgeführt wird,
- für die eine Grundschutzverordnung erlassen wurde, eine Festsetzung in einem
rechtskräftigen Landschaftsplan oder ein entsprechender Schutz nach § 62 LG besteht
und
- für die die in Nr. 1, Satz 2, 2. Halbsatz genannten Vereinbarung und Vorschriften
zutreffen und die im Waldbiotopschutzprogramm aufgeführt sind
oder
- für die eine Meldung als EG-Vogelschutzgebiet vorliegt oder für die eine Ausweisung /
Meldung als FFH - Gebiet vorliegt.
4.3.2
11
Zuwendungen nach Nr. 2.9.3.1 (Ausgleichsbetrag I) und Nr. 2.9.3.2 (Ausgleichsbetrag II)
dürfen nur für solche Flächen bewilligt werden, auf denen Laubwald neu begründet wird.
4.3.3
Zuwendungen nach 2.9.3.1 (Ausgleichsbetrag I) und 2.9.3.2 (Ausgleichsbetrag II) werden
nicht für bereits abgeschlossene Altförderfälle gewährt.
4.4
Zuwendung nach Nr. 2.9.2 dürfen nur bewilligt werden, wenn eine schriftliche Verpflichtung
des Eigentümers vorliegt, bis zu 10 festgelegt Bäume des Oberstandes (insbesondere Horstund
Höhlenbäume sowie sonstige Biotopbäume) je ha in über 120-jährigem Laubholz auf
Dauer zu belassen. Dies gilt entsprechend auch für einzelne Laubbäume in andersartigen
Baumbeständen.
Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn im Rahmen einer normalen forstlichen
Bewirtschaftung absehbar ist, dass die Stammzahl des Oberstandes unter 10 Stück pro Hektar
abgesenkt wird. Abweichend hiervon können entsprechende Zuwendungen für die Erhaltung
ausgewählter Altholzbäume auch dann schon gewährt werden, wenn im Rahmen einer
behördlichen veranlassten Kartierung wertbestimmende „Biotopbäume“ / Baumgruppen
erfasst worden sind und dauerhaft im Wald belassen werden sollen.
4.5
Eine Förderung auf denselben Flächen, für die Zuwendungen nach Nr. 2.8 (Natura 2000)
gezahlt werden, ist mit Ausnahme von Bodenschutzkalkungsvorhaben (Nr. 2.3) und des
Forstwirtschaftlichen Wegebaus (Nr. 2.7) im Rahmen dieser Richtlinie nicht zulässig
(Ausschluss von Doppelförderung).
4.6
Bei forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen (Nr. 2.10)
4.6.1
Zuwendungen für Geräte, Maschinen und Fahrzeuge dürfen nur gewährt werden, wenn es
sich um neue, neuzeitliche und geeignete Geräte, Maschinen oder Fahrzeuge handelt, die vom
Forsttechnischen Prüfausschuss das Urteil „brauchbar” oder „für Forstwirtschaft geeignet
und zu empfehlen” erhalten haben. Ist die Prüfung durch den Forsttechnischen Prüfausschuss
noch nicht durchgeführt, entscheidet die Bewilligungsbehörde endgültig über die Eignung.
4.6.2
Bei jeder Investitionsförderung nach Nr. 2.10 ist die betriebswirtschaftliche Rentabilität des
Vorhabens durch geeignete Unterlagen (z.B. Wirtschaftlichkeitsberechnungen) nachzuweisen.
12
5
Art,
Umfang und Höhe der Förderung
5.1
Zuwendungsart:
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart:
Festbetragsfinanzierung bei den Maßnahmen nach den
Nrn.: 2.2, 2.4.3, 2.4.4, 2.4.5, 2.5.1.2, 2.8, 2.9.3.2, 2.9.5,
Anteilfinanzierung bei den Maßnahmen nach den
Nrn.: 2.1, 2.3, 2.4.1, 2.4.2, 2.5.1.1, 2.5.1.3, 2.5.2, 2.6, 2.7, 2.9.1, 2.9.2, ,2.9.3.1, 2.9.3.3, 2.9.4,
2.10
Bagatellgrenze:
2.500,00 EUR bei Maßnahmen nach Nr. 2.7 (Wegebau),
40,00 EUR bei Maßnahmen nach Nr. 2.8 (Natura 2000),
500,00 EUR bei allen übrigen Maßnahmen
Mehrere Maßnahmen eines Antragsstellers, ausgenommen Maßnahmen nach Nr. 2.8, können
in einem Antrag zusammengefasst werden.
Die Bagatellgrenze bezieht sich dann auf den Gesamtförderbetrag aller Einzelmaßnahmen.
5.3
Form der Zuwendung:
Zuschuss,
- einmalig für Maßnahmen nach A, B, D und E,
- jährlich, auf der Grundlage eines entsprechenden Vertragsabschlusses für die
flächenbezogene Ausgleichszahlung (Nr. 2.8).
5.4
Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung:
5.4.1
für Pflanzungen, Saat
13
5.4.1.1
für Pflanzungen und Waldrandgestaltung, bei:
- Umbau von Rein- und nicht standortgerechten Beständen (Nr. 2.2),
- der Pflanzung von heimischen Bäumen und Sträuchern (Nr. 2.4.3)
- Wallhecken (Nr. 2.4.5) und
- der Anlage und Gestaltung von Sonderbiotopen im Wald (Nr. 2.9.1)
bei Pflanzung von:
- Pflanzen (bis zu 1,20 m)
- Roterle 0,46 EUR/Stück
- Weiden 0,46 EUR/Stück
- Hainbuche 0,46 EUR/Stück
- Rotbuche 0,55 EUR/Stück
- Bergahorn 0,55 EUR/Stück
- Eberesche 0,55 EUR/Stück
- Eiche 0,60 EUR/Stück
- Roteiche 0,60 EUR/Stück
- Linde 0,60 EUR/Stück
- Esche 0,60 EUR/Stück
- Kirsche 0,60 EUR/Stück
- sonstige Laubbäume 0,60 EUR/Stück (außer Pappel)
- Douglasie 0,40 EUR/Stück
- Küstentanne 0,40 EUR/Stück
- Weißtanne 0,40 EUR/Stück
- Lärche 0,40 EUR/Stück
- Schwarzkiefer 0,25 EUR/Stück
- Großpflanzen (über 1,20 m)
- Eichen 1,15 EUR/Stück
- Roteiche 1,10 EUR/Stück
- Rotbuche 1,10 EUR/Stück
- Esche 1,10 EUR/Stück
- Kirsche 1,10 EUR/Stück
- Vogelbeere 1,10 EUR/Stück
- Pappel, Aspe 3,00 EUR/Stück
- je Strauch 0,50 EUR/Stück
Es gilt ein Förderhöchstbetrag von 4.800,00 EUR/ha,
14
5.4.1.2
für Saat, bei
- Umbau von Rein- und nicht standortgerechten Beständen (Nr. 2.2),
- der Pflanzung von heimischen Bäumen und Sträuchern (Nr. 2.4.3) und
- der Anlage und Gestaltung von Sonderbiotopen im Wald (Nr. 2.9.1)
von Stiel-, Trauben- und Roteiche: (mindestens 200 kg/ha) 2.810,00 EUR/ha,
von Bucheckern:( mindestens 60 kg/ha) 1.640,00 EUR/ha,
5.4.2
für Bodenvorbereitung:
- zum Umbau von Rein- und nicht standortgerechten Beständen (Nr. 2.2),
- zur Pflanzung von heimischen Bäumen und Sträuchern (Nr. 2.4.3) und
- zur Anlage und Gestaltung von Sonderbiotopen im Wald (Nr. 2.9.1):
180 EUR/ha,
5.4.3
für Pflege der Kultur (Nr. 2.2.6 u. 2.4.4) im entsprechenden Standjahr der Kultur
410,00 EUR/ha,
5.4.4
für Einzelschutz nach Umbau von Reinbeständen und nicht standortgerechten Beständen (Nr.
