FBG Serkenrode - Kyrill Info

Jungbestandspflege von Fichten-Naturverjüngungen auf Sturmflächen

Im Land Baden-Württemberg sind infolge des Orkans "Lothar" am 26. Dezember 1999 rund 36.500 Hektar Sturmflächen angefallen. Davon war fast die Hälfte der Flächen ausreichend mit natürlich angekommener Verjüngung ausgestattet, während ein Drittel durch Pflanzung in Bestockung gebracht werden musste (Revision Wiederbewaldung 2003). Knapp die Hälfte dieser Flächen ist mit Nadelholz und hier wiederum ein Großteil mit Fichte bestockt. Diese Bestände haben die in der Richtlinie zur Jungbestandspflege (1997) vorgegebenen Oberhöhen von 2 m für den ersten Eingriff zwischenzeitlich meist erreicht oder gar schon überschritten. Strittig ist nach wie vor die Frage, wie intensiv angesichts der großen Flächen und der hohen anfallenden Kosten die anstehenden Pflegemaßnahmen durchgeführt werden müssen?

Zur Klärung der Frage nach den Auswirkungen unterschiedlich intensiver Pflege auf Zuwachs, Qualität und vor allem Stabilität solcher Fichtenjungwüchse wurden seit dem Winter 2002/2003 fünf Versuchsanlagen in den ehemaligen Forstbezirken Rottenburg, Pfullendorf, Enzklösterle, Oberkochen und Altensteig angelegt (eine weitere Versuchsanlage in Ebnat ist für Ende 2008/ Frühjahr 2009 geplant). In allen Fällen wurden die drei Standardvarianten Nullfeld (kein Eingriff), Auskesselung (~200 Fichten/ha im Radius von 2,5 Meter) sowie Schematische Reduktion (auf 1.000 bis 1.500 N/ha mit Abständen von ~2,5 x 3,5 m) angelegt. In Rottenburg und Pfullendorf gibt es darüber hinaus noch eine Variante der Schematischen Reduktion mit Baumzahlen von 2.500 bzw. 2.200 N/ha, die am ehesten noch der forstamtsüblichen Jungbestandspflege vor 1997 entspricht. In Altensteig wurde im Frühsommer 2008 ebenfalls eine vierte Pflegevariante mit schematischer Halbierung der Baumzahl durch motormanuellen Gassenschnitt eingerichtet.

Methodik und Erhebungsdaten

Es ist vorgesehen, die Flächen zukünftig in regelmäßigen Abständen bis zum Eintritt in die Durchforstungsphase (Oberhöhe 12 bis 15 Meter) aufzunehmen und in ihrer Entwicklung zu verfolgen. Zur Klärung der oben genannten Fragestellungen sollen neben den Daten der Erstaufnahme wie Baumzahlen vor und nach dem Eingriff, Durchmessern, Höhen und h/d-Werten, zusätzliche Parameter wie Baumzahlentwicklung, Mortalität, Einwuchs bis zur Erstdurchforstung sowie Kronenansätze und Aststärken bei der ersten Durchforstung herangezogen werden. Monetäre (Aufwand, Nutzen, Ertrag) und arbeitstechnische (Bestandeshöhe, Notwendigkeit einer zusätzlichen motormanuellen Pflege) Aspekte sollen am Rande beleuchtet werden.

Aufbau der Versuchsflächen

Bei den Versuchsflächen handelt es sich um fichtendominierte Bestände mit geringen Beimischungen von Birke, Weißtanne, Kiefer, Buche sowie sonstiger Laub- und Nadelbäume. Die Baumzahlen vor dem Eingriff lagen zwischen 36.000 und 131.000, im Mittel bei 79.000 Individuen je Hektar. Bezüglich der Bäume über 1,3 Meter Höhe waren es immer noch zwischen 19.000 und 73.000, im Mittel 44.000 Bäume je Hektar. Die Pflege fand bei einer mittleren Höhe von rund 2 Metern, einer Oberhöhe von 4,5 Metern und einem Alter von 15 bis 24 Jahren statt. Die h/d-Werte des Mittelstammes zum Zeitpunkt des Pflegeeingriffs lagen im Durchschnitt aller Flächen zwischen 110 und 193, im Mittel bei 140.

Erste Trendanalysen möglich

Bei den drei Versuchsanlagen in Rottenburg, Pfullendorf und Enzklösterle konnte in den Jahren 2006/2007 die ersten Wiederholungsaufnahme 4 bzw. 5 Jahre nach der Jungbestandspflege durchgeführt werden. Hierdurch ergaben sich Möglichkeiten erster Trendanalysen, die im Folgenden vorgestellt werden:

·   Der jährliche Höhenzuwachs (66-69 cm) der 100 bzw. 200 stärksten Bäum je Hektar (d100+200) ist bei den Varianten "Nullfläche", "Auskesselung" und "Schematische Reduktion" mit erhöhter Baumzahl (2.200 - 2.500 N/ha) annähernd gleich. Lediglich die Zentralbäume der Auskesselungsvariante sowie die 100 bzw. 200 stärksten Bäume der Standardvariante zur Schematischen Reduktion (1.000 - 1.500 N/ha) zeigen etwas geringere Höhenzuwächse (61 bzw. 58 cm). Vgl. Diagramm 1 (links).

·   Beim Durchmesserzuwachs weisen die herrschenden Bäume (d100+200) des Nullfeldes gefolgt von denen der Auskesselung die geringsten Werte (0,8 bzw. 1,0 cm pro Jahr) auf, auch die Zentralbäume haben einen Zuwachs von nur 0,9 cm pro Jahr. Dagegen liegen die Werte bei den beiden Schematischen Reduktionen zwischen 1,2 und 1,3 cm. Vgl. Diagramm 2 (mitte).

·   Der h/d-Wert im Herrschenden (d100+200) hat sich bei der Nullvariante um lediglich 1 Punkt pro Jahr verringert. In den Auskesselungsfeldern liegt die Abnahme sowohl im Herrschenden wie auch bei den Zentralbäumen bereits bei 2 Punkten. In den beiden Schematischen Reduktionen hingegen hat sich der h/d-Wert in den ersten 4 bis 5 Jahren nach der Pflege bereits um 4 bis 5 Punkte je Jahr verringert. Die aktuellen h/d-Werte der Zweitaufnahme im Herrschenden liegen bei 84 (Nullfeld), 81 (Zentralbäume), 76 (Auskesselung d100+200) und 68 (Schematische Reduktion). Vgl. Diagramm 3 (rechts).

Wie erwartet, steigen mit zunehmend intensiver Pflege von der Nullfläche über die Auskesselung bis zur Schematischen Reduktion die Durchmesserzuwächse an und die Stabilität wird gefestigt. Dieser Trend ist im Bereich des Mittelstammes noch deutlicher ausgeprägt als im Herrschenden. Die weitere Entwicklung sowie das Ausmaß der Unterschiede bis zur Erstdurchforstung bleibt abzuwarten und sollen Inhalt einer ausführlicheren künftigen Auswertung sein.

 

 

 

 

 

Merkblatt Wiederbewaldung von Sturmflächen: Zum Download bitte hier klicken.

 

 

Forstliche Förderrichtlinie genehmigt

Bereits im März hatte Ministerpräsident Rüttgers den Waldbesitzern in NRW ein 100 Millionen

Euro Förderpaket zugesagt.

Doch auch als „unbürokratisch“ versprochene Förderzusagen müssen sich den Haushaltsgesetzen

von EU, Bund und Land unterordnen. Ausführlich haben wir über die Anpassungshürden

in unserer Mitgliederzeitschrift, Ausgaben 3/2007 und 4/2007 sowie in unserer

Ausgabe Kyrill-Aktuell Nr. 97 berichtet.

Nach Zustimmung der EU und der notwendigen Ressortabstimmung in NRW ist das Förderpaket

rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft.

Als Besonderheiten des jetzigen Förderpaket stellen wir nochmals heraus*:

· Die Inhalte der Förderrichtlinie beinhalten sowohl die „klassische“ Forstförderung

als auch eigens für die Kyrillbewältigung eingeführte Fördertatbestände.

· Auch die FFH-Förderung fällt unter diese Förderrichtlinie (siehe auch: Mitgliederrundbrief

vom 03.05. und 07.05.07).

· Die Finanzierung der Fördertatbestände geschieht durch EU-, Bundes- und Landesmittel.

Insbesondere das Land NRW hat zur Kyrillbewältigung erhebliche zusätzliche

Mittel bereitgestellt.

· Es besteht keine Prosperitätsgrenze für die Kyrill-Maßnahmen.

· Zur Kyrillbewältigung kann auch für Maßnahmen, die bereits durchgeführt worden

sind, rückwirkend bis zurück zum 19. Januar 2007 ein Antrag auf Förderung gestellt

werden (siehe 7.5 der FörderRL).

· Für Pflanzmaßnahmen (z.B. zur Wiederaufforstung der Kyrillflächen) sind jetzt

auch einige Nadelbäume (Douglasie, Lärche, Schwarzkiefer, Küstentanne, Weißtanne)

in Mischbeständen bis zu einem Anteil von 50 % förderfähig.

· Auch Wegebaumaßnahmen zur Behebung der Kyrillschäden können jetzt mit einem

Fördersatz von 70 % gefördert werden. Ursprünglich sollten für die Wegebaumaßnahmen

im Zuge der Kyrillbewältigung nur 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben

erstattet werden. Alle Antragsteller, die in den letzten Wochen einen Förderbescheid                                                                            über diese 50% erhalten haben, sollten sich mit ihrem Forstamt in Verbindung

setzen, damit der Förderbescheid geändert und der Förderanteil auf 70 % erhöht

wird.

 

     Angaben beziehen sich auf die aktuellen Richtlinien vom 9.8.07.

 

·          Maßgeblich sind alleine die im Erlass formulierten Regelungen.

Die Fördermittel, die für das Jahr 2007 zur Verfügung stehen, können auch

nur in diesem Jahr genutzt werden. Der Grundsatz der Jährlichkeit der öffentlichen

Haushalte gibt dies vor.

Für dieses Jahr stehen nach bisherigen Angaben voraussichtlich 20 Millionen

EURO zur Verfügung. Die Gelder verfallen, wenn hierfür nicht Maßnahmen in

diesem Jahr beantragt, genehmigt, durchgeführt und die Gelder (bis Anfang

Dezember) ausgezahlt werden.

Zur Information: Von denen im Mai für Wegebaumaßnahmen und den Forstschutz

zur Verfügung gestellten 5 Millionen Euro (siehe Kyrill-Aktuell Nr. 97)

sind bislang nur rund 1,6 Millionen Euro abgerufen worden(!).

Mit dem jetzigen Förderpaket hat das Land einen Kraftakt geschafft, der in der

forstlichen Fördergeschichte in NRW einzigartig ist.

Jetzt gilt es, diese Gelder auch abzurufen.

 

 

 

1

79023

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen

zur Förderung forstlicher Maßnahmen im Privat- und Körperschaftswald

Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

- III - 3 40-00-00.30 vom 9.8.2007

1

Zuwendungszweck

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften

(VV/VVG) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der VO (EG) Nr. 1698/2005 über die

Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds

für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Gesetz über die

Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAKG) in

der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S.1055), zuletzt geändert durch

Art. 189 der Verordnung vom 31.Oktober 2006 (BGBl. I S.2427) sowie auf der Grundlage der

§§ 10 Abs. 3 und 13 Abs. 2 des Landesforstgesetzes (LFoG) Zuwendungen für die Unterstützung

einer beständigen Entwicklung der Forstwirtschaft.

Es können die nachfolgend unter Ziffer 2 aufgeführten Maßnahmen gefördert werden, die der

Sicherung der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes sowie der Verbesserung der

Produktions-, Arbeits- und Absatzbedingungen in der Forstwirtschaft dienen oder zur

Umsetzung von fachlichen Zielen des Naturschutzes im Wald unter besonderer

Berücksichtigung von FFH-Gebieten und EG-Vogelschutzgebieten, auf der Grundlage der

„Vereinbarung über Regelungen zum Ausgleich der Interessen bei Ausweisung von

Naturschutzgebieten im Wald“ (Warburger Vereinbarung), beitragen.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet

die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren

Haushaltsmittel.

2

2

Gegenstand der Förderung

A. Förderung einer naturnahen Waldbewirtschaftung

2.1

Vorarbeiten wie Untersuchungen, Analysen, Standortgutachten, fachliche Stellungnahmen

und Erhebungen, die der Vorbereitung der Umstellung auf eine naturnahe Waldwirtschaft (

Nr.2.2 ) oder der Beurteilung einer Bodenschutzkalkung (Nr. 2.3) dienen.

2.2

Umbau von Reinbeständen und von nicht standortgerechten Beständen in stabile Laub- und

Mischbestände sowie Weiterentwicklung und Wiederherstellung von naturnahen Waldgesellschaften,

durch:

2.2.1 Bodenvorbereitung für geförderte Kulturen und Naturverjüngungen

2.2.2 Maßnahmen zur Komplettierung von Naturverjüngungen mit Laubholz

2.2.3 Wiederaufforstung

2.2.4 Anlage von Vorwald mit Pionierbaumarten gemäß Nr. 4.1.7, Voranbau und

Unterbau mit Laubbäumen

2.2.5 Nachbesserungen, wenn bei der geförderten Kultur in den ersten 36 Monaten

nach Pflanzung /Saat infolge ungewöhnlicher Witterungsbedingungen

Ausfälle in Höhe von mehr als 30 v. H. der Pflanzenzahl aufgetreten sind

2.2.6 Kulturpflege in geförderten Erstaufforstungen im 2. und 5. Standjahr der

Kultur

2.2.7 Einzelschutz (Schutzhüllen, Drahthosen)

2.3

Bodenschutzkalkung, wenn dadurch eine strukturelle Verbesserung der Bodenstreu, des

Bodens oder des Nährstoffhaushaltes erzielt wird und damit eine Verbesserung der

Widerstandskraft der Bestände erwartet werden kann

2.4

Gestaltung und Pflege naturnaher Waldaußenränder, Waldinnenränder und Wallhecken (an

Wegen, Gewässern, Lichtungen), durch:

2.4.1 Beseitigung unerwünschter oder nicht standortgerechter Bestockung auf einer

Tiefe von bis zu 10 m

3

2.4.2 Pflege von Waldrändern durch Läuterung oder Durchforstung auf einer Tiefe

von 15 m insbesondere zur Förderung von Sträuchern, Bäumen II. Ordnung

und Lichtbaumarten

2.4.3 Pflanzung von heimischen Bäumen und Sträuchern

2.4.4 Kulturpflege in geförderten Erstaufforstungen im 2. und 5. Standjahr der

Kultur

2.4.5 Anlage, Gestaltung und Pflege von Wallhecken

2.5

Vorbeugender Waldschutz

Biologische, chemische und technische Maßnahmen zur Vorbeugung, Abwehr und Überwachung

von Schadorganismen im Wald zur Sicherung oder Wiederherstellung stabiler

Waldökosysteme und zum Schutz des Waldes vor bedeutsamen Schäden.

2.5.1 Insektizidfreier Waldschutz

2.5.1.1 Kontrolle von Schadinsekten mit Lockstoffen.

2.5.1.2 Bekämpfung von Schadinsekten durch Flächenräumung einschließlich

energetischer Verwendung der Biomasse

2.5.1.3 Bekämpfung von Schadinsekten durch andere geeignete Maßnahmen, die die

Bruttauglichkeit von Holz, Restholz, Reisig soweit herabsetzen, dass keine

Gefährdungen von diesem Material ausgehen.

2.5.2 Sonstige Waldschutzmaßnahmen

2.5.2.1 Bekämpfung von rindenbrütenden Borkenkäfern bei festgestellter

Gefährdung oder bei Befall mit dafür zugelassenen Pflanzenschutzmitteln

2.5.2.2 Errichtung von Fangholzhaufen einschließlich Lockstoffbeköderung und

Pflanzenschutzmittelbehandlung

2.6

Vorliefern von Holz mit Rückepferden vom Einschlagsort zur Rückeschneise oder zur

Abfuhrstelle

B. Forstwirtschaftliche Infrastruktur

2.7

Forstwirtschaftlicher Wegebau

2.7.1 Neubau von Forstwirtschaftswegen

2.7.2 Grundinstandsetzung von Forstwirtschaftswegen

2.7.3 Erstbefestigung sowie Zweitbefestigung bereits befestigter

Forstwirtschaftswege, wenn der forstwirtschaftliche Verkehr eine bessere

Befestigung erfordert

4

2.7.4 Neu- und Ausbau von für Forstwirtschaftswege notwendigen einfachen

Brücken, Durchlässen und dgl. im Rahmen einer der vorstehenden

Maßnahmen

2.7.5 Regulierung (Anpassung) bestehender Bankette und Seitengräben im Rahmen

einer der vorstehenden Maßnahmen

2.7.6 Regulierung der alten Fahrbahnen bei Zweitbefestigungen

C. NATURA 2000

2.8

Flächenbezogene Ausgleichszahlung

Gewährung einer jährlichen flächenbezogenen Zahlung für Laubwald zum Ausgleich der

zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste, die durch die Beschränkungen bei der

Nutzung der Wälder und sonstigen bewaldeten Flächen infolge der Umsetzung der Richtlinien

92/43/EWG (FFH - Gebiete) und 79/409/EWG (EG-Vogelschutzgebiete) entstehen.

D. Naturschutzmaßnahmen im Wald

2.9

Maßnahmenbezogene Ausgleichleistungen für:

2.9.1

Anlage, Gestaltung und Pflege von Sonderbiotopen im Walde

2.9.1.1 Maßnahmen des Biotop- und Artenschutzes im Walde

2.9.1.2 Randgestaltung von Still- und Fließgewässern

2.9.1.3 Einbringen von Solitären sowie seltenen heimischen Baum- und Straucharten

2.9.2

den dauerhaften Erhalt von Altholzanteilen zur Sicherung der Lebensräume wildlebender

Tiere, Pflanzen und sonstiger Organismen (Nutzungsentschädigung, für höchstens 10

festgelegte Bäume je Hektar gezahlt.)

2.9.3

Ausgleichsbeträge:

2.9.3.1 bei Wiederaufforstungen mit Laubbäumen, Voranbau mit Laubbäumen und

Naturverjüngungen mit Laubbäumen und Bodenvorbereitung

(Maßnahmebezogener Ausgleichsbetrag I)

2.9.3.2 als Wertausgleich eingeschränkter oder vorgegebener Baumartenwahl

(Baumarten- und ertragsklassenbezogener Ausgleichsbetrag II)

5

2.9.3.3 bei der Anlage, Gestaltung und Pflege von Sonderbiotopen im Wald

(Maßnahmebezogener Ausgleichsbetrag III)

2.9.4

eine durch Verordnung oder Festsetzung in Waldnaturschutzgebieten, durch Verordnung,

Festsetzung oder vertraglicher Vereinbarung nach § 48c Abs. 3 Landschaftsgesetz NRW in

FFH- und EG-Vogelschutzgebieten gebotenen Umwandlung von Nadelwaldbestockung in

Laubwaldbestockung oder in einem abgestimmten Naturschutzfachkonzept (Waldpflegeplan,

Pflege und Entwicklungsplan, SOMAKO) gebotenen vorzeitigen Umwandlung von Nadel –

in Laubwaldbestockung auf konkret festgelegter Fläche (Hiebsunreifentschädigung).

2.9.5

Schutz der Aufforstungen und Naturverjüngungen gegen Wild

E Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

2.10 Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

2.10.1 Erstinvestitionen, dazu zählen die erstmalige:

- Beschaffung von Geräten, Maschinen und Fahrzeugen für

forstliche Betriebsarbeiten, einschließlich Transport von

Rohholz sowie Be- und Verarbeitung einfachster Art;

- Beschaffung von Fahrzeugen (z.B. Kleintransporter oder

Kombiwagen) für den Transport von Waldarbeitskräften,

Geräten, Werkzeugen, Maschinen und Hilfsstoffen zum und

vom Arbeitsort sowie die erstmalige Beschaffung von

beweglichen Schutzhütten und Waldarbeiterschutzwagen;

- Anlage von Holzaufarbeitungsplätzen sowie Holzhöfen

einschließlich geeigneter technischer Einrichtungen;

Erstellung von Betriebsgebäuden (z.B. Unterstellräume für

Maschinen, Geräte, Fahrzeuge und Hilfsstoffe, Werkstätten,

Hütten in Pflanzgärten).

2.10.2 Verwaltungsausgaben, dazu zählen:

- Gründungsausgaben

- Personal- und Reisekosten für die Geschäftsführung

- Geschäftsausgaben, Ausgaben für erstmalige

Büroeinrichtung, Büromaschinen und –geräte.

3

Zuwendungsempfänger

6

3.1

Für die Maßnahmenbereiche A, B, D und E natürliche Personen, juristische Personen des

Privatrechts als Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher Flächen sowie anerkannte

forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im

Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft

(Bundeswaldgesetz) und anerkannte Religionsgemeinschaften, sofern nachstehend keine

abweichenden Regelungen getroffen sind.