2.2.7):
- Wuchshülle 2,00 EUR/Stück,
- Drahthose 2,00 EUR/Stück.
Es gilt ein Förderhöchstbetrag von 400,00 EUR/ha,
5.4.5
für Vorarbeiten (Nr. 2.1) -soweit sie durch Dritte durchgeführt werden-:
bis zu 80 v.H. der nachgewiesenen Ausgaben (ohne MWSt),
Es gilt ein Förderhöchstbetrag von 500 EUR je Gutachten,
zuzüglich 50 EUR je ha des Planungsgebietes,
5.4.6
für Bodenschutzkalkung (Nr. 2.3):
bis zu 90 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt),
15
5.4.7
zur Beseitigung unerwünschter oder nicht standortgerechter Bestockung auf einer Tiefe von
bis zu 10 m (2. 4.1) und Pflege von Waldaußenrändern durch Läuterung oder Durchforstung
auf einer Tiefe von 15 m (2. 4.2):
bis zu 70 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt),
5.4.8
bei Maßnahmen:
- zur Kontrolle von Schadinsekten mit Lockstoffen. (Nr. 2.5.1.1)
bis zu 80 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt),
- zur Bekämpfung von Schadinsekten durch Flächenräumung einschließlich energetischer
Verwendung der Biomasse (Nr. 2.5.1.2): 500 EUR je ha,
- zur Bekämpfung von Schadinsekten durch andere geeignete Maßnahmen, die die
Bruttauglichkeit von Holz, Restholz, Reisig soweit herabsetzen, dass Gefährdungen von
diesem Material nicht ausgehen. (Nr. 2.5.1.3).
bis zu 70 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt),
es gilt ein Förderhöchstbetrag von 400 EUR je ha,
- zu sonstigen Waldschutzmaßnahmen (Nr. 2.5.2)
bis zu 40 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt),
5.4.9
beim Einsatz von Rückepferden (Nr. 2.6):
bis zu 30 v.H. der nachgewiesenen Ausgaben (ohne MWSt),
es gilt ein Förderhöchstbetrag von 3,00 EUR je m³ gerückten Holzes,
5.4.10
bei der Förderung der forstwirtschaftlichen Infrastruktur (Wegebau) (Nr. 2.7):
5.4.10.1
für Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes, wenn sie satzungsgemäß
dazu geeignet sind:
bis zu 70 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt);
5.4.10.2
für Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz
bis zu 70 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (einschließlich MWSt);
16
5.4.10.3
Die Förderung für Betriebe mit über 1.000 ha Forstbetriebsfläche beträgt zwei Drittel der
sonst möglichen Förderung. Für Maßnahmen zur Bewältigung des Sturmschadensereignisses
„Kyrill“ gilt diese Einschränkung nicht.
5.4.11
bei Natura 2000 (2.8):
für Laubwald in LSG 40,00 EUR/ha und
für Laubwald in NSG 50,00 EUR/ha.
5.4.12
der Ausgleichsbetrag I (Nr. 2.9.3.1) und der Ausgleichsbetrag III für Sonderbiotope (Nr.
2.9.3.3) bemisst sich nach der Höhe der für die Laubwaldbegründung (einschließlich
Bodenvorbereitung und Gatterbau) oder für die Anlage, Gestaltung und Pflege von
Sonderbiotopen im Wald zu zahlenden Zuwendung und beträgt:
- für die Laubwaldbegründung und die Anlage, Gestaltung und Pflege von Sonderbiotopen
im Wald 25 %,
- für die Bodenvorbereitung 100 %,
5.4.13
der Ausgleichsbetrag II (Nr. 2.9.3.2) richtet sich nach der Baumartengruppe und der zu erwartenden
Ertragsklasse (Ekl.) und beträgt:
bei Buche / Eiche:
- bei III,5 Ekl und schlechter 1.020,00 EUR/ha,
- bei II,5 Ekl bis III,5 Ekl 920,00 EUR/ha,
- bei II,0 Ekl 820,00 EUR/ha,
- bei I,5 Ekl und besser 720,00 EUR/ha,
- bei sonstigem Laubholz aller Ertragsklassen: 410,00 EUR/ha.
Bei der Begründung von Buchenbeständen, deren Flächen ganz oder teilweise über 600 m NN
gelegen sind sowie bei der Begründung von Eichenbeständen auf ausgewiesenen Flächen des
Lebensraumtyps 9190 „Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen“ gemäß Tabelle 3 ,
Anhang II der FFH - Richtlinien (92/43/EWG), erhöht sich der Ausgleichsbetrag II um 25%,
5.4.14
17
die Hiebsunreifentschädigung (Nr. 2.9.4) wird nach den Richtlinien zur Waldbewertung im
Lande Nordrhein-Westfalen berechnet und festgesetzt (ohne MWSt),
5.4.15
der Ausgleichsbetrages zum dauerhaften Erhalt von Altholzanteilen zur Sicherung der
Lebensräume wildlebender Tiere, Pflanzen und sonstiger Organismen (Nr. 2.9.2) beträgt
bis zu 100 v. H. des ermittelten Wertes nach Maßgabe der in der jeweils geltenden
Richtlinie zur Waldbewertung im Lande NRW enthaltenen Holzpreise (ohne MWSt),
höchstens 1.800 EUR/ha,
5.4.16
zum Schutz der Aufforstungen und Naturverjüngungen gegen Wild (2.9.5)
- für Gatterbau 2,30 EUR/lfm und
- für Einzelschutz 0,50 EUR/Stück
höchstens jedoch 1.020 EUR/ha,
5.4.17
für die Anlage von Wallhecken (Nr. 2.4.5.1): - Sätze wie in Nr. 5.4.1.1,
5.4.18
für die Pflege von Wallhecken (Nr. 2.4.5.2): 0,80 EUR/m²,
5.4.19
für die Anlage, Gestaltung und Pflege von Sonderbiotopen im Walde (Nr. 2.9.1)
bis zu 80 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt),
5.4.20
bei forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen (Nr. 2.10):
5.4.20.1
für Maßnahmen nach Nr. 2.10.1
bis zu 40 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt),
5.4.20.2
für Maßnahmen nach Nr. 2.10.2
bei forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen, die von der Forstbehörde anerkannt sind bzw.
deren Satzung von der Forstbehörde genehmigt oder erlassen ist:
18
- in den ersten 4 Jahren nach der Anerkennung bzw. Satzungsgenehmigung des Zusammenschlusses
bis zu 60 v. H.