Zuwendungen des Maßnahmenbereichs C, Natura 2000 werden nur privaten Waldeigentümern

und deren Vereinigungen gewährt. Flächen von Körperschaften des öffentlichen

Rechts, mit Ausnahme von Zusammenschlüssen gemäß Gemeinschaftswaldgesetz NRW, sind

von dieser Förderung ausgenommen, selbst wenn diese Flächen Teil eines anerkannten

forstlichen Zusammenschlusses sind.

3.1.1

Bei E, Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse (Nr. 2.10) sind ausschließlich

Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, die von der Forstbehörde anerkannt sind, bzw.

deren Satzung von der Forstbehörde genehmigt oder erlassen ist,

zuwendungsberechtigt.

3.1.2

Für Maßnahmen des Wegebaus (Nr. 2.7) sind ausschließlich

- anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes,

- Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz

zuwendungsberechtigt.

3.2

Als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Personen,

deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 % in den Händen von Bund und Ländern

befindet. Maßnahmen auf Gründstücken in deren Eigentum sind nicht förderfähig.

3.3

Zuwendungsberechtigt sind ausschließlich Vorhaben auf Flächen in Nordrhein-Westfalen.

3.4

Für Maßnahmen des Wegebaus aufgrund des Sturmschadensereignisses „Kyrill“ sind neben

den Zuwendungsempfängern gem. Nr. 3.1.2 auch private Waldbesitzer zuwendungsberechtigt.

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7

Zuwendungsvoraussetzungen

4.1

bei der Förderung der naturnahen Waldbewirtschaftung (2.1 bis 2.6) und bei forstlichem

Wegebau( 2.7):

4.1.1

Zuwendungen für Maßnahmen außerhalb von Waldnaturschutzgebieten, FFH - Gebieten und

EG-Vogelschutzgebieten dürfen Antragstellern und Antragstellerinnen nur bewilligt werden,

wenn deren Gesamtwaldeigentum in NRW 300 ha nicht übersteigt, es sei denn, der

Vergleichswert der forstwirtschaftlichen Nutzung des Gesamtwaldeigentums in NRW liegt

unter 50.000 EUR oder die objektive jährliche Nutzungsmöglichkeit liegt unter 3,5

Erntefestmetern pro ha.

Diese Einschränkung gilt nicht für die Bodenschutzkalkung (Nr. 2.3).

Für Maßnahmen gem. Nrn. 2.1 bis 2.2 sowie 2.4 bis 2.5 und 2.7, die aufgrund des

Sturmschadensereignisses „Kyrill“ durchgeführt werden, gilt diese Einschränkung ebenfalls

nicht.

4.1.2

Zuwendungen dürfen für alle Laubbaumanpflanzungen nur bewilligt werden, wenn bei einer

Laubbaumkultur Nadelbaumarten mit höchstens 20 v. H. an der Gesamtpflanzenzahl beteiligt

sind. In diesen Fällen sind förderfähige Nadelbaumarten ebenfalls zuwendungsfähig.

Darüber hinaus werden Zuwendungen für alle Pflanzungen von Kulturen infolge des

Sturmschadensereignisses „Kyrill“ nur bewilligt,

- wenn bei einer Mischkultur aus Laubholz und förderfähigem Nadelholz der Anteil des

Laubholzes mindestens 50 v. H. an der Gesamtpflanzenzahl beträgt.

- wenn bei einer Mischkultur mit nicht förderfähigen Nadelbaumarten der Anteil für

Laubholzanpflanzungen mindestens 30 v.H. an der Gesamtpflanzenzahl in horstweiser

Beimischung beträgt.

In bestehenden FFH- Gebieten, EG-Vogelschutzgebieten und Gebieten der Warburger

Vereinbarung ist die Förderung von nicht zu den natürlichen Waldgesellschaften gehörenden

Baumarten nicht möglich.

4.1.3

Bei Maßnahmen gem. Nr. 2.2.2 zur Komplettierung von Naturverjüngungen mit Laubholz,

hat die Einbringung zumindest gruppenweise zu erfolgen.

4.1.4

8

Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn die Maßnahmen nicht als Ausgleichs- oder

Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft oder als Nebenbestimmung einer

Waldumwandlungsgenehmigung bzw. in einem förmlichen Verwaltungsverfahren mit

entsprechender Konzentrationswirkung gefordert sind.

Bei einer Förderung nach Natura 2000 (Nr. 2.8) sind Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen auf

der gesamten Förderfläche unzulässig.

Dies gilt auch, wenn das Vorhaben als Ausgleichsmaßnahme im Rahmen des Ökokontos im

Sinne der Regelung des Landschaftsgesetzes vorgesehen oder bereits dort eingestellt ist.

In gleicher Weise dürfen Zuwendungen nur gewährt werden, soweit eine Förderung nach den

geltenden Förderrichtlinien Naturschutz - FöNa - nicht erfolgt.

4.1.5

Vorhaben nach Nr. 2.2 sollen auf der Grundlage von Planungen nach Nr. 2.1 durchgeführt

werden. Das Forstamt kann vom Antragsteller die Vorlage einer durch einen Dritten

entsprechend erstellten Planung verlangen

4.1.6

Zuwendungen für Wiederaufforstungen (2.2.3) dürfen nur bewilligt werden, wenn

gleichzeitig ein dem Standort entsprechender Waldrand geschaffen und erhalten wird, es sei

denn, Lage, Flächengröße oder -ausformung lassen dies nicht zu.

4.1.7

Als Pionierbaumarten im Sinne von Nr. 2.2.4 gelten Roterle, Weide, Pappel, Aspe,

Vogelbeere, Birke und Robinie.

4.1.8

Nachbesserungen gem. Nr.2.2.5 sollen grundsätzlich dem geförderten Kulturtyp entsprechen.

4.1.9

Zuwendungen zur Pflege der Kultur (Nr. 2.2.6 und 2.4.4) dürfen nur bewilligt werden, wenn

es sich um eine Kultur handelt, die keine Mängel erkennen lässt, die das Bestandesziel in

Frage stellen.

4.1.10

Aufforstungen sind nur bei Verwendung standortgerechter Baumarten sowie heimischer

Straucharten förderungsfähig. Ortsnahe Herkünfte sollen – sofern verfügbar – bevorzugt

werden.

Die Notwendigkeit von Kahlschlagsverfahren bedarf einer besonderen Begründung.

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4.1.11

Zuwendungen für Bodenschutzkalkung (Nr. 2.3) dürfen nur bewilligt werden, wenn vom

Forstamt die Zweckmäßigkeit und Unbedenklichkeit der geplanten Kalkungsmaßnahmen

anerkannt wird; das Forstamt kann vom Antragsteller die Ergebnisse einer Boden- und/oder

Blatt- bzw. Nadelanalyse verlangen.

4.1.12

Bei forstwirtschaftlichem Wegebau (Nr. 2.7)

4.1.12.1

Vorhaben sollen auf der Grundlage von Planungen nach Nr. 2.1 durchgeführt werden. Das

Forstamt kann vom Antragsteller die Vorlage einer durch einen Dritten entsprechend

erstellten Planung verlangen

Bei der Durchführung des forstwirtschaftlichen Wegebaus sind die behördenverbindlichen

Fachplanungen zu berücksichtigen.

4.1.12.2

Bei Planung und Ausführung von Vorhaben sind die anerkannten Regeln des forstwirtschaftlichen

Wegebaus, z. B. die Richtlinien für den ländlichen Wegebau der Deutschen

Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (Arbeitsblatt DWA A-A 904)

sowie das Leitbild für den nachhaltsgerechten forstlichen Wegebau in Nordrhein-Westfalen in

ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten.

Von den Standardbauweisen für Befestigungen forstwirtschaftlicher Wege und von einer

Befestigungsbreite von 3,5 m kann nur nach vorheriger Zustimmung der Bewilligungsbehörde

in besonders zu begründenden Ausnahmefällen abgewichen werden.

4.1.12.3

Von der Förderung grundsätzlich ausgeschlossen sind,

- Rückewege,

- der Rückbau, die Unterhaltung und die spätere Pflege von forstwirtschaftlichen Wegen

und der dazugehörigen notwendigen Anlagen sowie das dazu benötigte Material,

- Wegebefestigungen mit Schwarz- und Betondecken,

- Ausgaben für Grundstücksankäufe, Trassenaufhieb und Wegeschranken zählen nicht zu

den zuwendungsfähigen Ausgaben,

- Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung sowie Straßen und Wege innerhalb

vorhandener oder geplanter Siedlungs- und Industriegebiete, Fuß- Rad- und Reitwege,

- Vorhaben, die zu einer Wegedichte über 45 lfd. Meter je Hektar führen.

Sie dürfen nur in Ausnahmefällen (Kleinprivatwald, schwierige Geländeverhältnisse)

gefördert werden.

10

4.2

Bei der Förderung von Maßnahmen nach Natura 2000 (2.8)

4.2.1

Voraussetzung für die Bewilligung ist der Abschluss eines Vertrages gemäß der jeweils gültigen

Erlassregelung. Vertragsfläche ist die gesamte Laubholzfläche des jeweiligen FFH -

Gebietes.

4.2.2

Als Laubwald werden alle Bestände bezeichnet, die einen Anteil von über 50 % Laubbäumen

aufweisen. Dabei wird der tatsächliche Laubholzanteil aller Schichten bis hin zur gesicherten

Verjüngung sämtlicher vorhandenen Baumarten berücksichtigt.

4.2.3

Wechselt das Eigentum an der Fläche während des Vertragszeitraumes im Erbgang, im Wege

der vorweggenommenen Erbfolge (Übergabevertrag) oder aus anderen Gründen, wird die

Zuwendung dem neuen Eigentümer in unveränderter Höhe für die restliche Vertragszeit

weiter zugesagt, sofern dieser die Vertragsverpflichtungen übernimmt, bzw. durch Abschluss

eines gleichwertigen Vertrages für sich neu begründet.

4.3

Bei der Förderung von Naturschutzmaßnahmen im Wald (2.9)

4.3.1

Zuwendungen nach der Nr. 2.9. dieser Richtlinie dürfen nur bewilligt werden, wenn die

Begründung von Laubwald, die Umwandlung von Nadelwaldbestockung oder der Erhalt von

Altholz in Waldgebieten durchgeführt wird,

- für die eine Grundschutzverordnung erlassen wurde, eine Festsetzung in einem

rechtskräftigen Landschaftsplan oder ein entsprechender Schutz nach § 62 LG besteht

und

- für die die in Nr. 1, Satz 2, 2. Halbsatz genannten Vereinbarung und Vorschriften

zutreffen und die im Waldbiotopschutzprogramm aufgeführt sind

oder

- für die eine Meldung als EG-Vogelschutzgebiet vorliegt oder für die eine Ausweisung /

Meldung als FFH - Gebiet vorliegt.