- in den folgenden 3 Jahren bis zu 50 v. H.
- und weitere 3 Jahre bis zu 40 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt),
höchstens jedoch 40.000,00 EUR je Jahr.
Nicht zuwendungsfähig sind die anteiligen Investitions- und Verwaltungsausgaben der an
forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen beteiligten Forstbetriebe des Bundes und der
Länder.
6
Sonstige
Zuwendungsbestimmungen
6.1
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet,
6.1.1
im Rahmen der Zweckbindung
- geförderte Anlagen mindestens 12 Jahre nach Fertigstellung sachgemäß zu unterhalten,
- geförderte Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte 5 Jahre nach Lieferung
sachgemäß zu unterhalten,
- die geförderten Altholzanteile dauerhaft an ihrem Standort zu belassen,
6.1.2
bei geförderten Maßnahmen keine Herbizide und keine lindanhaltigen Forstschutzmittel
sowie bei vorbeugenden Waldschutzmaßnahmen nur vom Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit (BVL) zugelassene Mittel einzusetzen und diese Mittel nach
anerkannten Verfahren in notwendiger Aufwandmenge zu verwenden,
6.1.3
bei einem Verkauf der geförderten Anlagen innerhalb des Zeitraumes seiner
Unterhaltungsverpflichtung den Erwerber zu veranlassen, durch eine schriftliche Erklärung
gegenüber dem Forstamt die vorstehenden Verpflichtungen zu übernehmen. Ist der Erwerber
hierzu nicht bereit, ist die Zuwendung mit Zinsen zurückzuzahlen. Der Erstattungsanspruch
ist mit 5 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen,
6.1.4
bei der Förderung:
19
- einer Investition mit Gesamtkosten über 50.000 Euro eine Erläuterungstafel entsprechend
Nr. 2.2 Anhang VI der VO (EG)1974/2006 anzubringen,
- von Infrastrukturmaßnahmen, deren Gesamtkosten 500.000 Euro überschreiten, ein
Hinweisschild entsprechend Nr. 2.2 zum Anhang der VO(EG) 1974/2006 anzubringen,
6.1.5
Originalbelege 10 Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren und für
Prüfzwecke verfügbar zu machen.
6.2
Der Zuwendungsempfänger hat im Antrag zu erklären, dass er damit einverstanden ist,
6.2.1
Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort zuzulassen, dass zuverlässig geprüft werden
kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Förderung eingehalten werden. Bei
Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort sind dem Kontrollpersonal ein Betretungsrecht
und das Recht auf eine angemessene Verweildauer auf den Grundstücken und in den Betriebsund
Geschäftsräumen sowie Einsichtnahme in die für die Beurteilung der
Zuwendungsvoraussetzungen notwendigen betriebswirtschaftlichen Unterlagen einzuräumen
und die notwendigen Auskünfte zu erteilen,
6.2.2
dass seine Angaben im Antrag zum Zwecke einer zügigen Bearbeitung sowie zu statistischen
Zwecken maschinell gespeichert werden und an die zuständigen Organe des Landes, des
Bundes und der EU übermittelt werden können,
6.2.3
notwendige Daten zur Evaluierung der forstlichen Fördermaßnahmen zur Verfügung zu
stellen,
6.2.4
dass das Fördervorhaben und die dafür erhaltene Förderung in einem Verzeichnis aller
Begünstigten, die im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum eine
Finanzierung erhalten haben, veröffentlicht werden.
6.3
Die Förderung für investitionsbezogene Vorhaben ist zurückzufordern, wenn
20
innerhalb von fünf Jahren nach deren Bewilligung eine erhebliche Veränderung im Hinblick
auf den Förderzweck erfolgt ist,
- die die Art oder die Durchführungsbedingungen beeinträchtigt oder die einem
Unternehmen oder einer öffentlichen Körperschaft einen ungerechtfertigten Vorteil
verschafft oder
- die darauf zurückzuführen ist, dass sich die Art der Besitzverhältnisse an einer
Infrastruktur geändert hat oder dass eine Produktionstätigkeit aufgegeben worden ist oder
sich deren Standort geändert hat.
6.4
De-minimis
Die Förderung der Maßnahmen nach den Nrn. 2.5.2, 2.9.3.2, 2.9.4 und 2.10 erfolgt unter
Beachtung der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15.12.2006 über die
Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L379 vom
28.12.2006, S. 5); der Gesamtwert der einem Unternehmen gewährten „De-minimis“-
Beihilfen darf 200.000 Euro bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen.
7
Verfahren
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis
und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des
Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die
VV/VVG zu § 44 LHO, die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, einschließlich der dazu
ergangenen Durchführungsverordnungen sowie die Vorschriften über das EGZahlstellenverfahren,
soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen verfügt worden
sind.
7.1
Antragsverfahren (Antrag auf Fördermittel)
Der Antrag ist auf Vordruck (gemäß Muster) beim örtlich zuständigen Forstamt des
Landesbetriebes Wald und Holz NRW einzureichen, das die forstfachliche Notwendigkeit und
Zweckmäßigkeit prüft und bescheinigt sowie bei Bedarf weitere Nachweise verlangen kann.
Für einen Antrag auf Vorhaben nach Natura 2000 (Nr. 2.8) (gemäß Muster) ist zusätzlich bis
zum 15. Mai des Antragsjahres ein Sammelantrag gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr.
21
796/2004 beim Geschäftsführer der örtlich zuständige Kreisstelle beim Direktor der
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter einzureichen.
Ein nach dem 15. Mai des Antragsjahres eingereichter Sammelantrag gilt als verfristet.
Artikel 144 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bleibt unberührt. Anwendung
finden die Bestimmungen der EG-Zahlstelle.