4.3.2

11

Zuwendungen nach Nr. 2.9.3.1 (Ausgleichsbetrag I) und Nr. 2.9.3.2 (Ausgleichsbetrag II)

dürfen nur für solche Flächen bewilligt werden, auf denen Laubwald neu begründet wird.

4.3.3

Zuwendungen nach 2.9.3.1 (Ausgleichsbetrag I) und 2.9.3.2 (Ausgleichsbetrag II) werden

nicht für bereits abgeschlossene Altförderfälle gewährt.

4.4

Zuwendung nach Nr. 2.9.2 dürfen nur bewilligt werden, wenn eine schriftliche Verpflichtung

des Eigentümers vorliegt, bis zu 10 festgelegt Bäume des Oberstandes (insbesondere Horstund

Höhlenbäume sowie sonstige Biotopbäume) je ha in über 120-jährigem Laubholz auf

Dauer zu belassen. Dies gilt entsprechend auch für einzelne Laubbäume in andersartigen

Baumbeständen.

Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn im Rahmen einer normalen forstlichen

Bewirtschaftung absehbar ist, dass die Stammzahl des Oberstandes unter 10 Stück pro Hektar

abgesenkt wird. Abweichend hiervon können entsprechende Zuwendungen für die Erhaltung

ausgewählter Altholzbäume auch dann schon gewährt werden, wenn im Rahmen einer

behördlichen veranlassten Kartierung wertbestimmende „Biotopbäume“ / Baumgruppen

erfasst worden sind und dauerhaft im Wald belassen werden sollen.

4.5

Eine Förderung auf denselben Flächen, für die Zuwendungen nach Nr. 2.8 (Natura 2000)

gezahlt werden, ist mit Ausnahme von Bodenschutzkalkungsvorhaben (Nr. 2.3) und des

Forstwirtschaftlichen Wegebaus (Nr. 2.7) im Rahmen dieser Richtlinie nicht zulässig

(Ausschluss von Doppelförderung).

4.6

Bei forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen (Nr. 2.10)

4.6.1

Zuwendungen für Geräte, Maschinen und Fahrzeuge dürfen nur gewährt werden, wenn es

sich um neue, neuzeitliche und geeignete Geräte, Maschinen oder Fahrzeuge handelt, die vom

Forsttechnischen Prüfausschuss das Urteil „brauchbar” oder „für Forstwirtschaft geeignet

und zu empfehlen” erhalten haben. Ist die Prüfung durch den Forsttechnischen Prüfausschuss

noch nicht durchgeführt, entscheidet die Bewilligungsbehörde endgültig über die Eignung.

4.6.2

Bei jeder Investitionsförderung nach Nr. 2.10 ist die betriebswirtschaftliche Rentabilität des

Vorhabens durch geeignete Unterlagen (z.B. Wirtschaftlichkeitsberechnungen) nachzuweisen.

12

5

Art, Umfang und Höhe der Förderung

5.1

Zuwendungsart:

Projektförderung

5.2

Finanzierungsart:

Festbetragsfinanzierung bei den Maßnahmen nach den

Nrn.: 2.2, 2.4.3, 2.4.4, 2.4.5, 2.5.1.2, 2.8, 2.9.3.2, 2.9.5,

Anteilfinanzierung bei den Maßnahmen nach den

Nrn.: 2.1, 2.3, 2.4.1, 2.4.2, 2.5.1.1, 2.5.1.3, 2.5.2, 2.6, 2.7, 2.9.1, 2.9.2, ,2.9.3.1, 2.9.3.3, 2.9.4,

2.10

Bagatellgrenze:

2.500,00 EUR bei Maßnahmen nach Nr. 2.7 (Wegebau),

40,00 EUR bei Maßnahmen nach Nr. 2.8 (Natura 2000),

500,00 EUR bei allen übrigen Maßnahmen

Mehrere Maßnahmen eines Antragsstellers, ausgenommen Maßnahmen nach Nr. 2.8, können

in einem Antrag zusammengefasst werden.

Die Bagatellgrenze bezieht sich dann auf den Gesamtförderbetrag aller Einzelmaßnahmen.

5.3

Form der Zuwendung:

Zuschuss,

- einmalig für Maßnahmen nach A, B, D und E,

- jährlich, auf der Grundlage eines entsprechenden Vertragsabschlusses für die

flächenbezogene Ausgleichszahlung (Nr. 2.8).

5.4

Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung:

5.4.1

für Pflanzungen, Saat

13

5.4.1.1

für Pflanzungen und Waldrandgestaltung, bei:

- Umbau von Rein- und nicht standortgerechten Beständen (Nr. 2.2),

- der Pflanzung von heimischen Bäumen und Sträuchern (Nr. 2.4.3)

- Wallhecken (Nr. 2.4.5) und

- der Anlage und Gestaltung von Sonderbiotopen im Wald (Nr. 2.9.1)

bei Pflanzung von:

- Pflanzen (bis zu 1,20 m)

- Roterle 0,46 EUR/Stück

- Weiden 0,46 EUR/Stück

- Hainbuche 0,46 EUR/Stück

- Rotbuche 0,55 EUR/Stück

- Bergahorn 0,55 EUR/Stück

- Eberesche 0,55 EUR/Stück

- Eiche 0,60 EUR/Stück

- Roteiche 0,60 EUR/Stück

- Linde 0,60 EUR/Stück

- Esche 0,60 EUR/Stück

- Kirsche 0,60 EUR/Stück

- sonstige Laubbäume 0,60 EUR/Stück (außer Pappel)

- Douglasie 0,40 EUR/Stück

- Küstentanne 0,40 EUR/Stück

- Weißtanne 0,40 EUR/Stück

- Lärche 0,40 EUR/Stück

- Schwarzkiefer 0,25 EUR/Stück

- Großpflanzen (über 1,20 m)

- Eichen 1,15 EUR/Stück

- Roteiche 1,10 EUR/Stück

- Rotbuche 1,10 EUR/Stück

- Esche 1,10 EUR/Stück

- Kirsche 1,10 EUR/Stück

- Vogelbeere 1,10 EUR/Stück

- Pappel, Aspe 3,00 EUR/Stück

- je Strauch 0,50 EUR/Stück

Es gilt ein Förderhöchstbetrag von 4.800,00 EUR/ha,

14

5.4.1.2

für Saat, bei

- Umbau von Rein- und nicht standortgerechten Beständen (Nr. 2.2),

- der Pflanzung von heimischen Bäumen und Sträuchern (Nr. 2.4.3) und

- der Anlage und Gestaltung von Sonderbiotopen im Wald (Nr. 2.9.1)

von Stiel-, Trauben- und Roteiche: (mindestens 200 kg/ha) 2.810,00 EUR/ha,

von Bucheckern:( mindestens 60 kg/ha) 1.640,00 EUR/ha,

5.4.2

für Bodenvorbereitung:

- zum Umbau von Rein- und nicht standortgerechten Beständen (Nr. 2.2),

- zur Pflanzung von heimischen Bäumen und Sträuchern (Nr. 2.4.3) und

- zur Anlage und Gestaltung von Sonderbiotopen im Wald (Nr. 2.9.1):

180 EUR/ha,

5.4.3

für Pflege der Kultur (Nr. 2.2.6 u. 2.4.4) im entsprechenden Standjahr der Kultur

410,00 EUR/ha,

5.4.4

für Einzelschutz nach Umbau von Reinbeständen und nicht standortgerechten Beständen (Nr.

2.2.7):

- Wuchshülle 2,00 EUR/Stück,

- Drahthose 2,00 EUR/Stück.

Es gilt ein Förderhöchstbetrag von 400,00 EUR/ha,

5.4.5

für Vorarbeiten (Nr. 2.1) -soweit sie durch Dritte durchgeführt werden-:

bis zu 80 v.H. der nachgewiesenen Ausgaben (ohne MWSt),

Es gilt ein Förderhöchstbetrag von 500 EUR je Gutachten,

zuzüglich 50 EUR je ha des Planungsgebietes,

5.4.6

für Bodenschutzkalkung (Nr. 2.3):

bis zu 90 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt),

15

5.4.7

zur Beseitigung unerwünschter oder nicht standortgerechter Bestockung auf einer Tiefe von

bis zu 10 m (2. 4.1) und Pflege von Waldaußenrändern durch Läuterung oder Durchforstung

auf einer Tiefe von 15 m (2. 4.2):

bis zu 70 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt),

5.4.8

bei Maßnahmen:

- zur Kontrolle von Schadinsekten mit Lockstoffen. (Nr. 2.5.1.1)

bis zu 80 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt),

- zur Bekämpfung von Schadinsekten durch Flächenräumung einschließlich energetischer

Verwendung der Biomasse (Nr. 2.5.1.2): 500 EUR je ha,

- zur Bekämpfung von Schadinsekten durch andere geeignete Maßnahmen, die die

Bruttauglichkeit von Holz, Restholz, Reisig soweit herabsetzen, dass Gefährdungen von

diesem Material nicht ausgehen. (Nr. 2.5.1.3).

bis zu 70 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt),

es gilt ein Förderhöchstbetrag von 400 EUR je ha,

- zu sonstigen Waldschutzmaßnahmen (Nr. 2.5.2)

bis zu 40 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt),

5.4.9

beim Einsatz von Rückepferden (Nr. 2.6):

bis zu 30 v.H. der nachgewiesenen Ausgaben (ohne MWSt),

es gilt ein Förderhöchstbetrag von 3,00 EUR je m³ gerückten Holzes,

5.4.10

bei der Förderung der forstwirtschaftlichen Infrastruktur (Wegebau) (Nr. 2.7):

5.4.10.1

für Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes, wenn sie satzungsgemäß

dazu geeignet sind:

bis zu 70 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt);

5.4.10.2

für Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz

bis zu 70 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (einschließlich MWSt);

16

5.4.10.3

Die Förderung für Betriebe mit über 1.000 ha Forstbetriebsfläche beträgt zwei Drittel der

sonst möglichen Förderung. Für Maßnahmen zur Bewältigung des Sturmschadensereignisses

„Kyrill“ gilt diese Einschränkung nicht.

5.4.11

bei Natura 2000 (2.8):

für Laubwald in LSG 40,00 EUR/ha und

für Laubwald in NSG 50,00 EUR/ha.

5.4.12

der Ausgleichsbetrag I (Nr. 2.9.3.1) und der Ausgleichsbetrag III für Sonderbiotope (Nr.

2.9.3.3) bemisst sich nach der Höhe der für die Laubwaldbegründung (einschließlich

Bodenvorbereitung und Gatterbau) oder für die Anlage, Gestaltung und Pflege von

Sonderbiotopen im Wald zu zahlenden Zuwendung und beträgt:

- für die Laubwaldbegründung und die Anlage, Gestaltung und Pflege von Sonderbiotopen

im Wald 25 %,

- für die Bodenvorbereitung 100 %,

5.4.13

der Ausgleichsbetrag II (Nr. 2.9.3.2) richtet sich nach der Baumartengruppe und der zu erwartenden

Ertragsklasse (Ekl.) und beträgt:

bei Buche / Eiche:

- bei III,5 Ekl und schlechter 1.020,00 EUR/ha,

- bei II,5 Ekl bis III,5 Ekl 920,00 EUR/ha,

- bei II,0 Ekl 820,00 EUR/ha,

- bei I,5 Ekl und besser 720,00 EUR/ha,

- bei sonstigem Laubholz aller Ertragsklassen: 410,00 EUR/ha.

Bei der Begründung von Buchenbeständen, deren Flächen ganz oder teilweise über 600 m NN

gelegen sind sowie bei der Begründung von Eichenbeständen auf ausgewiesenen Flächen des

Lebensraumtyps 9190 „Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen“ gemäß Tabelle 3 ,

Anhang II der FFH - Richtlinien (92/43/EWG), erhöht sich der Ausgleichsbetrag II um 25%,

5.4.14

17

die Hiebsunreifentschädigung (Nr. 2.9.4) wird nach den Richtlinien zur Waldbewertung im

Lande Nordrhein-Westfalen berechnet und festgesetzt (ohne MWSt),

5.4.15

der Ausgleichsbetrages zum dauerhaften Erhalt von Altholzanteilen zur Sicherung der

Lebensräume wildlebender Tiere, Pflanzen und sonstiger Organismen (Nr. 2.9.2) beträgt

bis zu 100 v. H. des ermittelten Wertes nach Maßgabe der in der jeweils geltenden

Richtlinie zur Waldbewertung im Lande NRW enthaltenen Holzpreise (ohne MWSt),

höchstens 1.800 EUR/ha,

5.4.16

zum Schutz der Aufforstungen und Naturverjüngungen gegen Wild (2.9.5)

- für Gatterbau 2,30 EUR/lfm und

- für Einzelschutz 0,50 EUR/Stück

höchstens jedoch 1.020 EUR/ha,

5.4.17

für die Anlage von Wallhecken (Nr. 2.4.5.1): - Sätze wie in Nr. 5.4.1.1,

5.4.18

für die Pflege von Wallhecken (Nr. 2.4.5.2): 0,80 EUR/m²,

5.4.19

für die Anlage, Gestaltung und Pflege von Sonderbiotopen im Walde (Nr. 2.9.1)

bis zu 80 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt),

5.4.20

bei forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen (Nr. 2.10):

5.4.20.1

für Maßnahmen nach Nr. 2.10.1

bis zu 40 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt),

5.4.20.2

für Maßnahmen nach Nr. 2.10.2

bei forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen, die von der Forstbehörde anerkannt sind bzw.

deren Satzung von der Forstbehörde genehmigt oder erlassen ist:

18

- in den ersten 4 Jahren nach der Anerkennung bzw. Satzungsgenehmigung des Zusammenschlusses

bis zu 60 v. H.

- in den folgenden 3 Jahren bis zu 50 v. H.

- und weitere 3 Jahre bis zu 40 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt),

höchstens jedoch 40.000,00 EUR je Jahr.

Nicht zuwendungsfähig sind die anteiligen Investitions- und Verwaltungsausgaben der an

forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen beteiligten Forstbetriebe des Bundes und der

Länder.

6

Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet,

6.1.1

im Rahmen der Zweckbindung

- geförderte Anlagen mindestens 12 Jahre nach Fertigstellung sachgemäß zu unterhalten,

- geförderte Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte 5 Jahre nach Lieferung

sachgemäß zu unterhalten,

- die geförderten Altholzanteile dauerhaft an ihrem Standort zu belassen,

6.1.2

bei geförderten Maßnahmen keine Herbizide und keine lindanhaltigen Forstschutzmittel

sowie bei vorbeugenden Waldschutzmaßnahmen nur vom Bundesamt für Verbraucherschutz

und Lebensmittelsicherheit (BVL) zugelassene Mittel einzusetzen und diese Mittel nach

anerkannten Verfahren in notwendiger Aufwandmenge zu verwenden,

6.1.3

bei einem Verkauf der geförderten Anlagen innerhalb des Zeitraumes seiner

Unterhaltungsverpflichtung den Erwerber zu veranlassen, durch eine schriftliche Erklärung

gegenüber dem Forstamt die vorstehenden Verpflichtungen zu übernehmen. Ist der Erwerber

hierzu nicht bereit, ist die Zuwendung mit Zinsen zurückzuzahlen. Der Erstattungsanspruch

ist mit 5 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen,

6.1.4

bei der Förderung:

19

- einer Investition mit Gesamtkosten über 50.000 Euro eine Erläuterungstafel entsprechend

Nr. 2.2 Anhang VI der VO (EG)1974/2006 anzubringen,

- von Infrastrukturmaßnahmen, deren Gesamtkosten 500.000 Euro überschreiten, ein

Hinweisschild entsprechend Nr. 2.2 zum Anhang der VO(EG) 1974/2006 anzubringen,

6.1.5

Originalbelege 10 Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren und für

Prüfzwecke verfügbar zu machen.

6.2

Der Zuwendungsempfänger hat im Antrag zu erklären, dass er damit einverstanden ist,

6.2.1

Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort zuzulassen, dass zuverlässig geprüft werden

kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Förderung eingehalten werden. Bei

Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort sind dem Kontrollpersonal ein Betretungsrecht

und das Recht auf eine angemessene Verweildauer auf den Grundstücken und in den Betriebsund

Geschäftsräumen sowie Einsichtnahme in die für die Beurteilung der

Zuwendungsvoraussetzungen notwendigen betriebswirtschaftlichen Unterlagen einzuräumen

und die notwendigen Auskünfte zu erteilen,

6.2.2

dass seine Angaben im Antrag zum Zwecke einer zügigen Bearbeitung sowie zu statistischen

Zwecken maschinell gespeichert werden und an die zuständigen Organe des Landes, des

Bundes und der EU übermittelt werden können,

6.2.3

notwendige Daten zur Evaluierung der forstlichen Fördermaßnahmen zur Verfügung zu

stellen,

6.2.4

dass das Fördervorhaben und die dafür erhaltene Förderung in einem Verzeichnis aller

Begünstigten, die im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum eine

Finanzierung erhalten haben, veröffentlicht werden.

6.3

Die Förderung für investitionsbezogene Vorhaben ist zurückzufordern, wenn

20

innerhalb von fünf Jahren nach deren Bewilligung eine erhebliche Veränderung im Hinblick

auf den Förderzweck erfolgt ist,

- die die Art oder die Durchführungsbedingungen beeinträchtigt oder die einem

Unternehmen oder einer öffentlichen Körperschaft einen ungerechtfertigten Vorteil

verschafft oder

- die darauf zurückzuführen ist, dass sich die Art der Besitzverhältnisse an einer

Infrastruktur geändert hat oder dass eine Produktionstätigkeit aufgegeben worden ist oder

sich deren Standort geändert hat.

6.4

De-minimis

Die Förderung der Maßnahmen nach den Nrn. 2.5.2, 2.9.3.2, 2.9.4 und 2.10 erfolgt unter

Beachtung der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15.12.2006 über die

Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L379 vom

28.12.2006, S. 5); der Gesamtwert der einem Unternehmen gewährten „De-minimis“-

Beihilfen darf 200.000 Euro bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen.

7

Verfahren

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis

und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des

Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die

VV/VVG zu § 44 LHO, die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, einschließlich der dazu

ergangenen Durchführungsverordnungen sowie die Vorschriften über das EGZahlstellenverfahren,

soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen verfügt worden

sind.

7.1

Antragsverfahren (Antrag auf Fördermittel)

Der Antrag ist auf Vordruck (gemäß Muster) beim örtlich zuständigen Forstamt des

Landesbetriebes Wald und Holz NRW einzureichen, das die forstfachliche Notwendigkeit und

Zweckmäßigkeit prüft und bescheinigt sowie bei Bedarf weitere Nachweise verlangen kann.

Für einen Antrag auf Vorhaben nach Natura 2000 (Nr. 2.8) (gemäß Muster) ist zusätzlich bis

zum 15. Mai des Antragsjahres ein Sammelantrag gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr.

21

796/2004 beim Geschäftsführer der örtlich zuständige Kreisstelle beim Direktor der

Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter einzureichen.

Ein nach dem 15. Mai des Antragsjahres eingereichter Sammelantrag gilt als verfristet.

Artikel 144 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bleibt unberührt. Anwendung

finden die Bestimmungen der EG-Zahlstelle.

Zusätzlich zu Art, Ort und Umfang des durchzuführenden Vorhabens ist der

Durchführungszeitraum, bei Zahlungen nach Natura 2000 (Nr. 2.8) das

Flächenermittlungsverfahren und bei Zahlungen zum Erhalt von Altholzanteilen (Nr. 2.9.2)

das Verfahren zur Standortermittlung im Wald anzugeben.

7.2

Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist der Landesbetrieb Wald und Holz NRW. Er bewilligt die

Zuwendung mit Zuwendungsbescheid auf Vordruck (gemäß Muster).

Für einen Antrag auf anteilfinanzierte Vorhaben ist die Plausibilität der veranschlagten

Kosten mit geeigneten Bewertungssystemen, wie Referenzkosten oder Vergleich

verschiedener Angebote zu prüfen.

7.3 Verwendungsnachweisverfahren

Die Verwendung der Zuwendung nach den Maßnahmenbereichen A, B, D und E ist vom Zuwendungsempfänger

/ Zuwendungsempfängerin auf Vordruck (gemäß Muster))

nachzuweisen und vorzulegen.

Die jährlichen Anträge zu Natura 2000 (Nr. 2.8) sind bis zum 15. Mai des Antragsjahres bei

der Bewilligungsstelle einzureichen. Ein nach dem 15. Mai des Antragsjahres eingereichter

Antrag gilt als verfristet. Artikel 144 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bleibt

unberührt. Anwendung finden die Bestimmungen der EG-Zahlstelle.