Zusätzlich zu Art, Ort und Umfang des durchzuführenden Vorhabens ist der
Durchführungszeitraum, bei Zahlungen nach Natura 2000 (Nr. 2.8) das
Flächenermittlungsverfahren und bei Zahlungen zum Erhalt von Altholzanteilen (Nr. 2.9.2)
das Verfahren zur Standortermittlung im Wald anzugeben.
7.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist der Landesbetrieb Wald und Holz NRW. Er bewilligt die
Zuwendung mit Zuwendungsbescheid auf Vordruck (gemäß Muster).
Für einen Antrag auf anteilfinanzierte Vorhaben ist die Plausibilität der veranschlagten
Kosten mit geeigneten Bewertungssystemen, wie Referenzkosten oder Vergleich
verschiedener Angebote zu prüfen.
7.3 Verwendungsnachweisverfahren
Die Verwendung der Zuwendung nach den Maßnahmenbereichen A, B, D und E ist vom Zuwendungsempfänger
/ Zuwendungsempfängerin auf Vordruck (gemäß Muster))
nachzuweisen und vorzulegen.
Die jährlichen Anträge zu Natura 2000 (Nr. 2.8) sind bis zum 15. Mai des Antragsjahres bei
der Bewilligungsstelle einzureichen. Ein nach dem 15. Mai des Antragsjahres eingereichter
Antrag gilt als verfristet. Artikel 144 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bleibt
unberührt. Anwendung finden die Bestimmungen der EG-Zahlstelle.
Abweichungen von der Bewilligung sind besonders festzustellen.
Rechnungsbelege für Mittelanforderungen sind im Original vorzulegen und müssen Zahlungsnachweise
gemäß Nr. 6.7 ANBest-P enthalten. Sie sind von der Bewilligungsstelle auf
dem Original als für ’Förderzwecke Forst verwendet’ zu kennzeichnen und mit
’Landesbetrieb Wald und Holz NRW’ oder ’Forstamt, Name’, Datum und Unterschrift zu
versehen.
22
7.4 Auszahlung
Die Auszahlung der Zuwendung wird nach einer von der Bewilligungsstelle beim
Landesbetrieb Wald und Holz NRW durchgeführten, beanstandungsfreien
Verwendungsnachweisprüfung durch die EG-Zahlstelle vorgenommen. Bei größeren
Investitionsvorhaben (ab 10.000 €) ist die Durchführung der geförderten Vorhaben oder der
Investitionsstandort vor der Schlusszahlung durch einen Besuch (Inaugenscheinnahme) zu
überprüfen (vgl. Artikel 26, IV VO 1975/2006).
Bei Anteilfinanzierung erfolgt die Auszahlung der Zuwendung bzw. von
Zuwendungsteilbeträgen ausschließlich aufgrund nachweislich geleisteter Zahlungen des
Zuwendungsempfängers / der Zuwendungsempfängerin (Erstattungsprinzip).
Die zahlungsrelevanten Daten aller geförderten Vorhaben sind der EG-Zahlstelle spätestens
vor Auszahlung durch die Bewilligungsstelle zur Verfügung zu stellen.
7.5
Die Maßnahmen zur Wiederbewaldung (2.1, 2.2.1-2.2.5, 2.2.7), zum Vorbeugenden
Waldschutz ( 2.5 ) und zur Forstwirtschaftlichen Infrastruktur (2.7), die aufgrund des
Sturmschadensereignisses „Kyrill“ durchgeführt werden, können ab dem 19.01.2007
begonnen worden sein. Nr. 1.3 VV/VVG zu § 44 findet hier keine Anwendung.
7.6
Die Formulare für das Antrags-, Bewilligungs- sowie Verwendungsnachweisverfahren
werden auf der Homepage des Landesbetriebes Wald und Holz NRW veröffentlicht.
8
Sanktionsbestimmungen
8.1
Für Maßnahmen nach dem Maßnahmenbereich C
sind die in Teil II, Titel I, Kapitel II, Unterabschnitt II angeführten Kürzungen und
Ausschlüsse gemäß der beigefügten Anlage „Kürzungen und Ausschlüsse bei
flächenbezogenen Maßnahmen“ anzuwenden.
8.2
Für Maßnahmen nach den Maßnahmenbereichen A, B, D und E
sind die in Teil II, Titel II, Kapitel II, Abschnitt II angeführten Kürzungen und Ausschlüsse
anzuwenden (Anlage: Kürzungen und Ausschlüsse bei investiven Vorhaben).
8.3
Unabhängig hiervon ist zu prüfen, ob ein Subventionsbetrug gemäß § 264 Strafgesetzbuch
vorliegt. Gegebenenfalls ist die Staatsanwaltschaft einzuschalten.
9
Ergänzende
und abweichende Regelungen für die Förderung im
Körperschaftswald
9.1
Gegenstand der Förderung
Die folgenden Maßnahmen dieser Richtlinie werden nicht im Körperschaftswald gefördert:
2.7.1, 2.8, 2.9.3., 2.9.5 und 2.10 .
9.2
Zuwendungsempfänger für die Maßnahmen im Körperschaftswald:
9.2.1
Juristische Personen des öffentlichen Rechts als Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher
Flächen.
9.2.2
Kreise und kreisfreie Städte als Träger gemeinschaftlicher Maßnahmen im Körperschafts- und
Privatwald.
9.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Folgende Zuwendungsvoraussetzungen finden für die Förderung des Körperschaftswaldes
keine Anwendung: 4.1.1, 4.2, 4.5 und 4.6,
9.4
Im Körperschaftswald dürfen Zuwendungen nach den Nrn. 2.1, 2.2.1-2.2.5 ,2.4 sowie 2.9.1,
2.9.2 und 2.9.4 .dieser Richtlinie nur bewilligt werden, wenn die Begründung von Laubwald,
die Umwandlung von Nadelwaldbestockung oder der Erhalt von Altholz in Waldgebieten
durchgeführt wird,
- für die eine Grundschutzverordnung erlassen wurde, eine Festsetzung in einem
rechtskräftigen Landschaftsplan oder ein entsprechender Schutz nach § 62 LG besteht
und
für die die in Nr. 1, Satz 2, 2. Halbsatz genannten Vereinbarung und Vorschriften
zutreffen und die im Waldbiotopschutzprogramm aufgeführt sind
oder
- für die eine Meldung als EG-Vogelschutzgebiet vorliegt oder für die eine Ausweisung /
Meldung als FFH - Gebiet vorliegt.
wenn die Regelungen der Ziffer 4.3.1 dieser Richtlinie zutreffen,
Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen nach Nr. 2.1 und 2.2.1 bis 2.2.5, die abweichend
auch zur Bewältigung des Sturmschadensereignisses „Kyrill“ bewilligt werden können.
9.5
Maßnahmen nach den Nrn. 2.2.7, 2.5 und 2.7.2 bis 2.7.6 dürfen im Körperschaftswald
ausschließlich zur Bewältigung des Sturmschadenereignisses „Kyrill“ bewilligt werden.