Abweichungen von der Bewilligung sind besonders festzustellen.

Rechnungsbelege für Mittelanforderungen sind im Original vorzulegen und müssen Zahlungsnachweise

gemäß Nr. 6.7 ANBest-P enthalten. Sie sind von der Bewilligungsstelle auf

dem Original als für ’Förderzwecke Forst verwendet’ zu kennzeichnen und mit

’Landesbetrieb Wald und Holz NRW’ oder ’Forstamt, Name’, Datum und Unterschrift zu

versehen.

22

7.4 Auszahlung

Die Auszahlung der Zuwendung wird nach einer von der Bewilligungsstelle beim

Landesbetrieb Wald und Holz NRW durchgeführten, beanstandungsfreien

Verwendungsnachweisprüfung durch die EG-Zahlstelle vorgenommen. Bei größeren

Investitionsvorhaben (ab 10.000 €) ist die Durchführung der geförderten Vorhaben oder der

Investitionsstandort vor der Schlusszahlung durch einen Besuch (Inaugenscheinnahme) zu

überprüfen (vgl. Artikel 26, IV VO 1975/2006).

Bei Anteilfinanzierung erfolgt die Auszahlung der Zuwendung bzw. von

Zuwendungsteilbeträgen ausschließlich aufgrund nachweislich geleisteter Zahlungen des

Zuwendungsempfängers / der Zuwendungsempfängerin (Erstattungsprinzip).

Die zahlungsrelevanten Daten aller geförderten Vorhaben sind der EG-Zahlstelle spätestens

vor Auszahlung durch die Bewilligungsstelle zur Verfügung zu stellen.

7.5

Die Maßnahmen zur Wiederbewaldung (2.1, 2.2.1-2.2.5, 2.2.7), zum Vorbeugenden

Waldschutz ( 2.5 ) und zur Forstwirtschaftlichen Infrastruktur (2.7), die aufgrund des

Sturmschadensereignisses „Kyrill“ durchgeführt werden, können ab dem 19.01.2007

begonnen worden sein. Nr. 1.3 VV/VVG zu § 44 findet hier keine Anwendung.

7.6

Die Formulare für das Antrags-, Bewilligungs- sowie Verwendungsnachweisverfahren

werden auf der Homepage des Landesbetriebes Wald und Holz NRW veröffentlicht.

8

Sanktionsbestimmungen

8.1

Für Maßnahmen nach dem Maßnahmenbereich C

sind die in Teil II, Titel I, Kapitel II, Unterabschnitt II angeführten Kürzungen und

Ausschlüsse gemäß der beigefügten Anlage „Kürzungen und Ausschlüsse bei

flächenbezogenen Maßnahmen“ anzuwenden.

8.2

Für Maßnahmen nach den Maßnahmenbereichen A, B, D und E

sind die in Teil II, Titel II, Kapitel II, Abschnitt II angeführten Kürzungen und Ausschlüsse

anzuwenden (Anlage: Kürzungen und Ausschlüsse bei investiven Vorhaben).

8.3

Unabhängig hiervon ist zu prüfen, ob ein Subventionsbetrug gemäß § 264 Strafgesetzbuch

vorliegt. Gegebenenfalls ist die Staatsanwaltschaft einzuschalten.

9

Ergänzende und abweichende Regelungen für die Förderung im Körperschaftswald

9.1

Gegenstand der Förderung

Die folgenden Maßnahmen dieser Richtlinie werden nicht im Körperschaftswald gefördert:

2.7.1, 2.8, 2.9.3., 2.9.5 und 2.10 .

9.2

Zuwendungsempfänger für die Maßnahmen im Körperschaftswald:

9.2.1

Juristische Personen des öffentlichen Rechts als Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher

Flächen.

9.2.2

Kreise und kreisfreie Städte als Träger gemeinschaftlicher Maßnahmen im Körperschafts- und

Privatwald.

9.3

Zuwendungsvoraussetzungen

Folgende Zuwendungsvoraussetzungen finden für die Förderung des Körperschaftswaldes

keine Anwendung: 4.1.1, 4.2, 4.5 und 4.6,

9.4

Im Körperschaftswald dürfen Zuwendungen nach den Nrn. 2.1, 2.2.1-2.2.5 ,2.4 sowie 2.9.1,

2.9.2 und 2.9.4 .dieser Richtlinie nur bewilligt werden, wenn die Begründung von Laubwald,

die Umwandlung von Nadelwaldbestockung oder der Erhalt von Altholz in Waldgebieten

durchgeführt wird,

- für die eine Grundschutzverordnung erlassen wurde, eine Festsetzung in einem

rechtskräftigen Landschaftsplan oder ein entsprechender Schutz nach § 62 LG besteht

und

 für die die in Nr. 1, Satz 2, 2. Halbsatz genannten Vereinbarung und Vorschriften

zutreffen und die im Waldbiotopschutzprogramm aufgeführt sind

oder

- für die eine Meldung als EG-Vogelschutzgebiet vorliegt oder für die eine Ausweisung /

Meldung als FFH - Gebiet vorliegt.

wenn die Regelungen der Ziffer 4.3.1 dieser Richtlinie zutreffen,

Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen nach Nr. 2.1 und 2.2.1 bis 2.2.5, die abweichend

auch zur Bewältigung des Sturmschadensereignisses „Kyrill“ bewilligt werden können.

9.5

Maßnahmen nach den Nrn. 2.2.7, 2.5 und 2.7.2 bis 2.7.6 dürfen im Körperschaftswald

ausschließlich zur Bewältigung des Sturmschadenereignisses „Kyrill“ bewilligt werden.

9.6

Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung.

9.6.1

Bagatellgrenze:

Im Körperschaftswald beträgt die Bagatellgrenze für die Fördermaßnahmen 12.500 €

Mehrere Maßnahmen eines Antragsstellers können in einem Antrag zusammengefasst

werden.

9.6.2

Höhe der Zuwendung im Körperschaftswald:

9.6.2.1

Im Körperschaftswald ermäßigen sich die Fördersätze für Pflanzungen, Saat und

Bodenvorbereitung gemäß dieser Richtlinie (Nr. 5.4.1) für die Maßnahmen zur Bewältigung

des Sturmschadensereignisses „Kyrill“ um 50 %.

9.6.2.2

Für Maßnahmen zur Bewältigung des Sturmschadensereignisses „Kyrill“ ermäßigen sich die

Fördersätze und Höchstbeträge bei Nr. 5.4.5 und 5.4.8 im Körperschaftswald um 50 %.

9.6.2.3

Für Maßnahmen der Förderung der forstwirtschaftlichen Infrastruktur zur Bewältigung des

Sturmschadensereignisses „Kyrill“ im Körperschaftswald beträgt der Fördersatz 35 v.H. der

zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt.)

9.6.2.4

Im Körperschaftswald ermäßigen sich die Fördersätze für die Hiebsunreifeentschädigung (Nr.

5.4.14) und für den Ausgleichsbetrag zum dauerhaften Erhalt von Altholzanteilen (5.4.15) auf

80 v.H. .

9.6.2.5

für Vorarbeiten im Rahmen der Bodenschutzkalkung im Körperschaftswald:

- 40 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt.) bei Zuwendungsempfängern

mit überdurchschnittlicher Finanzkraft. Es gilt ein Förderhöchstbetrag von 250 EUR je

Gutachten, zuzüglich 25 EUR je ha des Planungsgebietes,

- bis zu 60 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt.) bei den übrigen

Zuwendungsempfängern. Es gilt ein Förderhöchstbetrag von 375 EUR je Gutachten,

zuzüglich 37,50 EUR je ha des Planungsgebietes. In begründeten Einzelfällen können bis

zu 80 v. H. im Einvernehmen mit der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde gewährt

werden. Der Förderhöchstbetrag kann dann auf 500 EUR je Gutachten, zuzüglich 50 EUR

je ha des Planungsgebietes angehoben werden.

9.6.2.6

für Bodenschutzkalkung (Nr. 2.3) im Körperschaftswald:

- 60 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt.) bei Zuwendungsempfängern

mit überdurchschnittlicher Finanzkraft

- bis zu 70 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt.) bei den übrigen

Zuwendungsempfängern.

9.7 Verfahren

Rechnungsbelege für Mittelanforderungen sind im Original vorzulegen und müssen Zahlungsnachweise

vergleichbar Nr. 6.7 ANBest-P enthalten. Sie sind von der Bewilligungsstelle

auf dem Original als für ’Förderzwecke Forst verwendet’ zu kennzeichnen und mit

’Landesbetrieb Wald und Holz NRW’ oder ’Forstamt, Name’, Datum und Unterschrift zu

versehen.

Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 01.01.2007 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2013.

Anlagen

Anlage 1 - Antrag nicht Flächenmaßnahmen PrW

Anlage 2 - Antrag Natura 2000

Anlage 3 - Antrag nicht Flächenmaßnahmen KW

Anlage 4 - Zuwendungsbescheid nicht Flächenmaßnahmen. PrW

Anlage 5 - Zuwendungsbescheid NATURA 2000

Anlage 6 - Zuwendungsbescheid nicht Flächenmaßnahmen KW

Anlage 7 - Verwendungsnachweis PrW/KW

Anlage Beschreibung der Maßnahme

Anlage Flächenverzeichnis zum Antrag NATURA 2000

27

Anlage: Kürzungen und Ausschlüsse

bei flächenbezogenen Maßnahmen

1. Abweichung bis 20 v. H. zwischen beantragter und ermittelter Fläche

Liegt die beantragte Fläche derselben Kulturgruppe über der von der Verwaltung ermittelten

Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche,

- um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt, wenn die Differenz

- über 3 % oder 2 ha liegt, aber

- nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

- Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die

betreffende flächenbezogene Maßnahme keine Beihilfe gewährt.

2. Abweichung über 30 v. H. zwischen beantragter und ermittelter Fläche

Liegt die beantragte Fläche derselben Kulturgruppe um mehr als 30 % über der von der

Verwaltung ermittelten Fläche, so wird der Begünstigte für das betreffende Kalenderjahr und

die betreffenden Maßnahmen von der Gewährung der Beihilfe, auf die er gemäß demselben

Artikel Anspruch gehabt hätte, ausgeschlossen.

3. Abweichung über 50 v. H. zwischen beantragter – ermittelte Fläche

Liegt die Differenz über 50 %, so ist der Betriebsinhaber zusätzlich bis zur Höhe eines

Betrags, der der Differenz zwischen der beantragten Fläche und der von der Verwaltung

ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen.

4. Absichtliche Falschabgabe

Beruhen die Differenzen zwischen der beantragte Fläche derselben Kulturgruppe und der von

der Verwaltung ermittelten Fläche auf absichtlichen Falschangaben, so wird der Begünstigte

für das betreffende ELER - Jahr und die betreffende flächenbezogene Maßnahme von der

Gewährung der Beihilfe, auf die er gemäß demselben Artikel Anspruch gehabt hätte,

ausgeschlossen.

5. Verrechnung mit Auszahlungen in Folgejahren

Der Betrag, der sich aus den Ausschlüssen gemäß Absatz 3 und Absatz 4 ergibt, wird mit den

Beihilfezahlungen im Rahmen der Fördermaßnahmen gemäß ELER verrechnet, auf die der

Betriebsinhaber im Rahmen der Anträge Anspruch hat, die er in den auf das Kalenderjahr der

28

Feststellung folgenden drei Kalenderjahren stellt. Kann der Betrag nicht vollständig mit

diesen Zahlungen verrechnet werden, so verfällt der verbleibende Saldo.

6. Kulturgruppe

Für die Berechnung der Kürzungen und Ausschlüsse gelten die beantragten Flächen, die

denselben Beihilfesatz erhalten, als eine Kulturgruppe.

7. Kürzungen und Ausschlüsse bei Nichterfüllung der Förderkriterien

Werden mit der Beihilfegewährung verbundne Verpflichtungen, ausgenommen

Verpflichtungen in Zusammenhang mit der angegebnen Fläche, nicht erfüllt, so wird die

beantragte Beihilfe je nach der Schwere des Verstoßes gekürzt oder verweigert. Die Schwere

bestimmt sich insbesondere nach der Dauer, der Bedeutung der Ziele der nicht eingehaltenen

Kriterien und nach dem Ausmaß eines Verstoßes anhand der Auswirkungen auf das Vorhaben

insgesamt.

Beruhen die Verstöße auf absichtlichen Falschangaben, so wird der Begünstigte im

betreffenden Antragsjahr und im darauf folgenden Antragsjahr von der jeweiligen Maßnahme

ausgeschlossen.

8. Missachtung anderweitiger Verpflichtungen (Cross Compliance) bei NATURA 2000

Werden bei Maßnahmen nach NATURA 2000 bestimmte, im Zusammenhang mit Cross

Compliance stehende verbindlichen Anforderungen der Artikel 4 und 5 und der Anhänge III

und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 von den Begünstigten der Zahlungen nach

Natura 2000 nicht im gesamten Betrieb aufgrund einer unmittelbar dem einzelnen

Betriebsinhaber zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung erfüllt, so wird der

Gesamtbetrag der in dem betreffenden Kalenderjahr zu gewährenden Zahlungen gekürzt oder

es wird keinerlei Zahlung geleistet.

Ist der Verstoß auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen, so wird die Kürzung

gemäß Artikel 66 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 zwischen in der Regel 3 % und 15 %

des Förderbetrages für das Kalenderjahr der Feststellung berechnet.

Bei einem vorsätzlichen Verstoß wird die Kürzung gemäß Artikel 67 der Verordnung (EG)

Nr. 796/2004 zwischen in der Regel 20 % und 100 % des Förderbetrages berechnet.

Betrifft der vorsätzliche Verstoß eine bestimmte Beihilferegelung, so wird der

Betriebsinhaber für das laufende Kalenderjahr von dieser Beihilferegelung ausgeschlossen.

29

Bei in Ausmaß, Schwere oder Dauer extremen Verstößen oder falls wiederholte vorsätzliche

Verstöße festgestellt worden sind, wird der Betriebsinhaber darüber hinaus im darauf

folgenden Kalenderjahr von der betreffenden Beihilferegelung ausgeschlossen.

30

Anlage: Kürzungen und Ausschlüsse

bei investiven Vorhaben

1. Abweichungen Zuwendungsbescheid - Verwendungsnachweis über 3 v. H.

Die Zahlungen werden auf der Grundlage des Betrags berechnet, der für förderfähig befunden

(Zuwendungsbescheid) wurde.

Der Mitgliedstaat prüft den vom Begünstigten erhaltenen Zahlungsantrag (Verwendungsnachweis)

und setzt die förderfähigen Beträge fest. Er setzt außerdem Folgendes fest:

a) den dem Begünstigten ausschließlich auf der Grundlage des Verwendungsnachweis

zu zahlenden Betrag;

b) den dem Begünstigten nach Prüfung der Förderfähigkeit des

Verwendungsnachweises zu zahlenden Betrag.

Übersteigt der gemäß Buchstabe a) ermittelte Betrag den gemäß Buchstabe b) ermittelten

Betrag um mehr als 3 v. H., so wird der gemäß Buchstabe b) ermittelte Betrag gekürzt.

Die Kürzung beläuft sich auf die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen.

Es wird jedoch keine Kürzung vorgenommen, wenn der Begünstigte nachweisen kann, dass er

für die Angabe des nicht förderfähigen Betrages nicht verantwortlich ist.

2. Vorsätzliche Falschangabe

Wird festgestellt, dass ein Begünstigter vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, so wird das

betreffende Vorhaben von der ELER - Stützung ausgeschlossen, und bereits für das Vorhaben

gezahlte Beträge werden zurückgefordert. Darüber hinaus wird der Begünstigte in dem

betreffenden und dem darauf folgenden ELER - Jahr von der Beihilfegewährung für dieselbe

Maßnahme ausgeschlossen.

Düsseldorf, 25.06.2007

 

NRW weiter für steuerliche Erleichterungen für Waldbauern

 

Nachdem es den Finanzministern von Bund und Ländern offenbar in absehbarer Zeit nicht gelingen wird, steuerliche Erleichterungen für die vom Sturm „Kyrill“ geschädigten Waldbesitzer zu erlassen, will Nordrhein-Westfalen nun das Inkrafttreten einer Verordnung zum Forstschädenausgleichsgesetz prüfen. „Die Waldbesitzer verdienen Solidarität. Sie können für die Schäden nichts und daher auch nichts für die unplanmäßig hohen Einnahmen in diesem Jahr“, sagte NRW-Umweltminister Eckhard Uhlenberg.

Er bekräftigte seinen Standpunkt, dass die Besteuerung dieser unplanmäßigen Einnahmen auf mehrere Jahre verteilt werden müsse, egal, ob der Betrieb buchführungspflichtig ist oder nicht. NRW will den anderen Bundesländern einen Vorschlag zur Begrenzung des Holzeinschlages machen. Uhlenberg: „Wir bleiben bei unserer Linie, dass die steuerlichen Erleichterungen im Vordergrund stehen. Jetzt ist der Zeitpunkt gekommen, einen anderen Weg einzuschlagen, um dieses Ziel zu erreichen. Wir brauchen Sicherheit für die Waldbesitzer, denn für viele Betriebe endet das Steuerjahr bereits Ende Juni.“

 

Uhlenberg verwies auf eine verschlechterte Marktlage für die Waldbesitzer. „Diese Marktstörung hat dazu geführt, dass die Preise gefallen sind und Sturmholz kaum noch Abnehmer findet.“

 

Für das Inkrafttreten einer Verordnung zum Forstschädenausgleichsgesetz ist das  Bundeslandwirtschaftsministerium zuständig, eine Zustimmung des Bundeswirtschaftsministeriums und des Bundesrates ist erforderlich.

 

 

Betreff: Forstschädenausgleichsgesetz Bund- Länder

 

Am 24.5.2007 fand eine Besprechung der Holzmarktreferenten des Bundes und der Länder beim BMELV in Bonn statt.

 

Ergebnis war, dass kein anderes Bundesland bei einen eventuellen Vorstoß NRWs unterstützen würde.

Hauptargumente waren:

 

- die tatsächliche Wirkung einer Einschlagsbeschränkung sei gering, da die Einschlagssaison "gelaufen" sei und angesichts der fallenden Holzpreise und der aktuellen Absatzschwierigkeiten auch kein zusätzlicher Einschlag zu erwarten wäre.

- eine Reihe von "guten" Verträgen aufgrund von Kalamitätsklauseln im Falle einer VO nach FSchAG "platzen" würden, was den Preisdruck weiter verschärfe

 

Aus den o g Gründen hatten einzelne Bundesländer auch klare Signale, dass auch die Länder-Vertreter des Privatwaldes sich gegen evtl. Bestrebungen der AGDW  auf Bundesebene stellen würden.

Die Holzindustrie würde zwar die Bemühungen des Waldbesitzes unterstützen, die steuerlichen Erleichterungen des FSchAG in Anspruch nehmen, wende sich aber weiterhin gegen Eingriffe in das Marktgeschehen.

 

Kern der Bemühungen ist daher (weiterhin) eine Regelung zu treffen, die es ermöglicht, die steuerlichen Regelungen des FSChAG über Einzelfallentscheidungen hinaus für bestimmte Gruppen oder Regionen zu ermöglichen. Federführend ist hier NRW.

Eine entscheidende Wegmarke ist das Bund-Ländertreffen der Steuerreferenten am 13./14. Juni.

 

 

 

 

 

Argumente und Überlegungen zum Inkraftsetzen des Forstschädenausgleichsgesetzes (FSAG):

 

 

Situation in Nordrhein-Westfalen

 

Der Kyrill-bedingte Holzanfall wird für die Bundesrepublik Deutschland auf rund 34 Mio. fm  geschätzt und reicht mittlerweile an die Menge von "Lothar" (35 Mio.) heran.

Nur ein Teil des Sturmholzes ist derzeit vermarktet.

Es gibt erhebliche Schwierigkeiten, die Holzmengen zeitgerecht und ohne größere Entwertung den Verarbeitern zuzuführen.

Es gibt erhebliche Schwierigkeiten, große Anteile des Sturmholzes für mehrere Jahre zu konservieren.

Die Einschlagstätigkeit in den anderen Bundesländern ist trotz anders lautender Zusagen ungebremst.

In der Zeit vom 1.Febr. bis 01.Mai 2007 in den Bundesländern Bayern und Baden-Württemberg 110% des Vorjahreseinschlages.

Aufgrund der ungebremsten Einschlagstätigkeit in den anderen BL sind auch die Transportkapazitäten dort gebunden, anstatt in die Hauptschadensregion abfließen zu können.

Der Schnittholzabsatz gerät vor allem vor dem Hintergrund zurückgehender Exporte (starker €) ins Stocken, was auch die Rohholzmärkte derzeit verstopft.

Ein Preisverfall zeichnet sich jetzt ab. Auch in Süddeutschland sind die Rohholzpreise rückläufig.