9.6
Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung.
9.6.1
Bagatellgrenze:
Im Körperschaftswald beträgt die Bagatellgrenze für die Fördermaßnahmen 12.500 €
Mehrere Maßnahmen eines Antragsstellers können in einem Antrag zusammengefasst
werden.
9.6.2
Höhe der Zuwendung im Körperschaftswald:
9.6.2.1
Im Körperschaftswald ermäßigen sich die Fördersätze für Pflanzungen, Saat und
Bodenvorbereitung gemäß dieser Richtlinie (Nr. 5.4.1) für die Maßnahmen zur Bewältigung
des Sturmschadensereignisses „Kyrill“ um 50 %.
9.6.2.2
Für Maßnahmen zur Bewältigung des Sturmschadensereignisses „Kyrill“ ermäßigen sich die
Fördersätze und Höchstbeträge bei Nr. 5.4.5 und 5.4.8 im Körperschaftswald um 50 %.
9.6.2.3
Für Maßnahmen der Förderung der forstwirtschaftlichen Infrastruktur zur Bewältigung des
Sturmschadensereignisses „Kyrill“ im Körperschaftswald beträgt der Fördersatz 35 v.H. der
zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt.)
9.6.2.4
Im Körperschaftswald ermäßigen sich die Fördersätze für die Hiebsunreifeentschädigung (Nr.
5.4.14) und für den Ausgleichsbetrag zum dauerhaften Erhalt von Altholzanteilen (5.4.15) auf
80 v.H. .
9.6.2.5
für Vorarbeiten im Rahmen der Bodenschutzkalkung im Körperschaftswald:
- 40 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt.) bei Zuwendungsempfängern
mit überdurchschnittlicher Finanzkraft. Es gilt ein Förderhöchstbetrag von 250 EUR je
Gutachten, zuzüglich 25 EUR je ha des Planungsgebietes,
- bis zu 60 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt.) bei den übrigen
Zuwendungsempfängern. Es gilt ein Förderhöchstbetrag von 375 EUR je Gutachten,
zuzüglich 37,50 EUR je ha des Planungsgebietes. In begründeten Einzelfällen können bis
zu 80 v. H. im Einvernehmen mit der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde gewährt
werden. Der Förderhöchstbetrag kann dann auf 500 EUR je Gutachten, zuzüglich 50 EUR
je ha des Planungsgebietes angehoben werden.
9.6.2.6
für Bodenschutzkalkung (Nr. 2.3) im Körperschaftswald:
- 60 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt.) bei Zuwendungsempfängern
mit überdurchschnittlicher Finanzkraft
- bis zu 70 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt.) bei den übrigen
Zuwendungsempfängern.
9.7 Verfahren
Rechnungsbelege für Mittelanforderungen sind im Original vorzulegen und müssen Zahlungsnachweise
vergleichbar Nr. 6.7 ANBest-P enthalten. Sie sind von der Bewilligungsstelle
auf dem Original als für ’Förderzwecke Forst verwendet’ zu kennzeichnen und mit
’Landesbetrieb Wald und Holz NRW’ oder ’Forstamt, Name’, Datum und Unterschrift zu
versehen.
Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 01.01.2007 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2013.
Anlagen
Anlage 1 - Antrag nicht Flächenmaßnahmen PrW
Anlage 2 - Antrag Natura 2000
Anlage 3 - Antrag nicht Flächenmaßnahmen KW
Anlage 4 - Zuwendungsbescheid nicht Flächenmaßnahmen. PrW
Anlage 5 - Zuwendungsbescheid NATURA 2000
Anlage 6 - Zuwendungsbescheid nicht Flächenmaßnahmen KW
Anlage 7 - Verwendungsnachweis PrW/KW
Anlage Beschreibung der Maßnahme
Anlage Flächenverzeichnis zum Antrag NATURA 2000
27
Anlage:
Kürzungen und Ausschlüsse
bei
flächenbezogenen Maßnahmen
1. Abweichung bis 20 v. H. zwischen beantragter und ermittelter Fläche
Liegt die beantragte Fläche derselben Kulturgruppe über der von der Verwaltung ermittelten
Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche,
- um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt, wenn die Differenz
- über 3 % oder 2 ha liegt, aber
- nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
- Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die
betreffende flächenbezogene Maßnahme keine Beihilfe gewährt.
2. Abweichung über 30 v. H. zwischen beantragter und ermittelter Fläche
Liegt die beantragte Fläche derselben Kulturgruppe um mehr als 30 % über der von der
Verwaltung ermittelten Fläche, so wird der Begünstigte für das betreffende Kalenderjahr und
die betreffenden Maßnahmen von der Gewährung der Beihilfe, auf die er gemäß demselben
Artikel Anspruch gehabt hätte, ausgeschlossen.
3. Abweichung über 50 v. H. zwischen beantragter – ermittelte Fläche
Liegt die Differenz über 50 %, so ist der Betriebsinhaber zusätzlich bis zur Höhe eines
Betrags, der der Differenz zwischen der beantragten Fläche und der von der Verwaltung
ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen.
4. Absichtliche Falschabgabe
Beruhen die Differenzen zwischen der beantragte Fläche derselben Kulturgruppe und der von
der Verwaltung ermittelten Fläche auf absichtlichen Falschangaben, so wird der Begünstigte
für das betreffende ELER - Jahr und die betreffende flächenbezogene Maßnahme von der
Gewährung der Beihilfe, auf die er gemäß demselben Artikel Anspruch gehabt hätte,
ausgeschlossen.
5. Verrechnung mit Auszahlungen in Folgejahren
Der Betrag, der sich aus den Ausschlüssen gemäß Absatz 3 und Absatz 4 ergibt, wird mit den
Beihilfezahlungen im Rahmen der Fördermaßnahmen gemäß ELER verrechnet, auf die der
Betriebsinhaber im Rahmen der Anträge Anspruch hat, die er in den auf das Kalenderjahr der
28
Feststellung folgenden drei Kalenderjahren stellt. Kann der Betrag nicht vollständig mit
diesen Zahlungen verrechnet werden, so verfällt der verbleibende Saldo.
6. Kulturgruppe
Für die Berechnung der Kürzungen und Ausschlüsse gelten die beantragten Flächen, die
denselben Beihilfesatz erhalten, als eine Kulturgruppe.
7. Kürzungen und Ausschlüsse bei Nichterfüllung der Förderkriterien
Werden mit der Beihilfegewährung verbundne Verpflichtungen, ausgenommen
Verpflichtungen in Zusammenhang mit der angegebnen Fläche, nicht erfüllt, so wird die
beantragte Beihilfe je nach der Schwere des Verstoßes gekürzt oder verweigert. Die Schwere
bestimmt sich insbesondere nach der Dauer, der Bedeutung der Ziele der nicht eingehaltenen
Kriterien und nach dem Ausmaß eines Verstoßes anhand der Auswirkungen auf das Vorhaben
insgesamt.