 

 

Bisherige Erfahrungen

Das FSAG wurde bisher in mindestens 8 Forstwirtschaftsjahren angewandt (1973, 1983, 1985, 1990, 1991, 1992, 2000 und 2001), ist also erprobt und keineswegs neu. Zuletzt wurden zweimal auf Antrag der Länder Baden-Württemberg und Bayern entsprechende Verordnungen wegen der Folgen des Orkans „Lothar“ erlassen.

 

 

Mengenvoraussetzungen nach § 1 FSAG

 

Hinreichende Voraussetzung für die Anwendung des FSAG wäre gemäß § 1, wenn entweder

1. im Bundesgebiet bei allen Holzartengruppen voraussichtlich mindestens 25 vom Hundert oder bei einer Holzartengruppe voraussichtlich mindestens 40 vom Hundert des ungekürzten Einschlagsprogramms des Bundesgebietes oder

2.         a) in einem Land bei allen Holzartengruppen voraussichtlich mindestens 45 vom Hundert oder bei einer Holzartengruppe voraussichtlich mindestens 75 vom Hundert des ungekürzten Einschlagsprogramms dieses Landes und

 

           b) im Bundesgebiet bei allen Holzartengruppen voraussichtlich mindestens 20 vom Hundert oder bei der betreffenden Holzartengruppe voraussichtlich mindestens 30 vom Hundert des ungekürzten Einschlagsprogramms des Bundesgebietes erreicht.

 

Der gesamte Holzeinschlag in Deutschland betrug im Jahr 2005 ca. 57 Mio. fm, der Jahresfichteneinschlag ca. 20 Mio. fm. In Deutschland sollen durch „Kyrill“ nach den bisherigen Erkenntnissen über 32 Mio. fm Windwurfholz gefallen sein, davon in NRW rund 16 Mio. fm. (Zum Vergleich: Bei „Lothar“ ging man zum Zeitpunkt der Beantragung des Erlasses der ersten Verordnung zur Beschränkung des Holzeinschlags (Forstschäden-Ausgleichsgesetz) von 28 Mio. fm aus.

Mit ca. 80 % haben die Fichten den weitaus größten Anteil am Windwurfholz in NRW. Somit wird allein in Nordrhein-Westfalen und den angrenzenden Gebieten bereits durch Windwurfholz die erforderlichen Quoten erreicht. Hinzu kommt noch die Kalamitätsnutzung durch – infolge des zahlreich in den Wäldern herumliegenden „Brut“-Holzes – vermehrten Käferbefall.

 

 

Auswirkungen auf die Holzmengen

 

Mit dem Inkrafttreten des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes würden für einige nicht betroffene Bundesländer und für einige Holzarten Einschlagsbegrenzungen festgelegt. Es wird aber auch eine Gesamtmenge festgelegt, die jeder Betrieb erreichen darf. Diese Festlegungen führen zu einer Verknappung des Angebots und damit zu besseren Absatzchancen für das Windwurfholz.

Zwar gab es in den letzten Monaten vor „Kyrill“ eine sehr gute Nachfragesituation auf dem Holzmarkt. Durch die sehr großen Mengen zusätzlicher Fichten, die durch „Kyrill“ umgeworfen wurden und zu denen infolge des Käferbefalls noch weiteres Kalamitätsholz hinzukommen wird, werden die vor „Kyrill“ fehlenden Angebotsmengen jedoch bei weitem überkompensiert.

 

 

Auswirkungen auf die Holzpreise

 

In manchen Liefervereinbarungen steht, dass sie im Falle der Anwendung des FSAG kündbar sind. Dadurch werden auch einige gute Preisvereinbarungen einiger Holzanbieter für die nächsten Monate hinfällig. Diese Verträge sind mittlerweile (Stand: Mai 2007) zum größten Teil abgewickelt oder werden durch das Inkraftsetzen des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes nicht mehr beeinflusst.

Es ist spätestens ab Herbst 2007 mit wesentlich niedrigeren Verkaufspreisen für alle Waldbesitzer zu rechnen. Auch die Süddeutschen Preise zeigen aufgrund der eingetretenen erheblichen Marktstörungen bereits seit März rückläufige Tendenzen.

Darüber hinaus sorgt der "verstopfte" Schnittholzmarkt zusätzlich zu Abnahmeschwierigkeiten beim Rohholz. Eine Entwicklung, die im Januar d. J. noch nicht in der jetzigen Form eingeschätzt worden ist.

In den letzten Wochen mehren sich „Panikverkäufe“.  Ein weiterer Preisverfall ist angesichts der zusätzlich zu erwartenden Käfermengen zu erwarten.

 

 

Steuerliche Auswirkungen

 

Steuerrecht ist Bundesrecht, kann also nicht von einem Bundesland eigenmächtig verändert werden, falls keine Ermächtigungsgrundlage vorliegt. Eine solche Grundlage stellt das FSAG dar.

·   Es besteht die Möglichkeit zur Bildung steuerfreier Rücklagen (§ 3).

·   Es werden pauschal 90% der Einnahmen als Betriebsausgaben bei nicht buchführungspflichtigen Betrieben anerkannt (§ 4).

·   Auf den Gewinn wird nur ¼ des durchschnittlichen Steuersatzes angewandt (§ 5).

Daraus ergeben sich dringend benötigte steuerliche Entlastungen.

 

 

Kontrolle der Ausführung

 

Verstöße gegen das FSAG stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können Bußgeld nach sich ziehen. Kontrollmöglichkeiten haben vor allem die Finanzbehörden. Denn die sehr umfangreichen Steuererleichterungen für die von den Einschlagsbeschränkungen betroffenen Waldbauern gibt es nur, wenn nachgewiesen wird, dass die Einschlagsbeschränkungen eingehalten wurden.

 

 

Auswirkungen auf die Aufarbeitungskapazitäten

 

Für eine schnelle und sichere Aufarbeitung sind ausreichende Kapazitäten an Fachpersonal und Maschinen notwendig. Durch den Einsatz von Vollerntern kann die gefährliche Arbeit, unter Spannung stehende Stämme wegzuräumen, sicherer gemacht werden. Wenn in anderen Bundesländern Einschlagsbeschränkungen wirksam werden, stehen für NRW zusätzliche Aufarbeitungskapazitäten zur Verfügung.

 

 

Transportkapazitäten

 

Noch größer als bei der Aufarbeitung sind derzeit die Engpässe beim Transport. Ohne zügigen Abtransport können aber Aufarbeitung und Vermarktung nicht erfolgreich sein, denn auch die Lagermöglichkeiten sind begrenzt. Insbesondere scheitert die Einrichtung von Nasslagern vielfach an der Beschaffenheit des Untergrunds,  an der durchgehend benötigten Wassermenge oder an den Kosten.

Ein Holz-Lkw kann ca. 27 fm transportieren, ein kompletter Güterzug ca. 1.000 fm. Aber weder Lkw noch Güterwagen stehen in NRW derzeit in den benötigten Mengen zur Verfügung. Im Falle von Hiebsbeschränkungen für andere Regionen ist insbesondere für NRW auch ein größeres Angebot an Transportkapazitäten zu erwarten.

 

 

 

              Entscheidungskriterien für den Insektizideinsatz gegen Borkenkäfer im

Forst*

Auf Grund wiederholter Anfragen zur Anwendung von Insektiziden hierzu eine kurze

Zusammenfassung.

Die gesamte Menge des angefallenen Schadholzes aus "KYRILL" ist sicherlich nicht

rechtzeitig abzufahren.

Zum Schutz gegen holz- und rindenbrütende Borkenkäfer sind hierfür im Forst alleinig die

Produkte Karate WG Forst und Fastac Forst zugelassen. Bereits bei der Planung der

Holzlager- und Polterplätze ist zu prüfen, ob bei Bedarf eine Behandlung mit Insektiziden

möglich ist.

Welche Voraussetzungen müssen für eine Polterspritzung erfüllt sein?

Abstand zu Oberflächengewässern:

Karate WG Forst 40m

Fastac Forst 30m

"Im Einzugsgebiet von Gewässern ist (bei Anwendung von Fastac Forst) stets zu

prüfen, ob Populationen von Edelkrebs...oder Steinkrebs...in den betroffenen

Gewässern vorkommen." Gemäß der Produktinformation sind entsprechende

Schutzmaßnahmen zu gewährleisten.

Kalkulationsbeispiel für 250 fm gepoltertes Langholz:

Aufwandmenge an Spritzbrühe ermitteln

250 fm x 3 L/fm = 750 L Spritzbrühe

1.

Konzentration des Insektizides ermitteln

bei Voranflugbehandlung wird für Karate WG Forst eine 0,4 %ige,

für Fastac Forst eine 1 %ige Lösung benötigt

2.

Gesamtrechnung

gesuchte Insektizidmenge = Spritzbrühenmenge x Konzentration des Mittels : 100

Karate WG Forst = 3,0 kg (750 Liter x 0,4 % : 100)

Fastac Forst = 7,5 Liter (750 Liter x 1,0 % : 100)

Für die Voranflugbehandlung von 250 fm Holz werden 3 kg Karate WG Forst

oder 7,5 Liter Fastac Forst benötigt.

3.

Schutzdauer:

"Mit den Insektiziden Karate WG Forst (0,4%) und Fastac Forst (1,0%) kann ein wirksamer

Schutz von mindestens 12 Wochen garantiert werden. Die Schutzdauer erhöht sich bei

beiden Präparaten durch die Verdoppelung der Konzentration. Eine genaue Angabe der

Schutzdauer ist allerdings nicht möglich, da diese von jährlich schwankenden Parametern

wie der Lichtintensität (UV-Strahlung) und den Niederschlagsmengen abhängig ist. Somit

empfiehlt es sich, drei Monate nach der Applikation regelmäßige Kontrollen und bei Befall

eine erneute Behandlung durchzuführen." (www.forstschutz.nrw.de)

Überwachung des Borkenkäferfluges

Hierfür bieten wir Ihnen in geprüfter Standardqualität folgende Produkte an:

aus langjährig bewährter schweizer Qualitätsproduktion als Dispenser

Typosan (gegen Buchdrucker)

Chalcosan (gegen Kupferstecher)

Cemsan (gegen Lärchenborkenkäfer)

Linosan (gegen Nutzholzborkenkäfer)

Packungsgröße: 1-er, 5-er und 10-er

1.

aus deutscher Produktion als Dosierflasche

Langlock (gegen Buchdrucker) wahlweise mit 5 ml und 10 ml Inhalt; bei

Verwendung der grünen Dosierkappe kann mit der 10 ml Flasche eine

Wirkung von bis zu 6 Monaten erreicht werden

Packungsgröße: 1 Stück

2.

Ihre Flügel-GmbH