Beruhen die Verstöße auf absichtlichen Falschangaben, so wird der Begünstigte im
betreffenden Antragsjahr und im darauf folgenden Antragsjahr von der jeweiligen Maßnahme
ausgeschlossen.
8. Missachtung anderweitiger Verpflichtungen (Cross Compliance) bei NATURA 2000
Werden bei Maßnahmen nach NATURA 2000 bestimmte, im Zusammenhang mit Cross
Compliance stehende verbindlichen Anforderungen der Artikel 4 und 5 und der Anhänge III
und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 von den Begünstigten der Zahlungen nach
Natura 2000 nicht im gesamten Betrieb aufgrund einer unmittelbar dem einzelnen
Betriebsinhaber zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung erfüllt, so wird der
Gesamtbetrag der in dem betreffenden Kalenderjahr zu gewährenden Zahlungen gekürzt oder
es wird keinerlei Zahlung geleistet.
Ist der Verstoß auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen, so wird die Kürzung
gemäß Artikel 66 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 zwischen in der Regel 3 % und 15 %
des Förderbetrages für das Kalenderjahr der Feststellung berechnet.
Bei einem vorsätzlichen Verstoß wird die Kürzung gemäß Artikel 67 der Verordnung (EG)
Nr. 796/2004 zwischen in der Regel 20 % und 100 % des Förderbetrages berechnet.
Betrifft der vorsätzliche Verstoß eine bestimmte Beihilferegelung, so wird der
Betriebsinhaber für das laufende Kalenderjahr von dieser Beihilferegelung ausgeschlossen.
29
Bei in Ausmaß, Schwere oder Dauer extremen Verstößen oder falls wiederholte vorsätzliche
Verstöße festgestellt worden sind, wird der Betriebsinhaber darüber hinaus im darauf
folgenden Kalenderjahr von der betreffenden Beihilferegelung ausgeschlossen.
30
Anlage:
Kürzungen und Ausschlüsse
bei
investiven Vorhaben
1. Abweichungen Zuwendungsbescheid - Verwendungsnachweis über 3 v. H.
Die Zahlungen werden auf der Grundlage des Betrags berechnet, der für förderfähig befunden
(Zuwendungsbescheid) wurde.
Der Mitgliedstaat prüft den vom Begünstigten erhaltenen Zahlungsantrag (Verwendungsnachweis)
und setzt die förderfähigen Beträge fest. Er setzt außerdem Folgendes fest:
a) den dem Begünstigten ausschließlich auf der Grundlage des Verwendungsnachweis
zu zahlenden Betrag;
b) den dem Begünstigten nach Prüfung der Förderfähigkeit des
Verwendungsnachweises zu zahlenden Betrag.
Übersteigt der gemäß Buchstabe a) ermittelte Betrag den gemäß Buchstabe b) ermittelten
Betrag um mehr als 3 v. H., so wird der gemäß Buchstabe b) ermittelte Betrag gekürzt.
Die Kürzung beläuft sich auf die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen.
Es wird jedoch keine Kürzung vorgenommen, wenn der Begünstigte nachweisen kann, dass er
für die Angabe des nicht förderfähigen Betrages nicht verantwortlich ist.
2. Vorsätzliche Falschangabe
Wird festgestellt, dass ein Begünstigter vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, so wird das
betreffende Vorhaben von der ELER - Stützung ausgeschlossen, und bereits für das Vorhaben
gezahlte Beträge werden zurückgefordert. Darüber hinaus wird der Begünstigte in dem
betreffenden und dem darauf folgenden ELER - Jahr von der Beihilfegewährung für dieselbe
Maßnahme ausgeschlossen.
Düsseldorf,
25.06.2007
NRW
weiter für steuerliche Erleichterungen für Waldbauern
Nachdem
es den Finanzministern von Bund und Ländern offenbar in
absehbarer Zeit nicht gelingen wird, steuerliche Erleichterungen
für die vom Sturm „Kyrill“
geschädigten Waldbesitzer zu erlassen, will
Nordrhein-Westfalen nun das Inkrafttreten einer Verordnung zum
Forstschädenausgleichsgesetz prüfen. „Die
Waldbesitzer verdienen Solidarität. Sie können
für die Schäden nichts und daher auch nichts
für die unplanmäßig hohen Einnahmen in
diesem Jahr“, sagte NRW-Umweltminister Eckhard Uhlenberg.
Er
bekräftigte seinen Standpunkt, dass die Besteuerung dieser
unplanmäßigen Einnahmen auf mehrere Jahre verteilt
werden müsse, egal, ob der Betrieb
buchführungspflichtig ist oder nicht. NRW will den anderen
Bundesländern einen Vorschlag zur Begrenzung des
Holzeinschlages machen. Uhlenberg: „Wir bleiben bei unserer
Linie, dass die steuerlichen Erleichterungen im Vordergrund stehen.
Jetzt ist der Zeitpunkt gekommen, einen anderen Weg einzuschlagen, um
dieses Ziel zu erreichen. Wir brauchen Sicherheit für die
Waldbesitzer, denn für viele Betriebe endet das Steuerjahr
bereits Ende Juni.“
Uhlenberg
verwies auf eine verschlechterte Marktlage für die
Waldbesitzer. „Diese Marktstörung hat dazu
geführt, dass die Preise gefallen sind und Sturmholz kaum noch
Abnehmer findet.“
Für
das Inkrafttreten einer Verordnung zum
Forstschädenausgleichsgesetz ist das
Bundeslandwirtschaftsministerium zuständig, eine
Zustimmung des Bundeswirtschaftsministeriums und des Bundesrates ist
erforderlich.
Betreff:
Forstschädenausgleichsgesetz Bund- Länder
Am
24.5.2007 fand eine Besprechung der Holzmarktreferenten des Bundes und
der Länder beim BMELV in Bonn statt.
Ergebnis
war, dass kein anderes Bundesland bei einen eventuellen
Vorstoß NRWs unterstützen würde.
Hauptargumente
waren:
-
die tatsächliche Wirkung einer Einschlagsbeschränkung
sei gering, da die Einschlagssaison "gelaufen" sei und angesichts der
fallenden Holzpreise und der aktuellen Absatzschwierigkeiten auch kein
zusätzlicher Einschlag zu erwarten wäre.
-
eine Reihe von "guten" Verträgen aufgrund von
Kalamitätsklauseln im Falle einer VO nach FSchAG "platzen"
würden, was den Preisdruck weiter verschärfe
Aus
den o g Gründen hatten einzelne Bundesländer auch
klare Signale, dass auch die Länder-Vertreter des Privatwaldes
sich gegen evtl. Bestrebungen der AGDW
auf Bundesebene stellen würden.
Die
Holzindustrie würde zwar die Bemühungen des
Waldbesitzes unterstützen, die steuerlichen Erleichterungen
des FSchAG in Anspruch nehmen, wende sich aber weiterhin gegen
Eingriffe in das Marktgeschehen.
Kern
der Bemühungen ist daher (weiterhin) eine Regelung zu treffen,
die es ermöglicht, die steuerlichen Regelungen des FSChAG
über Einzelfallentscheidungen hinaus für bestimmte
Gruppen oder Regionen zu ermöglichen. Federführend
ist hier NRW.
Eine
entscheidende Wegmarke ist das Bund-Ländertreffen der
Steuerreferenten am 13./14. Juni.
Argumente
und Überlegungen zum Inkraftsetzen des
Forstschädenausgleichsgesetzes (FSAG):
Situation in
Nordrhein-Westfalen
Der
Kyrill-bedingte Holzanfall wird für die Bundesrepublik
Deutschland auf rund 34 Mio. fm geschätzt
und reicht mittlerweile an die Menge von "Lothar" (35 Mio.) heran.
Nur
ein Teil des Sturmholzes ist derzeit vermarktet.
Es
gibt erhebliche Schwierigkeiten, die Holzmengen zeitgerecht und ohne
größere Entwertung den Verarbeitern
zuzuführen.
Es
gibt erhebliche Schwierigkeiten, große Anteile des
Sturmholzes für mehrere Jahre zu konservieren.
Die
Einschlagstätigkeit in den anderen Bundesländern ist
trotz anders lautender Zusagen ungebremst.
In
der Zeit vom 1.Febr. bis 01.Mai 2007 in den Bundesländern
Bayern und Baden-Württemberg 110% des Vorjahreseinschlages.
Aufgrund
der ungebremsten Einschlagstätigkeit in den anderen BL sind
auch die Transportkapazitäten dort gebunden, anstatt in die
Hauptschadensregion abfließen zu können.
Der
Schnittholzabsatz gerät vor allem vor dem Hintergrund
zurückgehender Exporte (starker €) ins Stocken, was
auch die Rohholzmärkte derzeit verstopft.
Ein
Preisverfall zeichnet sich jetzt ab. Auch in Süddeutschland
sind die Rohholzpreise rückläufig.
Bisherige
Erfahrungen
Das
FSAG wurde bisher in mindestens 8 Forstwirtschaftsjahren angewandt
(1973, 1983, 1985, 1990, 1991, 1992, 2000 und 2001), ist also erprobt
und keineswegs neu. Zuletzt wurden zweimal auf Antrag der
Länder Baden-Württemberg und Bayern entsprechende
Verordnungen wegen der Folgen des Orkans „Lothar“
erlassen.
Mengenvoraussetzungen nach § 1 FSAG
Hinreichende
Voraussetzung für die Anwendung des FSAG
wäre gemäß § 1, wenn entweder
1. im Bundesgebiet bei allen
Holzartengruppen voraussichtlich mindestens 25 vom Hundert oder bei
einer Holzartengruppe voraussichtlich mindestens 40 vom Hundert des
ungekürzten Einschlagsprogramms des Bundesgebietes oder
2.
a) in einem Land bei allen Holzartengruppen
voraussichtlich mindestens 45 vom Hundert oder bei einer
Holzartengruppe voraussichtlich mindestens 75 vom Hundert des
ungekürzten Einschlagsprogramms dieses Landes und
b) im Bundesgebiet bei allen Holzartengruppen
voraussichtlich mindestens 20 vom Hundert oder bei der betreffenden
Holzartengruppe voraussichtlich mindestens 30 vom Hundert des
ungekürzten Einschlagsprogramms des Bundesgebietes erreicht.
Der
gesamte Holzeinschlag in Deutschland betrug im Jahr 2005 ca. 57 Mio.
fm, der Jahresfichteneinschlag ca. 20 Mio. fm. In Deutschland sollen
durch „Kyrill“ nach den bisherigen Erkenntnissen
über 32 Mio. fm Windwurfholz gefallen sein, davon in NRW rund
16 Mio. fm. (Zum Vergleich: Bei „Lothar“ ging man
zum Zeitpunkt der Beantragung des Erlasses der ersten Verordnung zur
Beschränkung des Holzeinschlags
(Forstschäden-Ausgleichsgesetz) von 28 Mio. fm aus.
Mit
ca. 80 % haben die Fichten den weitaus größten
Anteil am Windwurfholz in NRW. Somit wird allein in Nordrhein-Westfalen
und den angrenzenden Gebieten bereits durch Windwurfholz die
erforderlichen Quoten erreicht. Hinzu kommt noch die
Kalamitätsnutzung durch – infolge des zahlreich in
den Wäldern herumliegenden „Brut“-Holzes
– vermehrten Käferbefall.
Auswirkungen
auf die Holzmengen
Mit
dem Inkrafttreten des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes
würden für einige nicht betroffene
Bundesländer und für einige Holzarten
Einschlagsbegrenzungen festgelegt. Es wird aber auch eine Gesamtmenge
festgelegt, die jeder Betrieb erreichen darf. Diese Festlegungen
führen zu einer Verknappung des Angebots und damit zu besseren
Absatzchancen für das Windwurfholz.
Zwar
gab es in den letzten Monaten vor „Kyrill“ eine
sehr gute Nachfragesituation auf dem Holzmarkt. Durch die sehr
großen Mengen zusätzlicher Fichten, die durch
„Kyrill“ umgeworfen wurden und zu denen infolge des
Käferbefalls noch weiteres Kalamitätsholz hinzukommen
wird, werden die vor „Kyrill“ fehlenden
Angebotsmengen jedoch bei weitem überkompensiert.
Auswirkungen
auf die Holzpreise
In
manchen Liefervereinbarungen steht, dass sie im Falle der Anwendung des
FSAG kündbar sind. Dadurch werden auch einige gute
Preisvereinbarungen einiger Holzanbieter für die
nächsten Monate hinfällig. Diese Verträge
sind mittlerweile (Stand: Mai 2007) zum größten Teil
abgewickelt oder werden durch das Inkraftsetzen des
Forstschäden-Ausgleichsgesetzes nicht mehr beeinflusst.
Es
ist spätestens ab Herbst 2007 mit wesentlich niedrigeren
Verkaufspreisen für alle Waldbesitzer zu rechnen. Auch die
Süddeutschen Preise zeigen aufgrund der eingetretenen
erheblichen Marktstörungen bereits seit März
rückläufige Tendenzen.
Darüber
hinaus sorgt der "verstopfte" Schnittholzmarkt zusätzlich zu
Abnahmeschwierigkeiten beim Rohholz. Eine Entwicklung, die im Januar d.
J. noch nicht in der jetzigen Form eingeschätzt worden ist.
In
den letzten Wochen mehren sich
„Panikverkäufe“.
Ein weiterer Preisverfall ist angesichts der
zusätzlich zu erwartenden Käfermengen zu erwarten.
Steuerliche
Auswirkungen
Steuerrecht
ist Bundesrecht, kann also nicht von einem Bundesland
eigenmächtig verändert werden, falls keine
Ermächtigungsgrundlage vorliegt. Eine solche Grundlage stellt
das FSAG dar.
·
Es
besteht die Möglichkeit zur Bildung steuerfreier
Rücklagen (§ 3).
·
Es
werden pauschal 90% der Einnahmen als Betriebsausgaben bei nicht
buchführungspflichtigen Betrieben anerkannt (§ 4).
·
Auf
den Gewinn wird nur ¼ des durchschnittlichen Steuersatzes
angewandt (§ 5).
Daraus
ergeben sich dringend benötigte steuerliche Entlastungen.
Kontrolle der
Ausführung
Verstöße
gegen das FSAG stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können
Bußgeld nach sich ziehen. Kontrollmöglichkeiten
haben vor allem die Finanzbehörden. Denn die sehr
umfangreichen Steuererleichterungen für die von den
Einschlagsbeschränkungen betroffenen Waldbauern gibt es nur,
wenn nachgewiesen wird, dass die Einschlagsbeschränkungen
eingehalten wurden.
Auswirkungen
auf die Aufarbeitungskapazitäten
Für
eine schnelle und sichere Aufarbeitung sind ausreichende
Kapazitäten an Fachpersonal und Maschinen notwendig. Durch den
Einsatz von Vollerntern kann die gefährliche Arbeit, unter
Spannung stehende Stämme wegzuräumen, sicherer
gemacht werden. Wenn in anderen Bundesländern
Einschlagsbeschränkungen wirksam werden, stehen für
NRW zusätzliche Aufarbeitungskapazitäten zur
Verfügung.
Transportkapazitäten
Noch
größer als bei der Aufarbeitung sind derzeit die
Engpässe beim Transport. Ohne zügigen Abtransport
können aber Aufarbeitung und Vermarktung nicht erfolgreich
sein, denn auch die Lagermöglichkeiten sind begrenzt.
Insbesondere scheitert die Einrichtung von Nasslagern vielfach an der
Beschaffenheit des Untergrunds, an
der durchgehend benötigten Wassermenge oder an den Kosten.
Ein
Holz-Lkw kann ca. 27 fm transportieren, ein kompletter
Güterzug ca. 1.000 fm. Aber weder Lkw noch Güterwagen
stehen in NRW derzeit in den benötigten Mengen zur
Verfügung. Im Falle von Hiebsbeschränkungen
für andere Regionen ist insbesondere für NRW auch ein
größeres Angebot an Transportkapazitäten zu
erwarten.
Entscheidungskriterien für den Insektizideinsatz gegen
Borkenkäfer im
Forst*
Auf
Grund wiederholter Anfragen zur Anwendung von Insektiziden hierzu eine
kurze
Zusammenfassung.
Die
gesamte Menge des angefallenen Schadholzes aus "KYRILL" ist sicherlich
nicht
rechtzeitig abzufahren.
Zum
Schutz gegen holz- und rindenbrütende Borkenkäfer
sind hierfür im Forst alleinig die
Produkte Karate WG Forst und Fastac Forst zugelassen. Bereits bei der
Planung der
Holzlager- und Polterplätze ist zu prüfen, ob bei
Bedarf eine Behandlung mit Insektiziden
möglich ist.
Welche Voraussetzungen müssen für eine
Polterspritzung erfüllt sein?
Abstand zu Oberflächengewässern:
Karate WG Forst 40m
Fastac Forst 30m
"Im
Einzugsgebiet von Gewässern ist (bei Anwendung von Fastac
Forst) stets zu
prüfen, ob Populationen von Edelkrebs...oder Steinkrebs...in
den betroffenen
Gewässern vorkommen." Gemäß der
Produktinformation sind entsprechende
Schutzmaßnahmen zu gewährleisten.
Kalkulationsbeispiel für 250 fm gepoltertes Langholz:
Aufwandmenge an Spritzbrühe ermitteln
250
fm x 3 L/fm = 750 L Spritzbrühe
1.
Konzentration des Insektizides ermitteln
bei
Voranflugbehandlung wird für Karate WG Forst eine 0,4 %ige,
für
Fastac Forst eine 1 %ige Lösung benötigt
2.
Gesamtrechnung
gesuchte Insektizidmenge = Spritzbrühenmenge x Konzentration
des Mittels : 100
Karate WG Forst = 3,0 kg (750 Liter x 0,4 % : 100)
Fastac Forst = 7,5 Liter (750 Liter x 1,0 % : 100)
Für die Voranflugbehandlung von
250 fm Holz
werden 3 kg Karate WG
Forst
oder 7,5 Liter Fastac
Forst
benötigt.
3.
Schutzdauer:
"Mit
den Insektiziden Karate WG Forst (0,4%) und Fastac Forst (1,0%) kann
ein wirksamer
Schutz
von mindestens 12 Wochen
garantiert werden. Die Schutzdauer erhöht sich bei
beiden Präparaten durch die Verdoppelung der Konzentration.
Eine genaue Angabe der
Schutzdauer ist allerdings nicht möglich, da diese von
jährlich schwankenden Parametern
wie
der Lichtintensität (UV-Strahlung) und den Niederschlagsmengen
abhängig ist. Somit
empfiehlt es sich, drei Monate nach der Applikation
regelmäßige Kontrollen und bei Befall
eine
erneute Behandlung durchzuführen." (www.forstschutz.nrw.de)
Überwachung des Borkenkäferfluges
Hierfür bieten wir Ihnen in geprüfter
Standardqualität folgende Produkte an:
aus
langjährig bewährter schweizer
Qualitätsproduktion als Dispenser
Typosan
(gegen Buchdrucker)
Chalcosan
(gegen Kupferstecher)
Cemsan
(gegen Lärchenborkenkäfer)
Linosan
(gegen Nutzholzborkenkäfer)
Packungsgröße: 1-er, 5-er und 10-er
1.
aus
deutscher Produktion als Dosierflasche
Langlock
(gegen Buchdrucker) wahlweise mit 5 ml und 10 ml Inhalt; bei
Verwendung der grünen Dosierkappe kann mit der 10 ml Flasche
eine
Wirkung von bis zu 6 Monaten erreicht werden
Packungsgröße: 1 Stück
2.
Ihre Flügel-GmbH